Bei PV-Dachanlagen mit gebäudeinterner Stromnutzung (Eigenverbrauch oder Onsite-Lieferungen, nachfolgend Lokalverbrauch) können Abregelungen durch den Netzbetreiber die Wirtschaftlichkeit empfindlich treffen. Entscheidend ist, ob nur die Einspeisung oder die gesamte Erzeugung gedrosselt wird. Und genau das handhaben die Netzbetreiber sehr unterschiedlich. Dieser Artikel fasst zusammen, welche Rechte Betreiber haben, wie die Praxis aussieht und welche Schritte jetzt zählen.
Was passiert bei der Abregelung von Solaranlagen?
Eine netzbedingte Leistungsreduktion (Redispatch) kann an zwei Punkten ansetzen:
- Am Netzverknüpfungspunkt wird nur die Einspeiseleistung reduziert. Die Anlage bleibt für Eigenverbrauch bzw. Onsite-Lieferungen nutzbar, es fließt aber kein Strom mehr ins Netz.
- Am Wechselrichter wird die gesamte Erzeugung gedrosselt. Dann steht die Anlage auch für den Verbrauch vor Ort nicht mehr zur Verfügung.
Auch wenn die Regelung am Netzverknüpfungspunkt dazu führt, dass kein Strom mehr eingespeist wird, wirkt die Drosselung der gesamten Erzeugung für den Netzbetreiber stärker, weil sie zusätzlich die Netzentnahme des Betreibers erhöht.
Abregelungen von PV-Anlagen: Große regionale Unterschiede
Die Redispatch-Regeln im EnWG gelten für alle Anlagen ab 100 Kilowatt und für kleinere Anlagen, sofern diese jederzeit fernsteuerbar sind. Die Fernsteuerbarkeit strebt der Gesetzgeber bereits ab zwei Kilowatt an. Ein wachsender Teil kleinerer Gewerbeanlagen fällt damit ebenfalls in den Regelungsbereich.
Sowohl die Häufigkeit von Redispatch-Maßnahmen als auch die Umsetzungspraxis der Netzbetreiber hängen stark vom Anlagenstandort ab: In einzelnen, stark solar geprägten Netzgebieten wurden 2025 zehntausende PV-Eigenverbrauchsanlagen zeitweise auf null abgeregelt. Betroffen waren sowohl kleinere Anlagen bis 100 Kilowatt als auch Anlagen > 100 kW. In windgeprägten Netzen waren PV-Anlagen mit Lokalverbrauch demgegenüber bislang kaum betroffen.
Manche Netzbetreiber ermöglichen den vorgesehenen Schutz von Eigen- bzw. Lokalverbrauch (siehe unten), andere schalten regelmäßig die gesamte Erzeugungsleistung am Wechselrichter ab. Das Konzept zur Regelung am Netzverknüpfungspunkt wird von einigen Netzbetreibern akzeptiert, von anderen jedoch abgelehnt.
Warum der wirtschaftliche Schaden bei Abregelungen von PV-Anlagen oft erheblich ist
Bei vielen gewerblichen Dachanlagen auf Supermärkten, Kühlhäusern oder Produktionsstätten ist der Vor-Ort-Verbrauch Kern des Geschäftsmodells. Eine Regelung am Wechselrichter bedeutet, dass kein günstiger Solarstrom mehr genutzt werden kann und stattdessen teurer Netzstrom bezogen werden muss. Damit wird die PV-Abregelung zum Rentabilitätsrisiko.
Welchen Schutz haben PV-Eigenverbrauch bzw. -Lokalverbrauch?
Die in den §§ 13 und 13a EnWG enthaltenen Redispatch-Vorgaben beziehen sich auf die Wirkleistungserzeugung.Auch wenn das EEG in § 9 auf die Einspeiseleistung zielt, berufen sich viele Netzbetreiber auf diese Vorgaben, wenn sie am Wechselrichter regeln.
