Seit der EnWG-Novelle sollten Anlagenbetreiber ihre Redispatch-Entschädigung selbst beim Netzbetreiber einfordern. Denn spätestens zum Bilanzstichtag wird daraus ein Finance-Thema: Forderungen, deren Höhe sich nicht zuverlässig bestimmen oder verlässlich schätzen lässt, dürfen nach HGB nicht aktiviert werden. Der Anspruch existiert, fehlt aber im Jahresabschluss.
Bis zu sechsstellige Summen an offenen Redispatch-Forderungen
15.549 Gigawattstunden wurden 2025 in Deutschland im Rahmen negativer Redispatch-Maßnahmen abgeregelt, rund 60 Prozent davon aus erneuerbaren Energien. Der finanzielle Ausgleich an Betreiber abgeregelter EE-Anlagen summierte sich auf rund 433 Millionen Euro. Für viele Portfolios zeigt die Kurve steil nach oben: Die Abregelung von PV-Anlagen hat sich 2025 nahezu verdoppelt und rund ein Drittel der Eingriffe hat seine Ursache inzwischen im Verteilnetz (Quelle: SMARD). Also genau dort, wo die meisten Wind- und PV-Parks angeschlossen sind.
Für einen einzelnen Windpark oder ein größeres PV-Portfolio geht es damit schnell um fünf- bis sechsstellige Entschädigungsansprüche pro Jahr. Seit dem 23. Dezember 2025 werden diese Ansprüche nicht mehr über den Direktvermarkter abgewickelt, sondern direkt zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Viele Netzbetreiber zahlen bislang jedoch gar nicht aus oder mit erheblichem Verzug, weil ihre Abrechnungssysteme noch nicht umgestellt sind. In der Praxis zeigt sich zudem, dass einige Netzbetreiber vorerst keine Gutschriftenerstellung planen und Betreiber daher angehalten sind, selbst ihre Forderungen per Rechnung einzutreiben.
Zum Bilanzstichtag liegen deshalb bei vielen Betreibern beträchtliche Summen als offene Ansprüche beim Netzbetreiber. In der Theorie. Denn genau hier beginnt das eigentliche Problem. Um bilanziell wirksam zu sein, müssen diese Ansprüche korrekt aktiviert werden.
Redispatch-Forderungen nach HGB aktivieren: die drei Kriterien
Die Rechtslage seit der EnWG-Novelle ist eindeutig: Wer aufgrund einer Redispatch-Maßnahme Strom nicht einspeisen konnte, hat gegenüber dem verursachenden Netzbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf finanziellen Ausgleich (§ 14 i. V. m. § 13a Abs. 2 EnWG). Seit dem 23. Dezember 2025 wird dieser Ausgleich nicht mehr über den Direktvermarkter vermittelt, sondern direkt zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber abgewickelt – bewertet wird die Ausfallarbeit über den BDEW-Mischpreis.
Ob dieser Anspruch als Forderung in den Jahresabschluss darf, entscheidet allerdings nicht das Energierecht, sondern das Handelsrecht. Maßgeblich sind das Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB) sowie das Realisations- und Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Aus Sicht der Wirtschaftsprüfung ist eine Aktivierung nur zulässig, wenn drei Kriterien erfüllt sind:
- Der Anspruch ist dem Grunde nach rechtlich entstanden. Das ist bei Redispatch-Maßnahmen regelmäßig der Fall, die gesetzliche Grundlage liefert § 14 EnWG.
- Der Anspruch ist durchsetzbar. Die Forderung kann gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden.
- Die Anspruchshöhe ist am Stichtag zuverlässig bestimmbar oder verlässlich schätzbar.
Die ersten beiden Hürden nehmen die meisten Anlagenbetreiber problemlos. An der dritten scheitern jene, denen die Datengrundlage fehlt, um die Höhe des Anspruchs belastbar herzuleiten.
