Solarpflicht für Unternehmen in Industrie & Gewerbe

geschrieben von
Simon Reiser
Simon Reiser
und

Renditestarke Geschäftsmodelle mit PV umsetzen leicht gemacht

Erste Veröffentlichung am
27.7.26
aktualisiert am
27.7.26
Solaranlage auf einer Gewerbehalle
© voltaro - pixabay.com

Spätestens ab 2027 gilt für alle Unternehmen in Deutschland beim Bau eines neuen Produktions-, Logistik-, oder Bürogebäudes eine Solarpflicht. Doch schon heute gibt es in vielen Bundesländern landesspezifische Regelungen für eine Solardachpflicht, die das Bundesrecht entscheidend verschärfen können. Für Unternehmen eröffnen damit jedoch auch große Chancen durch die Nutzung oder den Verkauf des erzeugten PV-Stroms.

Die Solarpflicht war bis vor kurzem eine Angelegenheit der Bundesländer. Wer eine Logistikhalle in Stuttgart baute, musste 60 Prozent der geeigneten Dachfläche belegen. Wer dasselbe Gebäude in Erfurt errichtete, musste gar nichts. Diese Rechnung geht künftig nicht mehr auf.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund eine eigene Solarpflicht eingeführt. Der neue § 106 GModG verpflichtet ab 2027 die Errichtung neuer Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche zur Solarnutzung – bundesweit, unabhängig davon, ob das jeweilige Land eine eigene Regelung hat. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet.

Für Unternehmen mit Bauvorhaben oder anstehender Dachsanierung verschiebt sich damit die Fragestellung. Sie lautet nicht mehr „Gilt die Pflicht bei uns?", sondern „Wie setzen wir sie so um, dass sich die Anlage über zwanzig Jahre rechnet?" Dieser Beitrag behandelt beide Fragen: die Rechtslage auf Bundes- und Landesebene, die Umsetzungsmodelle und die Pflichten, die mit dem Betrieb der Anlage beginnen.

Was ist die Solarpflicht?

Solarpflicht bedeutet: Auf oder an einem Gebäude beziehungsweise über den Stellplätzen einer Parkfläche muss eine Anlage zur Nutzung der Sonnenenergie errichtet und betrieben werden. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden.

  1. Technologieoffenheit. Sowohl § 106 GModG als auch die meisten Landesregelungen lassen sich neben Photovoltaik auch mit Solarthermie erfüllen. Für Industrie- und Gewerbegebäude ist Solarthermie wirtschaftlich selten die bessere Wahl – ohne relevanten Wärmebedarf mit passendem Temperaturniveau bleibt sie eine reine Erfüllungsmaßnahme. Rechtlich ist sie eine Option, und in einzelnen Ländern schließt eine weitgehend mit Solarthermie belegte Dachfläche die Photovoltaikpflicht sogar aus.
  2. Errichtungs- und Nutzungspflicht. Es genügt nicht, eine Anlage zu montieren. Sie muss betrieben werden. Und mit dem Betrieb beginnen die energiewirtschaftlichen und steuerlichen Pflichten, die den eigentlichen Verwaltungsaufwand ausmachen – ein Punkt, den die Diskussion um Baukosten und Dachlasten meist ausblendet.

Wovon die Pflicht dagegen nicht abhängt: von der Frage, wer die Anlage finanziert oder betreibt. Sie richtet sich an den Bauherrn beziehungsweise Eigentümer. Ob dieser selbst investiert oder die Dachfläche verpachtet, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, keine rechtliche Voraussetzung.

Die bundesweite Solarpflicht nach § 106 GModG ab 2027

Der Bund setzt mit § 106 GModG Artikel 10 der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie um (Richtlinie (EU) 2024/1275, kurz EPBD). Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten zu einer gestaffelten Solarpflicht; Deutschland hat die Umsetzung im Gebäudemodernisierungsgesetz gebündelt, das gleichzeitig die Heizungsregelungen des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes ersetzt.

