Mieterstrom für Industrie & Gewerbe

Mieterstrom, Direktlieferung, Eigenverbrauch – Solaranlagen auf Hallendächern und Industrieflächen stellen Unternehmen vor die Wahl. Denn es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Strom zu nutzen. Dieser Wiki-Artikel enthält hilfreiche Informationen zum Modell der Photovoltaik-Direktlieferung bzw. des „gewerblichen Mieterstroms“.

Was ist Mieterstrom für Industrie und Gewerbe?

Bei Mieterstrom für Industrie und Gewerbe handelt es sich um einen Sonderfall bzw. eine Unterart der sogenannten Photovoltaik-Direktlieferung. Bei der Photovoltaik-Direktlieferung wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt an einen oder mehrere Abnehmer vor Ort verkauft, ohne das öffentliche Stromnetz zu benutzen.

Handelt es sich bei dem Abnehmer des Stroms um den (gewerblichen) Mieter des Bürogebäudes oder der Lagerhalle, auf deren Dach die Photovoltaikanlage installiert ist, wird dafür auch die Bezeichnung gewerblicher Mieterstrom verwendet.

Um Mieterstrom im Sinne des Mieterstromgesetzes handelt es sich dabei nicht. Das Mieterstromgesetz gilt nur für Wohngebäude und private Abnehmer. Außerdem wird privater Mieterstrom durch das EEG gefördert, wohingegen es sich bei der PV-Direktlieferung um ein Mieterstrommodell ohne EEG-Förderung handelt.

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Worin unterscheiden sich Eigenverbrauch und Photovoltaik-Direktlieferung?

Zum besseren Verständnis der Unterschiede zwischen Photovoltaik-Eigenverbrauch und -Direktlieferung bzw. Mieterstrom ist es sinnvoll, zwischen drei Akteuren zu unterscheiden:

  • dem Besitzer der Photovoltaikanlage
  • dem Betreiber der Photovoltaikanlage
  • dem Stromabnehmer/-verbraucher

Eigenverbrauch

Das maßgebliche Kriterium für den Eigenverbrauch ist die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher. Das bedeutet, dass der Verbraucher des Solarstroms auch der Betreiber – nicht der Besitzer – der Photovoltaikanlage sein muss. Dies wird juristisch eng ausgelegt. So zählt beispielsweise ein Tochterunternehmen, das auf demselben Betriebsgelände tätig ist, nicht als Betreiber der Anlage und kann daher keine Eigenversorgung anmelden.

PV-Direktlieferung

Bei der PV-Direktlieferung sind Anlagenbetreiber und Abnehmer nicht identisch. Der Solarstrom wird stattdessen i.d.R. von dem Betreiber an den Abnehmer verkauft. Dementsprechende Verträge über die PV-Direktlieferung werden zwischen dem Betreiber und dem Abnehmer geschlossen. Auch hier spielt es keine Rolle, ob der Betreiber auch der Besitzer der Anlage ist (dies wird in der Praxis jedoch meistens so sein) – wichtig ist nur, dass Betreiber und Abnehmer verschieden sind.

Die Eigenversorgung und die PV-Direktlieferung haben gemein, dass der Solarstrom nicht über das öffentliche Netz, sondern nur innerhalb der Kundenanlage übertragen wird. Das Energiewirtschaftsgesetz definiert, was unter einer Kundenanlage zu verstehen ist. Für die PV-Direktlieferung sind dabei folgende Punkte wichtig:

  1. Eine Kundenanlage gehört nicht zum öffentlichen Stromnetz, ist aber mit diesem oder einer Stromerzeugungsanlage verbunden.
  2. Eine Kundenanlage befindet sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet (z. B. Krankenhaus, Industriepark, Einkaufszentrum, Bürogebäude oder Wohnsiedlung).
  3. Letztverbraucher beziehen über eine Kundenanlage unentgeltlich und unabhängig von der Wahl des Energielieferanten Strom.

Für welche Unternehmen ist das Modell Mieterstrom sinnvoll?

Im Grunde genommen für jedes Unternehmen, sowohl in der Rolle des PV-Anlagen-Betreibers als auch als Abnehmer der Solarstrom-Direktlieferung. Je nach Konstellation ergeben sich daraus unterschiedliche Vorteile:

Unternehmen als Solarstromanbieter

Konstellation Vorteile
Gebäudeeigentümer und Immobilienunternehmen, die ihre gewerblichen Mieter mit Mieterstrom versorgen.
  • Zusätzliche Gewinne durch die Direktlieferung
  • Höhere Vergütung als bei der Netzeinspeisung
  • Unternehmen nutzen und erzeugen grünen Strom; das schützt die Umwelt und ist gut für das Image
  • Günstiger, klimafreundlicher Mieterstrom steigert die Attraktivität der Immobilie
Unternehmen, die ihren Solarstrom selbst verwenden, also Eigenversorgung betreiben, und ihren Überschuss an geeignete Abnehmer innerhalb ihrer Kundenanlage liefern.

