Kurz vor dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung weitgehend unbemerkt Anpassungen am Energiewirtschaftsrecht vorgenommen, die zwei wesentliche Änderungen am Redispatch-Regime beinhalten.
Die Neuregelungen wurden weder im Vorfeld öffentlich angekündigt noch mit den betroffenen Marktakteuren abgestimmt – und gelten rückwirkend ab dem 23.12.2025. Insbesondere für Betreiber von Wind- und PV-Anlagen ergeben sich daraus teils erhebliche Konsequenzen für die Abrechnung von Redispatch-Maßnahmen.
Welche Änderungen dies im Einzelnen sind und was sie für Anlagenbetreiber bedeuten, erfahren Sie in diesem Artikel.
{{blog-section="/blog-custom-sections/20260311-fa-redispatch-entschaedigung-01"}}
Redispatch-2.0-Ausgleich: Die Theorie
Um die Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen zu verstehen, ist es wichtig, die theoretischen und praktischen Prozesse zu kennen, die dafür sorgen sollen, dass EE-Anlagenbetreiber durch Redispatch-Maßnahmen nicht schlechter gestellt werden. Denn der Strom aus den EE-Anlagen wird bereits am Vortag prognostiziert und von den Direktvermarktern an der Strombörse verkauft.
Mit der Einführung von Redispatch 2.0 war gesetzlich der folgende Prozess vorgesehen, um die Anlagenbetreiber für das Abregeln der Anlage zu entschädigen:
Bilanzieller Ausgleich
- Der Direktvermarkter prognostiziert, was die Windkraftanlage erzeugen wird. Das Ergebnis ist ein Erzeugungsfahrplan.
- Der Direktvermarkter verkauft die Mengen gemäß dem Erzeugungsfahrplan an der Börse.
- Der Netzbetreiber kündigt eine Abschaltung im Rahmen des Redispatch an, zum Beispiel von 11 bis 14 Uhr. Diese Maßnahme wird auch wie angekündigt umgesetzt.
- In der tatsächlichen Einspeisung fehlt die ursprünglich für 11 bis 14 Uhr prognostizierte Erzeugung.
- Für den Direktvermarkter ist das allerdings kein Problem, denn anstatt von der Windkraftanlage erhält er die fehlende Strommenge vom Netzbetreiber im Rahmen des bilanziellen Ausgleichs.
- Damit kann der Direktvermarkter seinen verkauften Erzeugungsfahrplan erfüllen, als hätte keine Redispatch-Maßnahme stattgefunden und auch den Anlagenbetreiber entsprechend so stellen, als wäre keine Abregelung erfolgt.
Gesetzlich war also vorgesehen, dass Anlagenbetreiber, die von einer Redispatch-Maßnahme negativ betroffen sind, bilanziell vom zuständigen Netzbetreiber entschädigt werden. Von außen betrachtet ergibt sich dann bilanziell kein Unterschied zwischen dem geplanten und dem abgeregelten Zustand.
Der bilanzielle Ausgleich wurde seit seiner Einführung jedoch nicht umgesetzt. Es stellte sich schnell heraus, dass dieser Vorgang zu komplex ist und von den Netzbetreibern nicht abgebildet werden kann. Der BDEW schlug deshalb eine Übergangslösung vor, die auf einen finanziellen Ausgleich setzte.
Redispatch-2.0-Ausgleich: Die Praxis
Im Zeitraum von Oktober 2021 bis Ende 2025 wurde also, ohne dass es eine erneute gesetzliche Änderung gab, anstelle des eigentlich vorgesehenen bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber mit einem finanziellen Ausgleich gearbeitet.
Finanzieller Ausgleich
Beim finanziellen Ausgleich wird im Idealfall nach dem folgenden Prozess vorgegangen:
- Der Direktvermarkter prognostiziert, was die Windkraftanlage erzeugen wird. Das Ergebnis ist ein Erzeugungsfahrplan.
- Der Netzbetreiber kündigt eine Abschaltung im Rahmen des Redispatch an, zum Beispiel von 11 bis 14 Uhr. Diese Maßnahme wird auch wie angekündigt umgesetzt.
- Der Direktvermarkter verkauft den um die Redispatch-Maßnahme korrigierten (reduzierten) Erzeugungsfahrplan an der Börse.
- Der fehlende Vermarktungserlös wird anschließend nachträglich durch den finanziellen Ausgleich zwischen Netzbetreiber und Direktvermarkter kompensiert. Dazu wird der sogenannte BDEW-Mischpreis angesetzt.
- Da der Direktvermarkter damit so gestellt wird, als hätte keine Redispatch-Maßnahme stattgefunden, kann er auch den Anlagenbetreiber entsprechend entschädigen.