Stufen der bundesweiten Solarpflicht nach § 106 GModG Stand: 27.07.2026
Ab Betroffene Gebäude
01.01.2027 Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche, einschließlich öffentlicher Gebäude
01.01.2028 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche im Zuge bestimmter Sanierungsmaßnahmen; bestehende öffentliche Nichtwohngebäude ab 2.000 m²
01.01.2029 Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude ab 750 m²
01.01.2030 Neubau von Wohngebäuden sowie neue überdachte, direkt an das Gebäude angrenzende Parkplätze
01.01.2031 Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude ab 250 m²

Für Industrie und Gewerbe sind die ersten beiden Stufen entscheidend: 2027 für den Neubau, 2028 für den Bestand im Sanierungsfall. Wer heute ein Werks-, Logistik- oder Bürogebäude plant, sollte die Anlage nicht als Nachtrag behandeln, sondern in Statik, Elektroplanung und Netzanschlussanfrage von Beginn an mitführen. Die Netzanschlussanfrage ist dabei häufig der zeitkritische Pfad, nicht die Modulbeschaffung.

Ausnahmen und Länderöffnung

Die Pflicht entfällt nach § 106 GModG, wenn die Errichtung technisch unmöglich, funktional nicht sinnvoll oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Hinzu kommt eine eigene Ausnahme für Nichtwohngebäude, die nach § 40 GModG ohnehin energetisch saniert werden müssen – damit soll eine finanzielle Doppelbelastung durch gleichzeitige Pflichtmaßnahmen vermieden werden.

Wichtig für die Praxis: § 106 setzt ein bundesweites Minimum. Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen. Wo Landesrecht strenger ist, gilt Landesrecht.

Ab 2027 gilt für jedes Bauvorhaben daher eine doppelte Prüfung:

  1. Bundesrecht als Untergrenze. § 106 GModG greift überall – auch in Ländern, die bis heute keine eigene Regelung erlassen haben.
  2. Landesrecht, sofern strenger. Elf Länder haben eigene Solarpflichten, teils mit niedrigeren Schwellenwerten, früheren Stichtagen und konkreten Mindestbelegungsquoten.

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Solarpflicht nach Bundesland: Übersicht für Nichtwohngebäude

Die folgende Übersicht betrachtet ausschließlich die Perspektive von Industrie, Gewerbe und Kommunen. Regelungen, die nur Wohngebäude betreffen, sind nicht abgebildet – die meisten frei verfügbaren Vergleiche sind auf Eigenheime gerechnet und für Nichtwohngebäude nur eingeschränkt brauchbar.

In allen Bundesländern, die bisher eine Photovoltaikpflicht beschlossen oder geplant haben, ist sie unterschiedlich ausgestaltet und setzt damit eigene Anforderungen. Die nachfolgende Tabelle stellt die derzeitigen Regelungen zur PV-Pflicht in den einzelnen Bundesländern dar:

Solarpflich nach Bundesland

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Solarpflicht
Keine Solarpflicht
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Baden-Württemberg

  • Grundlage: Klimaschutzgesetz §§ 23-25
  • Gilt für:
    • Neubau ab 20 m2 geeigneter Dachfläche
    • Bestandsanlagen bei grundlegender Dachsanierung
    • Neue Parkplätze ab 35 Stellplätzen

Bayern

Berlin

  • Grundlage: Solargesetz Berlin
  • Gilt für:
    • Neubau ab 50 m2 Nutzfläche
    • Bestandsgebäude ab 50 m^2 Nutzfläche bei wesentlichen Dachumbauten

Brandenburg

  • Grundlage: Brandenburgische Bauordnung
    Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung, das der Landtag am 19. Juni 2026 beschlossen hat, entfällt diese Pflicht ab 2027.
  • Gilt für:
    • Neubau ab 50 m2 Dachfläche bei überwiegend gewerblicher Nutzung
    • Bestandsgebäude bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut und ab 50 m2 Dachfläche bei überwiegend gewerblicher Nutzung
    • Parkplätze ab 35 Stellplätzen für Nichtwohngebäude