Geeignete Abnehmer sind etwa (Unter-)Mieter von Lagerhallen und Büroräumen, aber auch der Kantinenbetreiber oder die Tochterfirma.
  • Höhere Vergütung als bei der Netzeinspeisung
  • Zusätzliche Gewinne durch die Direktlieferung
  • Unternehmen nutzen und erzeugen grünen Strom; das schützt die Umwelt und ist gut für das Image

Unternehmen als Solarstromempfänger

Konstellation Vorteile
Unternehmen, die in einem Gebäude mit einer Solaranlage auf dem Dach eingemietet sind und den grünen und günstigen Strom beziehen.
  • Der Strom aus einer PV-Anlage ist günstiger als der Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird
  • Bezug von grünem Strom trägt zum Klimaschutz bei
  • Solarstrompreise sind konstant, Abnehmer sind somit vor steigenden Strompreisen geschützt
Unternehmen, die ihr Dach an einen Projektierer oder Energieunternehmen verpachten, um keine Investitionen tätigen zu müssen oder den Betrieb nicht selbst verwalten möchten. Sie können über die PV-Direktlieferung den günstigen Solarstrom dann als Abnehmer beziehen.
  • Der Strom aus einer PV-Anlage ist günstiger als der Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird
  • Bezug von grünem Strom trägt zum Klimaschutz bei
  • Solarstrompreise sind konstant, Abnehmer sind somit vor steigenden Strompreisen geschützt
  • Zusätzlich erhalten sie die Zahlungen aus der Pacht

Ist mit der PV-Direktlieferung eine Vollversorgung gewährleistet?

Nein. An wolkigen Tagen und nachts müssen Abnehmer von Solarstrom (ohne ausreichende Speicherkapazitäten) weiterhin Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen.

Im Gegensatz zu PV-Erzeugern, die ihren Strom an Privatpersonen verkaufen, sind Unternehmen, die gewerblichen Mieterstrom im Rahmen der PV-Direktlieferung anbieten, dabei nicht verpflichtet, weitere Verträge für ihre Abnehmer abzuschließen, um die Vollversorgung sicherzustellen.
Daher müssen gewerbliche Mieterstromabnehmer neben dem Vertrag über die Direktlieferung auch weiterhin einen Vertrag mit einem regulären Energieversorger abschließen bzw. bestehende Verträge fortführen.

Bei mehreren Solarstromabnehmern ist es in der Praxis jedoch häufig so, dass der PV-Anlagenbetreiber die Verantwortung für die Vollversorgung übernimmt. Der Betreiber schließt dann für seine Abnehmer Verträge mit konventionellen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVUs) ab, die somit die Restversorgung übernehmen.

Wie wirtschaftlich ist die PV-Direktlieferung?

Die PV-Direktlieferung ist heutzutage in jedem Fall wirtschaftlich, sowohl für den Solarstromanbieter als auch den Abnehmer. Dies liegt an folgenden Faktoren:

  • Die Kosten einer PV-Anlage, also Installation, Betrieb und Wartung, betragen nur ca. 6 bis 8 Cent pro Kilowattstunde (vgl. Studie Stromgestehungskosten erneuerbare Energien des Fraunhofer Institutes).
  • Da der Strom innerhalb einer Kundenanlage genutzt wird, entfallen Netzentgelte und andere Abgaben.
  • Für Solarstrom aus PV-Anlagen mit einer Leistung kleiner als 2 MWp kann zudem eine Befreiung von der Stromsteuer beantragt werden.
  • Stand März 2022 kostet eine kWh Strom für Industrieabnehmer rund 26 ct. Die mögliche Einsparung bzw. Gewinnspanne für den Verkauf von Strom mittels der PV-Direktlieferung liegt damit bei bis zu 10 ct/kWh (vgl. Bild unten).
Vergleich der Preisentwicklung von Netzstrom und Solarstrom
Darstellung von node.energy basierend auf der Studie „Stromgestehungskosten erneuerbare Energien“ des Fraunhofer Institutes und der Strompreisanalyse 2022 des BDEW.

Zählt der Gewinn aus dem Verkauf von Mieterstrom zu den gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen?

Ja. Die Einnahmen aus der Direktlieferung zählen zu den Gewinnen am Ende des Jahres und werden dementsprechend versteuert.

Für Immobilienunternehmen gibt es dabei laut Gewerbesteuergesetz eine Sonderregelung. Denn Gewinne aus der Vermietung von Gebäuden oder Lagerhallen werden niedriger besteuert. Wird nun ein Teil der Einnahmen nicht aus der Vermietung der Immobilie generiert, sondern aus dem Verkauf von Solarstrom, kann die Verminderung der Gewerbesteuer aufgehoben werden. Eine Kürzung der Gewerbesteuer kann aber weiterhin vorgenommen werden, wenn folgende Fälle zutreffen:

  • Die Einnahmen aus dem Mieterstrom sind nicht höher als 10 % der Mieteinnahmen.
  • Der Letztverbraucher des Stroms ist auch Mieter des Objektes, oder die Lieferung erfolgt nicht an Letztverbraucher.

Werden beide Punkte erfüllt, behalten Vermieter ihr Gewerbesteuerprivileg für die Mieteinnahmen aus diesem Objekt. Der Gewinn durch den Mieterstrom wird aber weiterhin mit der vollen Gewerbesteuer belangt.