Dabei ist die Rechnung selbst nicht das bilanzrechtliche Kriterium. Eine Rechnung an den Netzbetreiber ist das operative Vehikel, um den Anspruch geltend zu machen und zu dokumentieren. Entscheidend ist, was hinter der Rechnung steht. Eine Forderung, deren Höhe auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruht, ist auch mit Rechnung nicht aktivierungsfähig. Umgekehrt gilt: Bestehen am Bilanzstichtag wesentliche Unsicherheiten über die Anspruchshöhe, ist die Aktivierung regelmäßig unzulässig. Der Sachverhalt darf dann allenfalls erläuternd im Anhang oder Lagebericht dargestellt werden und wird erst in einer Folgeperiode erfolgswirksam.
Vielen Finanzierern und Banken reicht das jedoch heute nicht mehr aus. Es drohen u.a. Anpassungen bei Kreditlinien sowie die Neubewertung von Projekten.
Ausfallarbeit, BDEW-Mischpreis, Dokumentation: Was „zuverlässig bestimmbar“ konkret bedeutet
Die Bilanzkommentare geben zu den Begriffen „zuverlässig bestimmbar“ und „verlässlich schätzbar“ wenig Konkretes her. Die Auslegung liegt bei Bilanzierenden, Wirtschaftsprüfern und im Streitfall bei Gerichten. In der Praxis hat sich aus unserer Erfahrung eine Trias von Datenkomplexen als Schätzgrundlage herausgebildet, die eine verlässliche Bestimmung der Anspruchshöhe erst ermöglicht:
- Belastbare Ausfallarbeit in kWh. Wie viel Strom hätte eingespeist werden können, wenn die Redispatch-Maßnahme nicht erfolgt wäre? Ohne diese Mengenseite existiert weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe. Die Ermittlung folgt je nach gewähltem Verfahren (Pauschal, Spitz, Spitz Light) unterschiedlichen Logiken und hängt an sauberen Stammdaten, korrekten Leistungswerten und der richtigen Zeitzuordnung. Genau hier liegt die häufigste Fehlerquelle: Viele Betreiber haben heute keine Übersicht, wer ihre Anlage regelt. Die Ausfallarbeit ist für sie eine Blackbox.
- Marktbezogene Bewertung in €/kWh. Der entgangene Erlös wird seit der EnWG-Novelle als Zwischenlösung auf Basis des BDEW-Mischpreises bewertet, und zwar viertelstundenscharf. Für jedes 15-Minuten-Intervall muss der korrekte Referenzwert bestimmt werden und mit den Zeitreihen der entstandenen Ausfallarbeit verknüpft werden.
- Maßnahmenbezogene Dokumentation und Zuordnung. Welche konkrete Redispatch-Maßnahme des Netzbetreibers ist anspruchsbegründend, mit Zeitraum, Dauer und Nachweis? Ohne diese Zuordnung können Anlagenbetreiber weder gegenüber dem Netzbetreiber noch gegenüber dem Wirtschaftsprüfer belegen, worauf sich die Forderung stützt. Die anfänglich bestehende Blackbox wird zur entscheidenden Hürde für eine saubere Anspruchsbegründung.
Liegt diese Trias aber sauber und vollständig vor, ist die Voraussetzung für eine verlässliche Schätzung geschaffen und damit die Grundlage für eine zulässige Aktivierung. Fehlt sie, drohen nach der Bilanzaufstellung Diskussionen mit dem Wirtschaftsprüfer, insbesondere dann, wenn die später realisierten Erlöse von den Schätzungen abweichen.
Fristen im Jahresabschluss: Warum das Thema nicht warten kann
Für Finance und Controlling entsteht daraus ein Zeitproblem mit mehreren ineinandergreifenden Fristen:
- Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses: Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, etwa die GmbH & Co. KG als typische Projektgesellschaft, müssen den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bis 31. März.
- Offenlegung: Spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag müssen die Unterlagen offengelegt sein (§ 325 HGB). Bei Verstößen leitet das Bundesamt für Justiz automatisiert ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB), ab 2.500 Euro und festgesetzt gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführung persönlich.
