Immer mehr Bundesländer werden auf die Möglichkeit der kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG aufmerksam. Da es das Gesetz den Ländern ausdrücklich offen lässt, eigene Regelungen zu entwerfen ist über die letzten Jahre ein föderaler Flickenteppich an Beteiligungsgesetzen entstanden.
Gleichzeitig gibt es in vielen dieser Bundesländer die Möglichkeit, eine Beteiligung nach § 6 EEG einzugehen, die die Anforderungen der Ländergesetze erfüllt. Damit haben Anlagenbetreiber die Möglichkeit, eine Rückerstattung ihrer Gutschriften von den Netzbetreibern zu erhalten. Das ist der wirtschaftlichste Weg für Betreiber, Kommunen an den Erlösen ihrer Anlagen zu beteiligen.
Damit Ihnen keine Überraschung droht, dröseln wir für Sie die Fäden hier auf und zeigen Ihnen, wo aufgrund von Ländergesetzen eine Pflicht zur Beteiligung gilt und wo eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich ist.
Hinweis: Optionen, bei denen Bürger Anteile an der Anlage erhalten, klammern wir in diesem Artikel aus. Der Fokus liegt auf Beteiligung nach § 6 EEG, da dies die praktikabelste und wirtschaftlichste Option für Anlagenbetreiber ist.
Mehr Informationen zu § 6 EEG finden Sie in unserem Artikel „§ 6 EEG – darauf müssen Betreiber von Wind- und PV-Anlagen bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen achten“.
Für die Vertragsgestaltung gibt es verschiedene Musterverträge. Finden Sie heraus, welcher Vertrag für Ihre Situation angemessen ist und welche Anpassungen Sie vornehmen sollten, in unserem Artikel „§ 6 EEG-Verträge – Tipps und Musterverträge im Vergleich“.
§ 6 EEG: Das Bundesgesetz
§ 6 EEG ist ein Bundesgesetz, das die freiwillige finanzielle Beteiligung von Kommunen regelt. Es ist an Betreiber von Wind- und PV-Freiflächenanlagen gerichtet. In Bundesländern, die kein eigenes Ländergesetz formuliert haben, können Betreiber eine Beteiligung immer nach diesem Gesetz aufsetzen.
Folgende Punkte regelt das Gesetz:
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Nein, die Beteiligung nach § 6 EEG ist freiwillig.
Gilt für
Bestandsanlagen:
• bei Windenergieanlagen für alle Anlagen über 1 Megawatt
• alle Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Beteiligungsmodell
Freiwillige Zahlungen an Kommunen im Rahmen der Beteiligungshöhe.
Beteiligungshöhe
Bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde.
Welche Gemeinden können beteiligt werden?
Bei Windenergieanlagen gilt: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja, § 6 EEG erlaubt die Erstattung der Zahlungen an Gemeinden über den Netzbetreiber.
Die Ländergesetze
Baden-Württemberg
Für Baden-Württemberg gibt es noch kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Bayern
In Bayern gilt seit dem 01.01.2026 das "Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)".
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden ist verpflichtend.
Gilt für
Neuanlagen:
- genehmigungspflichtige Windenergieanlagen ab 50 Metern Höhe
- Photovoltaikanlagen über 5 Megawatt, mit Ausnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2
Ist eine Individualvereinbarung nach § 6 EEG möglich?
Ja, eine Individualvereinbarung nach § 6 EEG ist ausdrücklich möglich.
Beteiligungshöhe des Angebotes
Individuelle Vereinbarung: mindestens 0,2 Cent pro Kilowattstunde bis zu 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Entsprechend § 6 EEG:
Bei Windenergieanlagen gilt: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Der Gemeindeanteil in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde ist erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig ist der zusätzliche Anteil von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für Bürger oder die Ausgleichsabgabe, die greift, wenn eine Beteiligung nicht zustande kommt.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, in Form der Ausgleichsabgabe bis 0,3 ct/kWh.