Handelt es sich bei dem Vermieter und Anlagenbetreiber um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, gilt die Gewerbesteuerpflicht erst ab 24.500 Euro Gewinn pro Jahr, unabhängig davon, ob ein Teil der Einnahmen aus dem Verkauf von Mieterstrom stammt.

Tipp

Bestehende Stromlieferverträge überprüfen

Sowohl bei der Eigenversorgung als auch bei der PV-Direktlieferung innerhalb einer Kundenanlage macht es Sinn, einen Blick in bestehende Stromlieferverträge zu werfen.

Denn die Strommenge, die Unternehmen oder gewerbliche Mieter aus dem öffentlichen Netz beziehen, wird durch die Solarstromnutzung in jedem Fall sinken.

Unternehmen sollten also rechtzeitig herausfinden, ob sie dies vertraglich ihrem Stromlieferanten melden müssen, und/oder ob der Preis für eine kWh steigt, wenn ihre Abnahmemenge sinkt.

Welche Pflichten und Fristen fallen mit der PV-Direktlieferung an?

Laut dem EEG reicht bereits die Lieferung nur einer Kilowattstunde Strom aus, um den Status eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu erhalten. Für PV-Direktlieferer bedeutet das, dass sie die Pflichten und Fristen erfüllen müssen, die im EEG und EnWG festgelegt sind. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung rechtskonformer Stromrechnungen an die Stromabnehmer. Diese müssen neben der verbrauchten Strommenge auch weitere Angaben wie etwa Steuerbegünstigungen ausweisen.

Zu den einmaligen Pflichten gehören u.a.:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister
  • Einholen der Versorgererlaubnis
  • Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme bzw. Lieferung beim Hauptzollamt (HZA) einreichen
  • Abschluss Stromlieferverträge
  • Erstellung, Einreichung und Umsetzung des Messkonzeptes

Zu den fortlaufenden Pflichten gehören:

  • Rechtskonforme Rechnungen erstellen und an Stromabnehmer schicken
  • Stromsteueranmeldung einreichen
  • Abrechnung der §19-StromNEV-Umlage

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorgaben müssen bei der Vertragsgestaltung beachtet werden?

Im Gegensatz zu Anlagenbetreibern, die an private Mieter verkaufen, sind Mieterstrommodelle in Industrie und Gewerbe nicht an die Vorgaben des Mieterstromgesetzes gebunden. Unternehmen, die den Strom aus ihrer PV-Anlage an andere Unternehmen verkaufen, sind in der Vertragsgestaltung somit frei, soweit sie die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen einhalten.

Welche technischen Geräte müssen Unternehmen für die PV-Direktlieferung installieren?

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen geeichte Stromzähler eingebaut werden, die die ein- und ausgehenden Strommengen exakt messen (in der Regel viertelstundengenau).

Hierbei empfiehlt es sich, Stromzähler zu installieren, die fernauslesbar sind. Gerade bei größeren Bürokomplexen oder einem Betriebsgelände muss so nicht jeder Stromzähler manuell ausgelesen werden.

An folgenden Stellen sollten Stromzähler verbaut sein:

  • Bei jedem Abnehmer, mit dem ein eigener Vertrag abgeschlossen wurde
  • An der PV-Anlage, um zu erfassen, wie viel Strom erzeugt wird
  • Am Knotenpunkt zum öffentlichen Netz (Netzanschlusspunkt), um zu erfassen, wie viel Strom von hier bezogen wird und wie viel überschüssiger Strom aus der Solaranlage ins Netz eingespeist wird

Welche Abgaben zahlen Erzeuger von gewerblichen Mieterstrom?

Für die Anbieter von gewerblichem Mieterstrom setzen sich die Kosten zurzeit (Stand: März 2022) zusammen aus:

  • den Stromgestehungskosten
  • ggf. der Stromsteuer von 2,05 Cent/kWh (nur für Anlagen größer als 2 MWp)

Für Anbieter, die ihren Strom auch außerhalb der Kundenanlage zur Verfügung stellen, fallen weitere Kosten an, wie etwa Netzentgelte, Abgaben und Steuern.

Können Unternehmen Eigenversorgung und PV-Direktlieferung kombinieren?

Ja. Unternehmen, die mehr Solarstrom erzeugen als sie selbst verbrauchen, können den Überschuss an andere Unternehmen innerhalb der gemeinsamen Kundenanlage verkaufen. Dafür ist keine physikalische Veränderung an der PV-Anlage selbst erforderlich. Unternehmen müssen jedoch ggf. entsprechende Zähler nachrüsten, um die Strommengen für Eigenverbrauch und Direktlieferung genau zu beziffern.

Auch die Einspeisung ins Netz kann mit der Eigenversorgung und der Direktlieferung kombiniert werden. Strom, der weder durch Eigenversorgung noch von Dritten verbraucht wird, fließt ohnehin in das öffentliche Netz und wird entsprechend der aktuellen Vergütungssätze (oder via Direktvermarktung) vergütet.

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