In Deutschland kann bei der Erzeugung einer Megawattstunde grünen Stroms für ebendiese Menge ein Herkunftsnachweis im Herkunftsnachweisregister des Bundesumweltamtes ausgestellt, wenn der Strom aus der Anlage nicht bereits über eine EEG-Vergütung gefördert wird.
Diese Herkunftsnachweise können von Energieversorgern und Verbrauchern gekauft und für die gleiche, verbrauchte Menge an Strom eingelöst werden.
Leider ist dieser Prozess aus Sicht des Stromverbrauchers intransparent. Denn die Herkunftsnachweise werden unabhängig von der Strommenge, durch die sie erzeugt wurden, gehandelt - und das europaweit. So ist es denkbar, dass ein Unternehmen das ganze Jahr über Strom aus dem Netz bezieht, mit einem Anteil von 40 % – 50 % Graustrom.
Am Ende des Jahres kauft das Unternehmen für die Menge des nicht deklarierten Grünstroms Herkunftsnachweise von einem Wasserkraftwerk in Norwegen. Und voilà: Auf dem Papier hat das Unternehmen einen 100 % grünen Stromverbrauch.
Die Anwaltskanzlei Ritter Gent Collegen schreibt auf ihrem Blog dazu: „(…) Das kann insbesondere Grünstrom, dessen Kennzeichnung über die preisgünstigen norwegischen HKNs erfolgt, nicht leisten. Dieser Grünstrom wird daher auch als "Schummelstrom" bezeichnet.“
Um diese Probleme zu adressieren hat das Umweltbundesamt gekoppelte Herkunftsnachweise eingeführt. Hierbei werden die Herkunftsnachweise an die Strommengen gekoppelt, durch die sie erzeugt wurden. Ein Verbraucher kann diese Herkunftsnachweise dann nur erwerben, wenn er auch die dazugehörenden Strommengen eingekauft hat.
Gekoppelte Herkunftsnachweise sind inzwischen Pflicht für Unternehmen, die eine Strompreiskompensation erhalten. Eine zeitgleiche Bindung besteht hier aber nach wie vor nicht.