Bremen

  • Grundlage: Bremisches Solargesetz
  • Gilt für:
    • Neubau ab 50 m2 Dachfläche
    • Bestandsgebäude ab 50 m2 Dachfläche bei grundlegender Dachsanierung, Erweiterung oder Ausbau

Hamburg

Hessen

  • Grundlage: Hessisches Energiegesetz § 9a
  • Gilt für:
    • nur landeseigene Gebäude
    • Landeseigene Parkplätze ab 35 Stellplätzen, private Parkplätze ab 50 Stellplätzen

Mecklenburg-Vorpommern

Keine Solarpflicht

Niedersachsen

  • Grundlage: Niedersächsische Bauordnung
  • Gilt für:
    • Neubau ab 50 m2 Dachfläche
    • Bestandsgebäude bei Erneuerung und einer Dachfläche von mindestens 50 m2
    • Parkplatz oder -deck mit mindestens 50 Stellplätzen

Nordrhein-Westfalen

  • Grundlage: Solaranlagen-Verordnung
  • Gilt für:
    • Neubau ab 50 m2 Nutzfläche
    • Bestandsanlagen bei vollständiger Dachhauterneuerung
    • Parkplätze ab 35 Stellplätzen für Nicht-Wohngebäude

Rheinland-Pfalz

  • Grundlage: Landessolargesetz
  • Gilt für:
    • Neubau im Gewerbe ab 100 m2 Nutzflächen mit Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz
    • Neue Parkplätze ab 50 Stellplätzen

Saarland

Keine Solarpflicht

Sachsen

Keine Solarpflicht

Sachsen-Anhalt

Keine Solarpflicht

Schleswig-Holstein

Thüringen

Keine Solarpflicht

Wen betrifft die PV-Pflicht?

Die Solarpflicht betrifft überwiegend Unternehmen, die neue Nichtwohngebäude errichten, wie Produktions-, Logistik oder Bürogebäude, sowie kommunale Liegenschaften. Hinzu kommt in einigen Bundesländern auch eine Solaranlagen Pflicht bei der Errichtung neuer Parkplätze. Im Bestand greifen die Vorschriften, sofern überhaupt vorhanden, nur bei größeren Umbauten am Dach, wie beispielsweise ein Dachausbau, eine Dachaufstockung oder eine grundständige Dachsanierung.  

  • Neubau von Nichtwohngebäuden. Produktions-, Logistik- und Bürogebäude, Handelsimmobilien, kommunale Liegenschaften. Dies ist der Hauptanwendungsfall, und er ist planerisch der einfachste – solange die Anlage früh genug im Verfahren berücksichtigt wird.
  • Dachsanierung im Bestand. Der Auslösetatbestand ist regelmäßig ein umfassender Eingriff: vollständige Erneuerung der Dachhaut, Dachausbau, Aufstockung, grundlegende Sanierung. Punktuelle Reparaturen oder der Austausch einzelner Elemente lösen die Pflicht in der Regel nicht aus. Wer eine Dachsanierung plant, sollte den geplanten Umfang vorab gegen den landesrechtlichen Auslösetatbestand halten – die Grenze zwischen Instandsetzung und Erneuerung entscheidet über eine sechsstellige Investition.
  • Neue Stellplatzanlagen. In acht Ländern besteht eine eigene Pflicht für Parkflächen, mit Schwellenwerten zwischen 35 und 100 Stellplätzen. Nach § 106 GModG kommt ab 2030 die Pflicht für neue überdachte, direkt an das Gebäude angrenzende Parkplätze hinzu. Überdachte Stellplätze sind bautechnisch aufwendiger als Dachanlagen, liefern aber ein Erzeugungsprofil, das gut zu Ladeinfrastruktur passt – und das GModG verschärft parallel die Vorgaben für Ladeinfrastruktur.

