Gesetzesänderungen 2026: Was Betreiber von Wind- und PV-Anlagen jetzt wissen müssen

geschrieben von
Paulina Würth
und

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Erste Veröffentlichung am
9.12.25
aktualisiert am
5.3.26
Viele Windkraftanlagen stehen vor einem Bergzug, im Hintergrund geht die Sonne auf.
© Angelica Reyn – Pexels
Inhalt

Diese gesetzlichen Änderungen werden 2026 für Betreiber von Wind- und Solaranlagen relevant.

Änderungen an der Stromsteuer

Die wohl bedeutendste Änderung für Anlagenbetreiber hat der Bundestag am 13.11.2025 mit dem Gesetz zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit wird für Anlagenbetreiber ab 2026 der bürokratische Aufwand reduziert, vor allem im Bereich der Stromsteuermeldungen.

Diese Änderungen sind geplant

Im Detail sind die folgenden, für Anlagenbetreiber wichtigen, Änderungen geplant:

  1. Änderungen am Versorgerstatus (§ 1a StromStV)
    • Anlagen, die sich in der Volleinspeisung befinden und all ihren erzeugten Strom steuerfrei oder entlastungsfähig leisten bzw. selbst verbrauchen, gelten nicht mehr als Versorger, sondern als Eigenerzeuger.
    • Der Wegfall des Versorgerstatus gilt auch für Anlagen in Mischparks, auch bei parkinternen Querlieferungen, sofern der Strom von anderen Anlagen ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt wird (z.B. Querlieferungen von PV an Wind).
    • Bei Anlagen, die an Dritte liefern, die den Strom nicht gänzlich zur Stromerzeugung einsetzen, bleibt es beim Status als „kleiner Versorger“. Dies ist zum Beispiel bei Querlieferungen von Wind an PV der Fall, insofern der WEA-Betreiber keine Befreiung nach §9 Abs. 1 Nummer 3b hat.
  2. Änderungen der Anlagenverklammerung
    Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.

Die Erleichterungen stammen aus der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben. Weitere Änderungen, die sich aus dieser Anpassung ergeben, sind zum Beispiel einfachere Abrechnungen an E-Ladesäulen und die Öffnung des Speicherbegriffs für alle Technologien.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Für Anlagenbetreiber ist dies erstmal eine bürokratische Erleichterung. Viele Anlagen werden nicht mehr als Versorger eingestuft, für diese ist dann keine Stromsteuermeldung mehr nötig, sofern keine zu versteuernden Strommmengen bestehen. Beim Wechsel in ein anderes Modell, etwa einem PPA mit dem Verkauf an Dritte, sollten Anlagenbetreiber prüfen, ob sie die Anforderungen eines „kleinen Versorgers“ erfüllen.

Allerdings verlangt die Stromsteuernovelle weiterhin eine Aufzeichnungspflicht für erzeugte, selbstverbrauchte und quergelieferte Mengen. Es steht den Hauptzollämtern auch weiterhin offen, bei den Anlagenbetreibern einen Nachweis anzufordern, dass deren Anlagen nicht stromsteuerpflichtig sind. Daher sollten Anlagenbetreiber weiterhin ihre Mengen aufzeichnen, um diese nach Bedarf vorweisen zu können. Zudem werden die Betreiber dazu verpflichtet, jährlich jeweils zum 15.01. und zum 30.06. ihre voraussichtliche jährliche Stromsteuerschuld zu ermitteln und dem Hauptzollamt auf Verlangen oder beim Überschreiten vorgegebener Schwellenwerte zu übermitteln. Hieraus können dann durch das Hauptzollamt monatliche Vorauszahlungen festgelegt werden.

Achtung: Diese Änderungen gelten zwar ab dem 01.01.2026, die Stromsteuermeldung für 2025 müssen Anlagenbetreiber aber noch nach den alten Regeln erfüllen!

Neue Regelungen für die Beteiligung von Kommunen auf Länderebene

Die Bundesländer öffnen nach und nach ihre Beteiligungsgesetze für die freiwillige Zahlung nach § 6 EEG. Dadurch wird es Anlagenbetreibern in vielen Bundesländern ermöglicht die Beteiligung der Kommunen über den Netzbetreiber erstatten zu lassen.

