Gekoppelte Herkunftsnachweise

Erzeugt eine Anlage aus erneuerbaren Energien Strom, kann der Betreiber der Anlage für jede Megawattstunde einen Herkunftsnachweis im Herkunftsnachweisregister des Bundesumweltamtes ausstellen. Dies geht nicht, wenn der Strom aus der Anlage bereits durch die EEG-Vergütung gefördert wird.

Diese Herkunftsnachweise können von Energieversorgern und Verbrauchern gekauft und für die gleiche, verbrauchte Menge an Strom eingelöst werden, unabhängig von der Strommenge, durch die sie erzeugt wurden. So ist es denkbar, dass ein Unternehmen das ganze Jahr über Strom aus dem Netz bezieht, mit einem Anteil von 40 % – 50 % Graustrom. Am Ende des Jahres kauft das Unternehmen für die Menge des nicht deklarierten Grünstroms Herkunftsnachweise. Auf dem Papier hat das Unternehmen dann einen 100 % grünen Stromverbrauch.

Um diese Probleme zu adressieren hat das Umweltbundesamt gekoppelte Herkunftsnachweise eingeführt. Hierbei werden die Herkunftsnachweise an die Strommengen gekoppelt, durch die sie erzeugt wurden. Ein Verbraucher kann diese Herkunftsnachweise dann nur erwerben, wenn er auch die dazugehörenden Strommengen eingekauft hat.

Gekoppelte Herkunftsnachweise sind inzwischen Pflicht für Unternehmen, die eine Strompreiskompensation erhalten.