Nicht erfasst sind in der Regel untergeordnete Nebenanlagen, provisorische Gebäude und Vorhaben unterhalb der jeweiligen Flächenschwelle. Auch hier gilt: Die Schwelle des Bundesrechts und die des Landesrechts sind getrennt zu prüfen.

Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmen und Befreiungstatbestände:

  • Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa Denkmalschutz
  • technische Unmöglichkeit, beispielsweise bei Verschattung, Statik oder Dachaufbauten
  • wirtschaftliche Unvertretbarkeit
  • besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer unbilligen Härte führen
  • weitgehende Belegung der Dachfläche mit einer Solarthermieanlage

Wichtig ist überdies zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und wie die Installation und der Betrieb der Photovoltaikanlage nachgewiesen werden muss. In der Regel erfolgt der Nachweis über eine schriftliche Bestätigung der Eintragung der Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Möglichkeiten zur Umsetzung der Photovoltaikpflicht

Muss beim Bau eines neuen Firmengebäudes, z.B. einer Werks- oder Logistikhalle, eine Photovoltaikanlage errichtet werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung. Grundsätzlich können Unternehmen selbst tätig werden, oder einem Dritten die Umsetzung überlassen. Entscheidend ist, welches Betreibermodell gewählt wird. Die wichtigsten Fragen, die sich Unternehmen hierzu im Vorfeld stellen müssen, sind:

  • Wer soll die Anlage finanzieren? Wollen Sie z.B. selbst investieren, oder ein Dritter?
  • Wer soll Betreiber der PV-Anlage werden?
  • Wer soll den erzeugten Strom verbrauchen?

In Abhängigkeit von der Beantwortung dieser Fragen ergeben sich die nachfolgend kurz dargestellten drei Betreibermodelle:

Eigenverbrauch

Im Betreibermodell Eigenverbrauch errichtet und betreibt das Unternehmen die PV-Anlage auf dem Gebäude oder Parkplatz selbst und verbraucht auch den erzeugten Strom vollständig oder teilweise selbst. Soll eine eigene Investition vermieden werden, kann alternativ ein Dritter/Dienstleister die Anlage finanzieren und diese dann an das Unternehmen zurück verpachten, sodass wiederum der erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Unternehmen selbst verbraucht wird. Der Überschuss wird ins Netz eingespeist bzw. an einen Direktvermarkter veräußert.

Die Realisierung einer Photovoltaikanlage zum Eigenverbrauch ist in der Regel die wirtschaftlichste Variante, da nur die Stromgestehungskosten bezahlt werden müssen. Weitere Abgaben und Umlagen fallen bei Eigenverbrauch des Stroms nicht an. Da die Stromgestehungskosten bei großen Photovoltaikanlagen heute zwischen sechs und acht Cent pro kWh liegen, ist der Solarstrom deutlich günstiger als übliche Strompreise von 19,09 Cent pro kWh in der Industrie, bzw. 28,75 Cent pro kWh im Gewerbe (Stand April 2025, Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur).

Entscheidend für die wirtschaftliche Betrachtung ist daher, wie viel Strom selbst verbraucht werden kann. Je mehr Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort verbraucht wird, umso höher ist die Einsparung. Es kann sich also auch lohnen eine größere Photovoltaikanlage zu bauen als in der Mindestanforderung gefordert.

Verpachtung und Contracting

Ein Dritter finanziert und errichtet die Anlage, das Unternehmen pachtet sie zurück oder bezieht den Strom über einen Liefervertrag. Keine eigene Investition, dafür eine Marge beim Partner. Entscheidend ist die vertragliche Klarheit darüber, wer energierechtlich als Betreiber gilt – daran hängen Melde-, Abrechnungs- und Steuerpflichten, und eine unklare Zuordnung fällt erst Jahre später auf, typischerweise bei einer Prüfung.

Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Im Modell Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) beliefert der Betreiber den erzeugten Strom an im Gebäude ansässige Unternehmen und, falls vorhanden, weitere Unternehmen auf dem Betriebsgelände.

