Diese gesetzlichen Änderungen sind 2026 für Betreiber von PV-Dachanlagen relevant.
EnWG-Novelle
Die Gesetzesänderung am EnWG wurde zwar schon im November 2025 beschlossen, dennoch treten manche Änderungen erst in diesem Jahr in Kraft.
Diese Änderung gibt es
Bundestag und Bundesrat haben sich auf eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetztes geeinigt, die unter anderem eine Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen beinhaltet. Außerdem stellt der Gesetzgeber klar, dass auch neue Mieterstrom- und Onsite-PPA-Projekte möglich sind, sofern die Lieferung innerhalb eines Gebäudes erfolgt.
Was die Änderungen für PV-Anlagenbetreiber bedeuten
Nach Urteilen des EuGH und BGH besteht derzeit rechtliche Unsicherheit zum Begriff der Kundenanlage, der es Betreibern von Mieterstrom- und Onsite-PPA bisher ermöglicht netzentgeltbefreit PV-Strom zu liefern. Mit der nun erfolgten EnWG-Novelle reduziert der Gesetzgeber die rechtliche Unsicherheit, indem die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre konserviert wird. Weiter Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel „EuGH- und BGH-Urteil: Was Mieterstromanbieter jetzt wissen müssen“.
Stromsteuernovelle: Änderungen für PV-Dachanlagen
Bei der Stromsteuer wurde für alle Betreiber einige Erleichterungen beschlossen.
Diese Änderung gibt es
- Änderungen am Versorgerstatus (§ 1a StromStV)
- Anlagen mit einer installierten Leistung bis2 MW, die sich in der Volleinspeisung befinden, gelten nicht mehr als Versorger, sondern als Eigenerzeuger.
- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung ab 2 MW und Anlagen, die an Dritte liefern, bleibt es beim Status als "kleiner Versorger".
- Ladestrom aus PV-Anlagen wird rechtlich als Selbstverbrauch bewertet. Somit kann auch Ladestrom aus PV-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW steuerfrei geliefert werden
- Änderung an der Anlagenverklammerung
Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte standortübergreifende Anlagenverklammerung aufgehoben [MK3.1]und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt. Anlagen innerhalb eines Standorts werden weiterhin verklammert. - Änderungen und Klarstellungen im Kontext Batteriespeicher
Wenn Speicher auch mit Netzstrom beladen werden und diesen zum Teil ins Netz zurückspeisen, fällt auf ins Netz zurückgespeisten Strom keine Stromsteuer an.
Die Erleichterungen stammen aus der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben. Weitere Änderungen, die sich aus dieser Anpassung ergeben, sind zum Beispiel einfachere Abrechnungen an E-Ladesäulen und die Öffnung des Speicherbegriffs für alle Technologien.
Was die Änderungen für PV-Anlagenbetreiber bedeuten
Für Anlagenbetreiber ist dies erstmal eine bürokratische Erleichterung. Viele Dachanlagen werden nicht mehr als Versorger eingestuft, für diese ist dann keine Stromsteuermeldung mehr nötig.
Allerdings lässt die Stromsteuernovelle offen, ob es weiterhin eine Aufzeichnungspflicht für erzeugte, selbstverbrauchte und quergelieferte Mengen gibt. Es steht den Hauptzollämtern auch weiterhin offen, bei den Anlagenbetreibern einen Nachweis anzufordern, dass deren Anlagen nicht stromsteuerpflichtig sind. Daher sollten Anlagenbetreiber weiterhin ihre Mengen aufzeichnen, um diese nach Bedarf vorweisen zu können.
Achtung: Diese Änderungen gelten zwar ab dem 01.01.2026, die Stromsteuermeldung für 2025 müssen Anlagenbetreiber aber noch nach den alten Regeln erfüllen!
Erleichterungen für Stromspeicher
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) konsultiert seit September mit Unternehmen, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Verbänden, um die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zu unterstützen. Ziel ist es, Regeln und Prozesse anzupassen, damit Erzeuger und Verbraucher die volle Flexibilität von Stromspeichern und Ladepunkten nutzen können.
Diese Änderungen sind geplant
- Konkretere Regeln zur Bilanzierung zwischengespeicherter Strommengen, die sich aus § 19 Abs. 3b („Pauschaloption“) und 3c („Abgrenzungsoption“) EEG ergeben.
- Der „Mischbetrieb soll ermöglicht werden: Speicher dürfen sowohl PV- als auch Netzstrom zwischenspeichern, vor Ort verbrauchen oder bei attraktiven Preisen ins öffentliche Netz einspeisen.
Noch ist nicht klar, ab wann die MiSpeL-Regeln in Kraft treten. Nach § 85d EEG muss die BNetzA die Festlegung aber bis zum 30. Juni 2026 erlassen.
Was die Änderungen für PV-Anlagenbetreiber bedeuten
Zusammen mit den Änderungen im Stromsteuer- und Energiewirtschaftsgesetz wird sowohl die Nutzung von Speichern als auch der Mischbetreib deutlich attraktiver. Dies erhöht das wirtschaftliche Optimierungspotenzial einer auf Basis von MiSpeL möglichen Betriebsweise.
Das EEG läuft aus!
Die nächste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes steht bevor, denn Ende 2026 läuft die EU-Genehmigung für die aktuelle deutsche Förderregelung für erneuerbare Energien aus.
Was die Änderungen für Anlagenbetreiber bedeuten
Noch ist nicht bekannt, welche Änderungen konkret geplant sind. Experten erwarten aber eine marktorientierte Förderung mit einem Fokus auf Marktwerte und Speicherintegration.