Allerdings sieht auch das EnWG einen Schutz für Eigen- bzw. Lokalverbrauch vor: So wurde eine bereits in der EU-Verordnung 2019/943 enthaltene Regelung klarstellend in § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG übernommen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/2793) heißt es dazu: „Die Klarstellung soll gewährleisten, dass alle technisch vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, damit der europarechtlich geschützte EE- und KWK-Selbstverbrauch im Falle einer Redispatchmaßnahme weiterhin so weit wie möglich gewahrt wird.“ Auch wenn in der Begründung von “Selbstverbrauch“ die Rede ist, soll die Regel Onsite-Direktlieferungen umfassen. Dabei gelten gewisse Einschränkungen und Voraussetzungen:
- Im Notfall darf auch der Lokalverbrauch abgeregelt werden.
- Den Schutz erhält nur, wer die differenzierte Steuerbarkeit sicherstellt und dem Netzbetreiber den zu schützenden Lokalverbrauch meldet.
In der Praxis erfolgt die Meldung des zu schützenden Lokalverbrauchs an den Netzbetreiber über sogenannte Nichtbeanspruchbarkeiten. Eine Nichtbeanspruchbarkeit gibt an, dass seine Anlage – ganz oder teilweise – nicht für Redispatch-Maßnahmen zur Verfügung steht. Zuständig für die Übermittlung dieser Information ist der sog.Einsatzverantwortliche – in aller Regel der Direktvermarkter. Damit dieser Nichtbeanspruchbarkeiten anmelden kann, muss er vom Anlagenbetreiber entsprechend in Kenntnis gesetzt werden.
Finanzielle Entschädigung bei Abregelung von Solaranlagen
Wird eine Anlage vom Netzbetreiber abgeregelt, steht dem Betreiber nach Paragraf 13a Absatz 2 EnWGe eine finanzielle Entschädigung zu. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Betreiber durch die Maßnahme weder besser noch schlechter gestellt werden darf. Hieraus ergibt sich ein Kompensationsanspruch, der auch Kosten bzw. entgangene Erlöse umfasst, die sich aus einer Abregelung von Lokalverbrauch ergeben haben.
Allerdings sind weder die exakte Höhe dieses Anspruchs noch prozessuale Vorgaben zur Geltendmachung im Gesetz geregelt. Kosten und Mindererlöse für abgeregelten Lokalverbrauch werden über die in der Praxis etablierte Redispatch-Kompensation nicht abgedeckt.
Um trotzdem einen Anspruch geltend machen zu können, sollten der Anlagenbetreiber, der Zeitpunkt sowie die Dauer der Abregelungen belegen und dann mithilfe finanzieller Parameter (z. B. Preis für Netzstrom) nachweisen können, welche Kosten bzw. Mindereinnahmen sind ihnen entstanden sind.
Was man bei PV-Abregelungen jetzt tun sollte
- Nichtbeanspruchbarkeit melden: Dem Direktvermarkter den zu schützenden Lokalverbrauch mitteilen, damit dieser Nichtbeanspruchbarkeiten beim Netzbetreiber anmelden kann. Informieren Sie sich bei Ihrem Direktvermarkter, auf welchem Weg bzw. in welcher Form die Anmeldung erfolgt.
- Das Gespräch mit dem Netzbetreiber suchen: Nachfragen, ob eine Regelung am Netzverknüpfungspunkt statt am Wechselrichter möglich ist und wie die differenzierte Steuerbarkeit - sofern noch nicht vorhanden – umgesetzt werden kann.
- Abregelungen lückenlos dokumentieren: Ohne belastbare Daten zum Zeitpunkt, zur Dauer und zur Leistung lässt sich keine Entschädigung prüfen oder belegen.
- Den Steuerbarkeitscheck beachten: Nach Paragraf 12 EnWG müssen Netzbetreiber dieses Jahr erstmals auch für Anlagen unter 100 Kilowatt die Steuerbarkeit nachweisen (Frist bis November).
Ausblick
In der Sache zeichnet sich ein Konsens ab: Der Eingriff soll künftig am Netzverknüpfungspunkt ansetzen und den Lokalbrauch möglichst unberührt lassen, beschrieben als "Gartenzaunprinzip". Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE schlägt eine Lösung analog zu Paragraf 14a EnWG vor. Zugleich erhöhen die Entwürfe zur EEG-Novelle 2027 und zum Netzpaket den Bedarf an einer sauberen Datengrundlage. Wer Abregelungen und Lokalverbrauch belastbar dokumentiert, kann Entschädigungen prüfen, Ansprüche belegen und auf Änderungen vorbereitet reagieren.