Da hier auf die Stromerzeugungskosten vom Betreiber auch eine Gewinnmarge aufgeschlagen wird, sind die Kosten für den Verbraucher etwas höher als beim Modell des Eigenverbrauchs. Der Solarstrom ist aber immer noch wirtschaftlich, da darüber hinaus wiederum keine Abgaben, Netzentgelte und Stromsteuer gezahlt werden müssen.

Tritt im Mieterstrom-Modell der Vermieter des (Industrie-)Gebäudes als Betreiber der Photovoltaikanlage auf und beliefert die Mieter der Gewerbeimmobilie spricht man auch von „gewerblichem Mieterstrom“ oder „On-site PPA“.

Ist das passende Betreibermodell ausgewählt, sollte die technische Planung und Ausführung, d.h. die Dachmontage der Photovoltaik Module und die Elektroinstallation, von einem spezialisierten Fachunternehmen durchgeführt werden. Zahlreiche etablierte Anbieter stehen dafür am Markt zur Verfügung.

Aufgaben für Unternehmen als Betreiber einer Photovoltaikanlage

Die Wahl des Betreibermodells ist entscheidend. Denn wer den Betrieb der Photovoltaikanlage übernimmt, der muss an einige wichtige Aufgaben und Pflichten denken. Für Unternehmen, die bislang noch keine eigenen Stromerzeugungsanlagen betrieben haben, sind diese in der Regel neu. Daher sollten sie frühzeitig in die Planung mit einbezogen werden:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister. Mit der Inbetriebnahme fällt die Registrierung bei der Bundesnetzagentur an, einschließlich der Pflicht, Änderungen fristgerecht nachzuziehen. Versäumte Meldungen können Förderansprüche berühren.
  • Stromsteuerrechtliche Einordnung. Wer Strom an Dritte liefert – Mieter, Dienstleister, verbundene Unternehmen auf dem Gelände – muss die stromsteuerliche Behandlung vorab klären.
  • Ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber Drittverbrauchern nach den Vorgaben des EnWG und des StromStG, mit den dort geregelten Pflichtangaben und Abrechnungsfristen.
  • Direktvermarktung und Steuerbarkeit einschließlich der Nachweise gegenüber Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Fehlt die geforderte Ausstattung, darf der Netzbetreiber die Einspeisung begrenzen.
  • Prüfung von Wechselwirkungen. Die Eigenversorgung kann Folgen für andere Privilegien und Pflichten in der Stromversorgung haben – von Netzentgeltprivilegien über Meldepflichten in der Marktkommunikation bis zu bestehenden Lieferverträgen. Diese Prüfung gehört vor die Investitionsentscheidung.

Solarpflicht einfach und wirtschaftlich umsetzen

Die dargestellten Aufgaben und Pflichten können für Unternehmen zu einer Herausforderung werden, besonders wenn komplizierte Konstellationen mit mehreren Standorten und Stromabnehmern vorliegen.

Statt in teure externe Berater oder Schulungen für Mitarbeiter zu investieren, kann eine clevere Softwarelösung helfen, diese Aufgaben leicht zu bewältigen. In opti.node können die Mitarbeiter jeden Standort mit Erzeugung und Verbrauch und allen beteiligten Unternehmen digital abbilden. Die Software weiß anschließend genau, welche energierechtlichen und -wirtschaftlichen Pflichten und Meldungen anfallen und welche Rechnungen sie stellen muss. Durch die automatische Erfassung der Zähler- und Lastgangdaten kann die Software die korrekten Mengen für erforderliche Meldungen selbständig ermitteln und erstellt sogar die notwendigen Stromabrechnungen und Formulare für die Behörden.

Unternehmen können sich dank opti.node weiter auf das Kerngeschäft konzentrieren und die Erfüllung der Solarpflicht wird nicht zu einer bürokratischen Belastung. Vielmehr kann die neue Photovoltaikanlage ein Anstoß zu einer nachhaltigen Energieversorgung mit weiteren Schritten zur Klimaneutralität sein.

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