So vermeiden Sie die Stromsteuer bei Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung

geschrieben von
Philipp Petruschke
und

Stromsteuer einfach machen – mit opti.node

Erste Veröffentlichung am
22.6.20
aktualisiert am
27.3.24
Stromsteuer Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung Photovoltaik Industrie
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Inhalt

Sie möchten sich am Standort Ihres Unternehmens umweltfreundlich und kostengünstig selbst mit Strom versorgen? Z. B. durch eine PV-Anlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW)? Oder Sie betreiben solche Anlagen bereits? Dann sollten Sie die Stromsteuer im Blick behalten!

Denn Strom, der in dezentralen Erzeugungsanlagen bis zu 2 MW lokal erzeugt und verbraucht wird, ist in der Regel von der Stromsteuer befreit. Das spart 2,05 ct pro selbst verbrauchte Kilowattstunde und hat einen entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit. Bei einem BHKW mittlerer Größe sind dies beispielsweise schnell bis zu 60.000 Euro pro Jahr oder mehr. Doch Achtung: Es gibt einige Feinheiten zu beachten. Allen voran die im Juli 2019 eingeführte vorherige Erlaubnispflicht. Ohne entsprechenden Antrag bzw. Erlaubnis zahlen Sie die volle Stromsteuer, auch wenn Sie eigentlich befreit wären! Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und zeigt, wie Sie alles richtig machen können.

Die wichtigsten Regelungen zur Stromsteuerbefreiung bei Eigenverbrauch

Die wesentlichen Sachverhalte zur Stromsteuerbefreiung regelt § 9 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG). Demnach ist Strom, der aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW vor Ort (d. h. in räumlichem Zusammenhang) zur Eigenversorgung oder Belieferung von Dritten entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Dies gilt sogar auch für erneuerbare Energien Anlagen, die größer als 2 MW sind. Jedoch nur, wenn der Strom auch tatsächlich vom Betreiber der Anlage vor Ort selbst verbraucht wird, also keine Lieferung an Dritte erfolgt. Bis zum Juni 2019 wirkte diese Befreiung noch automatisch für die Betreiber der Anlagen.

Seit dem 01. Juli 2019 gilt jedoch eine Gesetzesänderung, die das aktive Einholen einer vorherigen, förmlichen Einzelerlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt verpflichtend macht. Davon betroffen sind auch Bestandsanlagen und bestehende Lieferverhältnisse. Um also von der Stromsteuerbefreiung tatsächlich (weiterhin) profitieren zu können, muss ein entsprechender Antrag beim Hauptzollamt eingereicht werden. Nur Strom aus kleinen, hocheffizienten KWK-Anlagen bis zu 50 kW und aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW bleibt weiterhin allgemein befreit. Für diese Anlagen besteht auch keine Antragspflicht.

Für alle anderen gilt: Liegt keine Erlaubnis des Hauptzollamts zur stromsteuerbefreiten Entnahme vor, muss die Stromsteuer in voller Höhe, d. h. mit dem Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh (entspricht 20,50 €/MWh) vom Betreiber der Anlage bezahlt werden. Dazu hat der Betreiber die entsprechenden Strommengen zu ermitteln und beim Hauptzollamt zur Steuer anzumelden. Und zwar rückwirkend ab dem 01. Juli 2019!

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Die nachfolgende Infografik fasst die genannten Punkte übersichtlich zusammen:

Infographik Stromsteuer Erlaubnispflicht dezentrale Energieversorgung

Fristen, Antragsstellung und Formulare zur Befreiung von der Stromsteuer

Um von der Stromsteuerbefreiung profitieren zu können, muss beim zuständigen Hauptzollamt einmalig ein entsprechender Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist mit dem Formular 1422 zu stellen; i. d. R. ist zusätzlich auch eine Betriebserklärung gemäß Formular 1422a (inkl. Zusatzblatt 1422az) mit abzugeben. Sämtliche Formulare finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/

