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Im vorliegenden Referentenentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht" wird der § 12 b StromStV (Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes) neu gefasst und enthält einen vereinfachten Anlagenbegriff, der das Thema der Standortübergreifenden Anlagenverklammerung auflöst.
Da es sich hierbei um einen Referentenentwurf handelt, steht das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang. Unsere Hoffnung ist aber, dass die Änderung wie geplant zum 01.01.2025 in Kraft tritt.