Pflichtinformationen für Kunden nach Art. 25 und Art. 26 Data Act
Gültig ab 18.12.2025
- Der Anbieter kann auf Anfrage bei einem Wechsel nach Art. 25 DA folgende Kategorien von exportierbaren Daten und Strukturen an den Kunden übertragen:
- Anlagendaten (Bezeichnung, Netzverknüpfungspunkt, Liegenschaft, Inbetriebnahme, Nettonennleistung, SSE-Nr)
- Zählerdaten (Liegenschaft, Bezeichnung, Zählernr.)
- Mess- und Zeitreihendaten der Zähler/Anlagen
- Stammdaten der Betreibergesellschaften
- Automatisch generierte Stromsteuer-Dokumente
- Der Anbieter übermittelt die Daten mit den folgenden Wechsel- und Übertragungsmethoden, offenen Schnittstellen und in den folgenden Dateiformaten:
- Es wird eine zip-Datei mit Excel, xml- und pdf-Dateien zum Download bereitgestellt.
- Folgende Datenkategorien von exportierbaren Daten werden von den zu übermittelnden exportierbaren Daten ausgenommen, da sie für die interne Funktionsweise der Software des Anbieters spezifisch sind oder die Gefahr einer Verletzung, Gefährdung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Anbieters oder eines Dritten, dem geistigen Eigentum des Anbieters oder eines Dritten oder der Sicherheit und Integrität der exportierbaren Daten, des Kunden, eines Dritten oder des Anbieters besteht:
- User- und Logindaten
- Nutzerprofile
- Rollen- und Berechtigungen
- Monitoring-Daten der Anwendung