Berlin
Für Berlin gibt es kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Brandenburg
In Brandenburg ist das "Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG)" seit dem 27.11.2025 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2019
PV-Freiflächenanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2024, mit Ausnahmen wie PV-Freiflächenanlagen mit einer Leistung von 1 Megawatt oder weniger (§ 1 Absatz 3 BbgEESG)
Ist eine Individualvereinbarung nach § 6 EEG möglich?
Nein, es handelt sich um eine gesetzlich fixierte Sonderabgabe, bemessen in Euro pro Megawatt oder Euro pro Anlage.
Beteiligungshöhe
- 10.000 Euro pro Anlage und Jahr für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2025
- 5.000 Euro pro Megawatt und Jahr für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab 2026
- 2.000 Euro pro Megawatt und Jahr für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 2025
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab 2026 gilt: Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme bis 2025 gilt: Gemeinden im Umkreis von 3 Kilometern.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Nein. Es ist keine Deckung, keine Anrechnung und keine Befreiung durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG möglich.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 5 BbgEESG).
Bremen
Für Bremen gibt es kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Hamburg
Für Hamburg gibt es kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Hessen
Für Hessen gibt es noch kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Ein Gesetzentwurf, das „Hessische Photovoltaik- und Windenergie-Beteiligungsgesetz (HPWEBG)", wurde am 6. Mai 2025 in den Landtag eingebracht, aber noch nicht verabschiedet.
Mecklenburg-Vorpommern
Das „Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGemBeteilG M-V)" ist seit 2016 in Kraft. Eine umfassende Novelle zur Ausweitung auf Solaranlagen und zur Anpassung der Mechanismen befindet sich seit Ende 2024 im Gesetzgebungsverfahren. Es ist jedoch nicht klar, wann diese in Kraft tritt.
Das aktuelle Gesetz regelt die Beteiligung wie folgt:
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Nur Windenergieanlagen, die genehmigungspflichtig sind und nach in Kraft treten des Gesetzes (28.05.2016) in Betrieb genommen wurden.
Ist eine Individualvereinbarung nach § 6 EEG möglich?
Nein, noch ist die Beteiligung unabhängig von § 6 EEG geregelt. Dies könnte sich mit der Novelle aber ändern.
Für die aktuelle Beteiligung gibt es drei Optionen:
Option 1: Gesellschaftsanteile
Die Grundidee des Gesetzes ist die Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten.
Option 2: Sparprodukte für Bürger
Projektträgern ist auch freigestellt, Bürgerinnen und Bürgern anstelle von Anteilen ein Sparprodukt über eine Bank anzubieten.
Option 3: Ausgleichsabgabe an die Kommune
Als dritte Möglichkeit können Projektträger den Nachbargemeinden eine jährliche Ausgleichsabgabe anbieten.
Beteiligungshöhe
Option 1: Gesellschaftsanteile in Höhe von mindestens 20 Prozent, maximal 500 Euro pro Anteil
Option 2: Sparprodukt mit einer Mindesteinlage von maximal 500 Euro bei einer Laufzeit von 3 bis 10 Jahren
Option 3: Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nicht definiert
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Aktuell gilt ein Umkreis von 5 Kilometern.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Nein, eine Erstattung der Beteiligungszahlungen ist im Rahmen des aktuellen Gesetzes nicht möglich.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von 500.000 bis 1.000.000 Euro geahndet werden (§ 14 BüGemBeteilG M-V).
Niedersachsen
Das „Niedersächsische Gesetz zur Beteiligung an Wind- und Freiflächenphotovoltaikanlagen (NWindPVBetG)" ist seit dem 18. April 2024 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Neuanlagen, einschließlich Repowering:
- Windenergieanlagen über 50 Meter und einer Leistung von mindestens 1 Megawatt
- PV-Freiflächenanlagen ab 1 Megawatt, Ausnahmen sind möglich
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja und nein.
Das Gesetz etabliert zwei separate Verpflichtungen:
- Verpflichtende Akzeptanzabgabe: Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die betroffenen Kommunen. Hier kann eine Beteiligung nach § 6 EEG angeboten werden.