- Verjährung: Für die Ansprüche selbst gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. In Standardfällen beträgt diese drei Jahre. Für Altfälle aus der Übergangszeit läuft die Uhr bereits.
Wer erst im Rahmen der Abschlussarbeiten im Februar oder März feststellt, dass die Datengrundlage für die Redispatch-Forderungen des Vorjahres fehlt, kann sie in der verbleibenden Zeit praktisch nicht mehr herstellen. Die Forderung fällt aus der Bilanz. Nicht, weil der Anspruch nicht besteht, sondern weil er nicht belegbar ist.
Bilanzielle Folgen: Was nicht aktivierbare Redispatch-Forderungen für Ihr Zahlenwerk bedeuten
Die Wirkung nicht aktivierbarer Forderungen ist unmittelbar: Das Jahresergebnis fällt niedriger aus, als es die wirtschaftliche Realität hergibt. Eigenkapitalquote, Debt Service Cover und andere Covenants gegenüber finanzierenden Banken werden schlechter dargestellt. Das Ausschüttungspotenzial an Gesellschafter und Investoren sinkt, obwohl die Erträge tatsächlich erwirtschaftet wurden. Zudem verschieben sich die Erträge unkontrolliert in Folgeperioden, was Planbarkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse verwässert.
Der umgekehrte Fall ist nicht besser: Wer Forderungen ohne belastbare Datengrundlage aktiviert, riskiert Einwendungen des Wirtschaftsprüfers, Anpassungen im Testat-Prozess und im Streitfall die Verwertung der Bilanzansätze gegen sich.
Drei Fragen, die sich Finance und Controlling jetzt stellen sollten
- Kennen wir unsere offenen Redispatch-Ansprüche? Liegt eine vollständige, maßnahmenscharfe Übersicht vor, über alle Anlagen und alle Netzbetreiber?
- Können wir die Anspruchshöhe herleiten? Sind Ausfallarbeit, Mischpreisbewertung und Maßnahmendokumentation je Viertelstunde so dokumentiert, dass ein Wirtschaftsprüfer die Schätzgrundlage nachvollziehen kann?
- Stellen wir aktiv Rechnungen an Netzbetreiber? Oder verlassen wir uns auf Gutschriften der Netzbetreiber, die mitunter erst spät oder gar nicht kommen und von denen nach Marktbeobachtung etwa jede zehnte fehlerhaft ist?
Wer diese drei Fragen nicht alle mit Ja beantworten kann, hat kein Redispatch-Problem, sondern ein Jahresabschluss-Problem. Der Unterschied: Das eine ist ärgerlich. Das andere kostet bilanzwirksam Geld, bindet Liquidität und beschäftigt im Zweifel den Wirtschaftsprüfer länger, als allen Beteiligten lieb ist.
Vom Datenproblem zur belastbaren Forderung: Erlösmonitoring in opti.node Cockpit
Genau an dieser Stelle setzt das Erlösmonitoring in opti.node Cockpit an. Die Software-Plattform führt die drei Datenkomplexe zusammen, die eine verlässliche Schätzung erst möglich machen: Sie ermittelt die Ausfallarbeit je Maßnahme, bewertet sie viertelstundenscharf mit dem BDEW-Mischpreis und dokumentiert jede Redispatch-Maßnahme mit Zeitraum und Zuordnung.
Für Finance und Controlling heißt das: Die Anspruchshöhe lässt sich zum Stichtag nachvollziehbar herleiten und gegenüber dem Wirtschaftsprüfer mit einer prüfbaren Schätzgrundlage belegen. Ob eine Forderung aktiviert wird, entscheiden am Ende Bilanzierende und Prüfer. Die Voraussetzung dafür schafft eine Datengrundlage, die den Anspruch je Viertelstunde nachvollziehbar macht. Wie das für Ihr Portfolio aussieht, zeigen wir Ihnen gern in einer persönlichen Demo.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die bilanzielle Behandlung im Einzelfall ist mit dem eigenen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer abzustimmen.










