Stromsteuer 2026: Was Anlagenbetreiber jetzt beachten müssen

geschrieben von
node.energy
und
Geeske Adamy von Thülen, Daniela Bergbauer

Sromsteuer gestern oder heute: opti.node ist für Sie da!

Erste Veröffentlichung am
20.3.26
aktualisiert am
24.3.26
Windräder stehen entlang eines Sees, der Himmel leuchtet orange im Licht der untergehenden Sonne.
© irinea – Getty Images
Inhalt

Kurz vor dem Jahreswechsel hat die aktuelle Bundesregierung bedeutende Änderungen am Stromsteuergesetz vorgenommen. Neben den großen Erleichterungen, wie dem Wegfall der Stromsteuerpflicht für viele Stromsorten, gibt es auch neue Regeln, die Anlagenbetreiber in der Zukunft beschäftigen werden.

Damit Sie weiterhin alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, haben wir in diesem Artikel die wichtigsten Aufgaben für Sie zusammengefasst, die sich aus der neuen Gesetzeslage ergeben.

Marktstammdatenregister aktualisieren

Das Marktstammdatenregister wird künftig offiziell als Referenz für steuerrechtliche Zwecke genutzt, um Mehrfachmeldungen zu vermeiden. Im Stromsteuergesetz und den dazugehörigen Verordnungen wird an vielen Stellen explizit auf das Register verwiesen und dessen Inhalte für steuerliche Zwecke anerkannt.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass alle Einträge im Marktstammdatenregister vollständig und korrekt sind – vor allem Informationen zu Betreiber, Standort, Nennleistung sowie zur Frage, ob die Anlage voll oder nur teilweise einspeist.

Denn nur wenn die Registrierung nach den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung erfolgt und alle Anforderungen erfüllt sind, können die Daten auch für Steuerentlastungen und Befreiungen verwendet werden.

Sind Angaben unvollständig oder falsch, entfallen die damit verbundenen steuerlichen Vereinfachungen oder Ausnahmen oder können, im schlimmsten Fall, steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Überprüfung der Anlagenzusammenfassung

Eine Erleichterung im Stromsteuerrecht gibt es bezüglich der stromsteuerlichen Verklammerung von Anlagen: Erzeuger, die sich nicht am gleichen Standort befinden, können nicht mehr stromsteuerlich verklammert sein. Maßgebend für den Standort ist der im Marktstammdatenregister eingetragene Standort (insbesondere Adresse, Flurstück).

Bitte prüfen Sie, ob sich durch den Wegfall der standortübergreifenden Verklammerung Änderungen an Ihrer Anlagenzusammenfassung ergeben.

Kund*innen bitten wir: Informieren Sie uns, falls es Anpassungen gibt.

Anpassung von Befreiungen

Durch den Wegfall der standortübergreifenden Verklammerung können sich Änderungen an der Größe der stromsteuerlichen Anlagen ergeben. Verändert sich die Anlagengröße, kann sich das auf die bestehenden Befreiungen auswirken. Dies ist der Fall, wenn Sie hierdurch die Grenze von 2 MW oder 1 MW installierter Leistung durchschreiten. Prüfen Sie, ob Ihre bisherigen Befreiungen weiterhin gültig sind oder angepasst werden müssen.

Eine Änderung kann bis zum 30.06.2026 beim Hauptzollamt rückwirkend zum 01.01.2026 beantragt werden.

Überprüfung des Versorgerstatus

Durch die Gesetzesnovelle ergeben sich maßgebende Änderungen am Versorgerstatus. Für viele Betreiber bedeutet dies, dass sie ab 2026 nicht mehr als (eingeschränkter) Versorger gelten, sondern zum erlaubnispflichtigen Eigenerzeuger werden (vgl. §1a Abs. 5 und Abs. 5a StromStV).

Weitere Informationen darüber, wann dies zutrifft, finden Sie in unserem Artikel "Gesetzesänderungen 2026: Was Betreiber von Wind- und PV-Anlagen jetzt wissen müssen". Klären Sie dies im Zweifel mit Ihrem Steuerberater. Eine Liste der steuerbefreiten Strommengen finden Sie unten in Punkt 8 „Zusatzinfo: Steuerfreie Stromentnahme“.

Muss der Versorgerstatus angepasst werden, genügt ein formloser Hinweis an das Hauptzollamt bis zum 30.06.2026.

Wichtig: Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bleiben auch für Eigenerzeuger bestehen.

Rückgabe der Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme

Falls Sie bislang eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach §9 Abs. 1 Nummer 2 hatten, diese aber nach Statusänderung nicht mehr benötigen (zum Beispiel, wenn Sie nicht mehr als großer Versorger gelten), muss diese Erlaubnis an das Hauptzollamt zurückgegeben werden.

Prognose der Jahressteuerschuld

Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe monatliche Vorauszahlungen erforderlich sind, sind Sie als Betreiber dazu angehalten, jährlich bis zum 15.01. und zum 30.06. Ihre voraussichtliche Jahressteuerschuld zu prüfen.

Sofern die voraussichtliche Jahressteuerschuld zum 15.01. mindestens 2.400 Euro beträgt bzw. sofern die Schätzung zum 30.06. 100.000 Euro beträgt und die Schätzung zum 15.01. um mehr als 20 % übersteigt, sind sie verpflichtet, diese Schätzung bei Ihrem Hauptzollamt einzureichen.

Ebenso sind Sie zur Einreichung verpflichtet, wenn das Hauptzollamt dieses von Ihnen verlangt.

Stromlieferungen an das Umspannwerk prüfen

Stromlieferungen, die zwecks Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom im Zusammenhang mit Transformatoren von Dritten entnommen werden, bleiben weiterhin stromsteuerpflichtig.

Daher empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob der Strombedarf am Umspannwerk (UW) ganz oder teilweise durch im Park erzeugten Strom gedeckt wird, insbesondere dann, wenn das Umspannwerk durch eine andere Betreibergesellschaft betrieben wird.

Zusatzinfo: Steuerfreie Stromentnahme

Unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Stromsteuergesetz in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Stromsteuer-Durchführungsverordnung, können die folgenden Stromentnahmen steuerfrei entnommen werden (sofern der Strom in Windenergie- oder PV-Anlagen erzeugt wurde):

  • anlagenbezogene Steuerungen und Schaltvorgänge,
  • anlagenbezogene Wechsel- oder Gleichrichter,
  • anlagenbezogene Hydraulikaggregate/Hydraulikmotoren,
  • anlagenbezogene Nebenantriebe wie Pumpen, Schmieranlagen,
  • verschiedene anlagenbezogene Heizsysteme (für Getriebe, Generator, Schaltschränke),
  • anlagenbezogene Klimageräte, Kühlsysteme, Lüfter,
  • anlagenbezogene Beleuchtung,
  • anlagenbezogene Hilfssysteme, zum Beispiel Befahranlagen (Aufzüge, Transportvorrichtungen),
  • anlagenbezogenes Gefahrenfeuer,
  • anlagenbezogene Entnahmen an den Steckdosen (zum Beispiel bei Reparaturmaßnahmen),
  • anlagenbezogene (Maschinen)Transformatoren,
  • Azimutsystem (Windnachführungsantrieb),
  • Pitchsystem (Antriebe zur Ausrichtung und Position der Rotorblätter),
  • Blattheizung,
  • Blindleistungskompensationsanlagen, STATCOM, soweit der entnommene Strom durch die Windenergieanlagen des Betreibers erzeugt wird.

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