- Verpflichtendes Angebot einer weiteren finanziellen Beteiligung: Eine zusätzliche und davon unabhängige Pflicht, den Einwohnern und/oder Kommunen ein Angebot über eine weitere angemessene finanzielle Beteiligung (zum Beispiel in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde) zu unterbreiten.
Beteiligungshöhe
- Akzeptanzabgabe: 0,2 Cent pro Kilowattstunde auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge an die Kommunen
- Zusätzliches Angebot: bei einem jährlich zufließenden Überschuss von mindestens 0,1 Cent pro Kilowattstunde der entgeltlich abgegebenen Strommenge
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Für Windenergieanlagen gilt: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet wurde, zuzüglich eines 2,5-Kilometer-Radius um den äußeren Rand der Anlage.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja, für die Akzeptanzabgabe, sofern diese mit Bezug auf § 6 EEG vereinbart wurde.
Die zusätzliche Beteiligung von 0,1 Cent pro Kilowattstunde bleibt davon unberührt und stellt eine nicht erstattungsfähige Projektkostenbelastung dar.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, Verstöße können mit Geldbußen von 500.000 bis 1.000.000 Euro geahndet werden (§ 9 NWindPVBetG).
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gilt das „Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG)". Es ist seit dem 28. Dezember 2023 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen:
- Neuanlagen, einschließlich Repowering (nur bei vollständigem Austausch)
- Ausnahmen sind in § 2 Absatz 2 bis 5 geregelt.
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja, das Gesetz priorisiert individuelle Vereinbarungen, diese können nach § 6 EEG abgeschlossen werden.
Beteiligungshöhe
- Beteiligungsvereinbarung: Richtwert 0,2 Cent pro Kilowattstunde der tatsächlich eingespeisten Menge an Kommunen bei freier Ausgestaltung. Der Nachweis ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung an die Behörde zu erbringen.
- Kommt keine Vereinbarung zustande greift eine Ersatzbeteiligung: 0,2 Cent pro Kilowattstunde als Direktzahlung an die Kommune über 20 Jahre, zuzüglich eines Nachrangdarlehens in Höhe von 90.000 Euro pro Megawatt an Bürger.
- Wird auch die Ersatzbeteiligung nicht gezahlt kommt es zu einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent pro Kilowattstunde
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Entsprechend § 6 EEG:
- Windenergieanlagen: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern
- Photovoltaikfreiflächenanlagen: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Eine Beteiligungsvereinbarung als auch eine Ersatzbeteiligung nach § 6 EEG kann vollständig rückerstattet werden, sofern ein Nachweis erbracht wurde. Die Zahlungen der Ausgleichsabgabe ist nicht rückerstattungsfähig.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, neben der Ausgleichsabgabe droht auch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
Rheinland-Pfalz
Für Rheinland-Pfalz gibt es kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Saarland
Das „Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG)" ist seit dem 19. Juli 2024 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen: Neuanlagen ab 1 MW und Repowering, sofern die Anlage nach der Modernisierung eine Leistung von über 1 Megawatt aufweist.
Photovoltaikanlagen: Neuanlagen
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja, eine § 6 EEG-Vereinbarung erfüllt die Beteiligungspflicht.
Beteiligungshöhe
Individuelle Vereinbarung (etwa 0,2 ct/kWh) oder 0,2 Cent pro Kilowattstunde im Rahmen der Ersatzabgabe, wenn keine Individualvereinbarung getroffen oder diese nicht innerhalb von einem Monat nachgewiesen wurde.
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja, eine Deckung über § 6 EEG ist für die Zahlung im Rahmen der individuellen Vereinbarung möglich.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, wird keine Vereinbarung getroffen und die Ersatzabgabe nicht gezahlt, wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge fällig.
Sachsen
Das „Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)" ist seit dem 29. Juni 2024 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen:
- Neuanlagen
- Anlagen, die seit 2025 errichtet werden
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja, das Gesetz sieht eine Standardzahlung vor, lässt aber alternative Vereinbarungen, etwa nach § 6 EEG zu.
