Allgemeine Beratungsbedingungen der node.energy GmbH

Version: 2.1

Stand April 2022

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der node.energy GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer oder node.energy) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten gegenüber solchen Dritten jedenfalls die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 8 (Haftung).

2. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken. Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Arbeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

(2) Maßnahmen zur Aufdeckung betrügerischer oder anderer rechtswidriger Handlungen sind genauso wenig Gegenstand des Auftrags wie die Überprüfung, ob geltende Gesetze oder Vorschriften eingehalten wurden/werden. Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten auch keine rechtliche Stellungnahme oder Empfehlung und der Auftragnehmer wird keine Beratung in rechtlicher oder steuerlicher Hinsicht leisten. Auch soweit der Auftragnehmer im Laufe seiner Arbeiten rechtlich relevante Sachverhalte analysiert oder bei der Erstellung seiner Arbeitsergebnisse explizit oder implizit berücksichtigt, stellt dies keine Rechtsberatung dar und kann auch nicht als solche verstanden werden.

(3) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit branchenüblicher fachmännischer Sorgfalt durch.

(4) Der Auftragnehmer überprüft die von Dritten oder vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen und gelieferten Daten, insbesondere Zahlen, nur auf Plausibilität. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Unterauftragnehmer zu bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.

3. Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer wird, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

4. Schweigepflicht

(1) Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.
Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich wurden oder der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren; (b) unabhängig und selbstständig von der anderen Partei entwickelt wurden; (c) der anderen Partei von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Falle ist die betroffene Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten).

(2) Die Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht nicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits bei dem Auftragnehmer erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von der Zertifizierungsstelle Einsicht in die bei dem Auftraggeber abgelegten und geführten Projektakten genommen wird.

5. Elektronische Kommunikation

Sollte in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags eine Kommunikation per E-Mail erfolgen, sind Ansprüche des Auftraggebers aus dem Umstand, dass E-Mailnachrichten von Dritten gelesen, verändert, verfälscht werden, verloren gehen oder mit Viren befallen sein können, ausgeschlossen. Der Inhalt von E-Mails des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter einschließlich der mit E-Mail versandten Anhänge ist nur rechtsverbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wird.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

7. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) Alle Forderungen werden nach Rechnungstellung fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

(2) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Haftung

(1) node.energy haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen.

(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet node.energy nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur fachgerechten Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch node.energy ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den node.energy bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder node.energy bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.

(4) Die Haftung von node.energy ist in den Fällen der Ziffer 8 (3) auf 250.000,- Euro pro Schadensfall beschränkt. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko diesen Haftungshöchstbetrag übersteigt, ist er verpflichtet, node.energy hierüber zu informieren. node.energy ist bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann.

(5) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet node.energy nur, soweit node.energy die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von node.energy ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich node.energy gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.

(6) Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von node.energy.

(7) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von einem Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder grob fahrlässigen von node.energy bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von node.energy beruhen.

9. Schutz des geistigen Eigentums

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen o.ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

10. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

11. Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

12. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen und der ausdrücklich einbezogenen Bestandteile regelt die Vereinbarungen zwischen den Parteien abschließend und vollständig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der jeweiligen Anlagen bedürfen der Schriftform oder der Textform. Auf dieses Schriftformerfordernis bzw. Textformerfordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet werden. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern der Vertragspartner unterzeichnet sein.

(3) Die Vertragspartner sind berechtigt, Zahlungsansprüche an Dritte zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag der schriftlichen Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners. Dieser wird seine Einwilligung nicht unbillig verweigern.

(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

(5) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass dieser Absatz keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.