  • rechts im Menü „Steuern“ auswählen
  • Abfrage akzeptieren
  • in der linken Navigationsleiste „Formulare A-Z“ auswählen
  • unter dem Buchstaben „S“ den Ordner „Stromsteuer“ auswählen

Frühestens ab Eingang dieses Antrags beim Hauptzollamt kann die Erlaubnis (rückwirkend) erteilt werden. Für neue Anlagen sollte daher der Antrag spätestens zum Inbetriebnahmedatum vorliegen. Klären Sie diese Pflicht sowie sämtliche weiteren regulatorischen Anforderungen möglichst frühzeitig ab, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. opti.node kann dies automatisch für Sie übernehmen und prüft bereits in der Planung schnell und zuverlässig, ob ein Anspruch auf Befreiung von der Stromsteuer besteht und welche weiteren Ansprüche oder Pflichten ggf. zu beachten sind.

Für Bestandsanlagen galt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019. Konkret bedeutet dies: Wer bis zum 31.12.2019 den Erlaubnisantrag gestellt hat, ist seit dem 01. Juli 2019 durchgehend und weiterhin von der Stromsteuer befreit.

Wer diese Frist zum 31.12.2019 jedoch verpasst hat, muss zunächst die Stromsteuer abführen, bis der Antrag gestellt und bewilligt wurde. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die (zu viel) gezahlte Stromsteuer rückwirkend wieder erstattet zu bekommen. Hierzu muss – neben dem o.g. Antrag auf Erlaubnis – bis spätestens zum 31.12.2020 (bzw. jeweils ein Kalenderjahr später) ein gesonderter Antrag auf Steuerentlastung beim Hauptzollamt eingereicht werden. Für erneuerbare Energien Anlagen ist das Formular 1470 zu verwenden; für KWK-Anlagen Formular 1471. Diese Formulare finden sich ebenfalls unter: https://www.formulare-bfinv.de/. Die Möglichkeit der nachträglichen Erstattung besteht jedoch nur für Strom, der im Eigenverbrauch genutzt wurde. Strom, der vor Ort an Dritte geliefert wurde, kann auf diese Weise nicht nachträglich über eine Entlastung von der Stromsteuer befreit bzw. erstattet werden!

Laufende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zur Stromsteuer

Nicht zu vergessen sind die laufenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, die sich aus der Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung ergeben. Diese können mitunter äußerst umfangreich werden und sind dem Hauptzollamt auf Nachfrage im Detail bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere verschiedene Anlagen betrieben werden und/oder weitere Standorte zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist ein buchmäßiger Nachweis zu führen, aus dem sich die Strommenge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergibt. Vor diesem Hintergrund sind, getrennt nach Stromerzeugungsanlagen, beispielsweise mindestens aufzuzeichnen:

  • Anlagennummer(n);
  • Ggf. Nachweis des räumlichen Zusammenhangs und Angabe der Stromerzeugungseinheit, in der der Strom erzeugt worden ist;
  • Insgesamt im Kalenderjahr erzeugte Strommenge in kWh;
  • Insgesamt eingespeiste Strommenge in kWh, getrennt nach Einspeisung in Kundenanlagen, geschlossene Verteilernetze oder das Netz der allgemeinen Versorgung;
  • Ggf. die zwecks Erhalt einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) – auch kaufmännisch-bilanziell – eingespeiste Strommenge in kWh;
  • Steuerfrei im Rahmen der Erlaubnis entnommene Strommenge in kWh

Eine saubere und rechtssichere Aufzeichnung bzw. Archivierung gelingt leicht mit der opti.node Software. Mit dieser Software ist es zudem möglich, das gesamte energierechtliche und kaufmännische Management dezentraler Energieerzeugung zu automatisieren. Dazu überwacht opti.node fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert Sie automatisch über neu hinzukommende Pflichten. Zudem werden die benötigten Formulare bereitgestellt und mit den richtigen Daten vorausgefüllt. Überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen und lassen Sie sich von uns unverbindlich beraten!

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