Beteiligungshöhe
Standardzahlung:
- Windkraftanlage mit Genehmigung ab 2025: 0,2 ct/kWh für die tatsächliche und die fiktive Strommenge
- Windkraftanlage mit Genehmigung ab 2026: 0,3 ct/ kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge
Individuelle Vereinbarung:
- Gegenwert zwischen 0,1 und 0,4 Ct für die tatsächliche und die fiktive Strommenge für Anlagen mit Genehmigung aus 2025
- 0,15 Ct und 0,5 Ct für die tatsächlich eingespeiste Strommenge für Anlagen mit Genehmigung ab 2026
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Wie bei § 6 EEG:
- Bei Windenergieanlagen gilt: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
- Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja. Wird eine Vereinbarung mit Bezug auf § 6 EEG geschlossen, sind die Zahlungen erstattungsfähig.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Sachsen-Anhalt
Das „Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien" ist seit dem 01.10.2025 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen: Neuanlagen und Repowering
Photovoltaikanlagen: Neuanlagen und Repowering
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja, eine § 6 EEG-Vereinbarung gilt als gleichwertiges Beteiligungsmodell.
Das Gesetz legt eine Pflichtabgabe an die betroffenen Gemeinden fest. Es ist Anlagenbetreibern aber freigestellt, eine alternative Beteiligung basierend auf § 6 EEG zu vereinbaren. Dadurch sind sie von der Pflichtabgabe befreit.
Beteiligungshöhe
Die Beteiligungshöhe der Pflichtabgabe setzt sich aus einem Kilowattstunden-Betrag und einem Mindestbetrag je Kilowatt zusammen:
- Windenergieanlagen: 0,3 Cent pro Kilowattstunde, mindestens 5,50 Euro pro Kilowatt Nennleistung
- Photovoltaikanlagen: 0,3 Cent pro Kilowattstunde, mindestens 2,50 Euro pro Kilowatt Peak Nennleistung
- Bei Anlagen, die nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz fallen, gilt eine 50-prozentige Reduktion auf 0,15 Cent pro Kilowattstunde und 2,75 Euro beziehungsweise 1,25 Euro
Eine alternative Beteiligung nach § 6 EEG ist maximal 0,2 ct/kWh, muss aber laut Gesetzestext „angemessen“ sein.
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
Bei Windenergieanlagen gilt: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja. Anlagenbetreiber, die mit den anspruchsberechtigten Gemeinden einer Vereinbarung nach § 6 EEG vereinbaren, können für diese Zahlungen eine Erstattung beantragen.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 8 Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz).
Schleswig-Holstein
Für Schleswig-Holstein gibt es kein eigenes Länderbeteiligungsgesetz. Hier gelten die Regeln nach § 6 EEG.
Ein Gesetzentwurf zur „Schaffung eines Gesetzes über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen" wurde am 16. Oktober 2024 als Änderungsantrag der SPD-Fraktion in den Landtag eingebracht (Drucksache 20/2610). Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen.
Thüringen
Das „Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)" ist seit dem 19. Juli 2024 in Kraft.
Ist die Beteiligung verpflichtend?
Ja, die Beteiligung ist verpflichtend.
Gilt für
Windenergieanlagen:
- Neuanlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden
- Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes einem Repowering unterzogen wurden.
Ist eine Beteiligung nach § 6 EEG möglich?
Ja, eine § 6 EEG-Beteiligung gilt als angemessene Beteiligung.
Beteiligungshöhe
Mindestens 0,2 Cent pro Kilowattstunde für eine Dauer von mindestens 20 Jahren.
Bei Nichterfüllung wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde fällig.
Welche Gemeinden müssen beteiligt werden?
- Die Standortgemeinde: die Gemeinde, auf deren Gebiet die Windenergieanlage errichtet der betrieben wird.
- Betroffene Gemeinden: alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern.
Sind die Zahlungen erstattungsfähig?
Ja. Vereinbarung nach Art und Höhe § 6 EEG können Anlagenbetreiber zurückerhalten.
Gibt es Strafen, wenn Kommunen nicht beteiligt werden?
Ja, es wird eine Ausgleichsabgabe gemäß § 5 des Thüringer Windenergiebeteiligungsgesetzes erhoben.
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