{{blog-section="/blog-custom-sections/20260311-fa-redispatch-entschaedigung-02"}}
Der Direktvermarkter wiederum legt in seinem Vertrag mit dem Anlagenbetreiber fest, wie die abgeregelten Mengen entschädigt werden. Dabei kommen hauptsächlich drei Varianten zum Einsatz:
- Entschädigung in Höhe des Marktwertes
- Entschädigung in Höhe des Spotpreises
- Keine Entschädigung
Bereits 2022 beförderte die Bundesnetzagentur den finanziellen Ausgleich von der Übergangslösung zur Standardlösung. Mit der aktuellen Gesetzesanpassung wurde der finanzielle Ausgleich nun auch formal in den Gesetzestext übernommen. Er ist damit der Modus Operandi für den Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen.
Kommen wir nun zu den gesetzlichen Änderungen aus der Weihnachtsüberraschung.
Änderung 1: Ausgleich von Redispatch-Mengen
Gesetzesänderung
Der neue Gesetzestext lautet: „Die Verpflichtung zum bilanziellen Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Bilanzkreisverantwortliche den bilanziellen Ausgleich durchführt."
Mit dieser Formulierung wird der finanzielle Ausgleich, wie er seit Oktober 2021 im Rahmen der BDEW-Übergangslösung praktiziert wurde, erstmals explizit im Gesetz verankert. Konkret bedeutet die Neuregelung: Der Netzbetreiber muss den bilanziellen Ausgleich nicht mehr selbst durchführen.
Stattdessen gilt seine gesetzliche Verpflichtung bereits dann als erfüllt, wenn der Bilanzkreisverantwortliche, in der Regel der Direktvermarkter, den Ausgleich in seinem Bilanzkreis eigenständig vornimmt. In der Praxis geschieht dies, indem der Direktvermarkter seinen Erzeugungsfahrplan um die Redispatch-Mengen korrigiert und die Differenz über den finanziellen Ausgleich mit dem Netzbetreiber abrechnet.
Damit wird ein Prozess, der bislang lediglich auf einer brancheninternen Vereinbarung beruhte, auf eine belastbare gesetzliche Grundlage gestellt. Der Gesetzgeber legitimiert so nachträglich die seit über drei Jahren gelebte Praxis und schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Marktakteure.
Auswirkungen für Anlagenbetreiber
Diese Anpassung hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf Anlagenbetreiber, da hier lediglich ein Prozess rechtlich festgeschrieben wird, der seit der Einführung von Redispatch 2.0 der allumfänglich genutzte Vorgang war. Allerdings gibt es eine Abweichung vom bekannten Prozess, die sehr weitreichende Auswirkungen auf Anlagenbetreiber hat, dazu mehr in Änderung 2.
Änderung 2: Entschädigungszahlung
Gesetzesänderung
Im Rahmen des bilanziellen Ausgleichs war ursprünglich nur ein direkter Austausch zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vorgesehen. In der Übergangslösung, die nun gesetzlich verankert wurde, fungierte der Direktvermarkter als Vermittler.
Mit der aktuellen Anpassung der Ausgleichsregelung wurde der Direktvermarkter im Zahlungsvorgang wieder ausgeklammert. Es ist nun vorgesehen, dass der Netzbetreiber die Ausfallentschädigung direkt an den Anlagenbetreiber zahlt – in Form von Gutschriften.
Auswirkungen für Anlagenbetreiber
Für Anlagenbetreiber bedeutet dies eine erhebliche Veränderung. Denn mit der kurzfristigen Umstellung sind mehrere Komplikationen verbunden: Die meisten Netzbetreiber haben bereits angekündigt, dass sie die Ausgleichszahlungen in der vorgesehenen Form noch nicht automatisiert abwickeln können.
Damit Anlagenbetreiber in der Übergangsphase dennoch die Ausfallarbeit erstattet bekommen, müssen sie die Redispatch-Mengen den Netzbetreibern eigenständig in Rechnung stellen.
Erlösmonitoring für Redispatch-Abrechnungen
Gerade in Zeiten weitreichender Änderungen im Redispatch-Prozess wird ein professionelles Erlösmonitoring für Anlagenbetreiber entscheidend. Mit opti.node Cockpit profitieren Betreiber von einer übersichtlichen und transparenten Auswertung sämtlicher Erzeugungs- und Erlösdaten.
Offene Zahlungen sind auf einen Blick ersichtlich, Abweichungen oder Fehler bei den Abrechnungen werden frühzeitig erkannt. Anlagenbetreiber gewinnen so nicht nur Transparenz, sondern auch Sicherheit hinsichtlich ihrer Einnahmen. Das vereinfacht die Kommunikation mit Netzbetreibern und steigert die Effizienz der kaufmännischen Betriebsführung.