Diese Änderungen sind geplant

Bayern

In Bayern hat die Landesregierung ein Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden und Bevölkerung an Windenergie- und Photovoltaikanlagen (BayWindPVBetG) beschlossen. Das Gesetz sieht primär eine Beteiligungsvereinbarung vor, bei der Zahlungen nach § 6 EEG geleistet werden können und tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

In Art. 5 Abs. 2 wird klargestellt, dass die Vereinbarung nach Landesbeteiligungsgesetz über das Höchstmaß hinausgehen kann, das im § 6 EEG vorgesehen ist. Insofern sind auch nur diese Kosten erstattungsfähig, die sich im von § 6 EEG abgesteckten Rahmen befinden (Art. 6 Abs.1).

Hessen

Der Gesetzgeber in Hessen drängt die Marktakteure hier nicht dazu, eine Beteiligung nach § 6 EEG zu vereinbaren, sondern gibt eine Liste an Ausgestaltungsoptionen vor, um eine freie Einigung zu ermöglichen.

In der Gesetzesbegründung wird aber darauf verwiesen, dass der Anlagenbetreiber die Möglichkeit hat, sich die Kosten für diese Ausgleichsabgabe über den § 6 EEG-Mechanismus erstatten zu lassen.

Mecklenburg-Vorpommern

Hier liegt ein Gesetzentwurf eines Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (BüGembeteilG M-V) vor, das das existente Länderbeteiligungsgesetz auf Zahlungen nach § 6 EEG umstellt. Hierbei ersetzt der Gesetzgeber die Beteiligungsform durch die stringente Metrik des § 6 EEG in Cent pro Kilowattstunde.

Sachsen-Anhalt

Auch in Sachsen-Anhalt wird die verpflichtende Zahlung im Sinne des § 6 EEG gelockert. Damit wird auch hier die Beteiligung von Kommunen erstattungsfähig.

Schleswig-Holstein

Ein neuer Gesetzesentwurf mit der Drucksache 20/2553 ermöglicht es, dass eine § 6 EEG-Zahlung auf die Zahlungsverpflichtungen des Anlagenbetreiben nach Länderbeteiligungsgesetz anrechenbar sind. Damit wären die Zahlungen erstattungsfähig.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Obwohl die finanzielle Beteiligung von Kommunen laut dem EEG freiwillig ist, verabschieden mehr und mehr Bundesländer Gesetze, die diese Beteiligungen verpflichtend machen. Zum Glück orientieren sich die meisten Bundesländer dabei an den Regelungen aus § 6EEG. In unserem Blogartikel finden Sie eine Liste aller Bundesländer mit Informationen zu den aktuellen Beteiligungsgesetzen.  

Keine Förderung bei negativen Stunden

Diese Änderung kommt

Alle Anlagen, die ab dem 01. Januar 2026 in Betrieb gehen, erhalten ab der ersten Viertelstunde mit negativen Preisen an der Strombörse keine EEG-Förderung mehr. Das gilt sowohl für die Marktprämie als auch die feste Einspeisevergütung.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Anlagenbetreiber, besonders von Freiflächen-PV-Anlagen, müssen sich darauf einstellen, dass sie einen Teil ihrer Einnahmen verlieren.

Sinkende Höchstwerte für Ausschreibungen für Wind und Solar

Diese Änderung kommt

Das EEG legt fest, dass der Höchstwert für die Ausschreibung für Windkraftanlagen an Land sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert verringert.

Dies tritt auch zum 1. Januar 2026 in Kraft. Bei PV-Freiflächen ist die BNetzA von dem im Gesetz angelegten Vorgehen abgewichen und hat den Höchstwert bestimmt, was gem. § 85a EEG dann möglich ist, wenn der Wert als zu hoch oder zu niedrig empfunden wurde. Für das nächste Jahr hat die Bundesnetzagentur die Werte für Solar weiter heruntergesetzt.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Der Höchstwert, den Anlagenbetreiber bei einer Ausschreibung angeben können, wird auch 2026 sinken, bei PV stärker als für Strom aus Windkraftanlagen an Land.

Das EEG läuft aus

Die nächste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes steht bevor, denn Ende 2026 läuft die EU-Genehmigung für die aktuelle deutsche Förderregelung für erneuerbare Energien aus.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Noch ist nicht bekannt, welche Änderungen konkret geplant sind. Experten erwarten aber eine marktorientierte Förderung mit einem Fokus auf Marktwerte und Speicherintegration.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Europäische Kommission hat eine Evaluation des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ angestoßen. Wie die Kommission selbst feststellte, treffen die quantitativen Kriterien auch auf Unternehmen zu, die sich eigentlich nicht in Schwierigkeiten befinden. Eine Änderung soll  Ende 2026 in Kraft treten.

Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten

Im besten Fall werden die Kriterien für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ so weit angepasst, dass Anlagenbetreiber seltener als solche eingestuft werden.

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