Stromsteuererstattung richtig beantragen – Tipps, Fristen und Formulare

geschrieben von

Philipp Petruschke

Stromsteuererstattung richtig beantragen – Tipps, Fristen und Formulare
Bild: juststock via canva.com

aktualisiert am

13.4.2023

Inhalt

      Alle Jahre wieder kommt… die Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betreiber von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen zu. Bis spätestens zum 31.12. sind die entsprechenden Anträge zur Stromsteuererstattung bzw. Energiesteuererstattung für das Vorjahr beim jeweiligen Hauptzollamt einzureichen. Das heißt, die Anträge für das Jahr 2021 müssen bis spätestens zum 31.12.2022 gestellt werden, damit eine Stromsteuerrückerstattung bzw. Energiesteuererstattung erfolgen kann. Dazu stellt die Bundesfinanzverwaltung für jeden Anwendungsfall verschiedene Formulare bereit, die zwingend verwendet werden müssen. Diese „Steuerentlastungsanträge“ sind zudem (noch) in Papierform und händisch unterschrieben fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

      Lesen Sie zu diesem Thema auch: So vermeiden Sie die Stromsteuer bei Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung

      Fristen und Formulare zur Stromsteuererstattung

      Im Jahr 2020 hat die Zollverwaltung die amtlichen Formulare zur Energie- und Stromsteuer vollständig überarbeitet. Seit dem 01.07.2020 dürfen nur noch diese neuen Formulare verwendet werden.

      In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht aller bis spätestens zum Jahresende zu stellenden Anträge zur Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung sowie einen direkten Link zum amtlichen Formular:

      Frist Bezeichnung und gesetzliche Grundlage Betrifft Formular
      31.12. Energiesteuerentlastung für Prozesse und Verfahren (§ 51 EnergieStG) Prod. Gewerbe 1115
      31.12. Energiesteuerentlastung (§ 54 EnergieStG) Prod. Gewerbe Land- und Forstwirtschaft 1118
      31.12. Energiesteuerentlastung für die Stromerzeugung (§ 53 EnergieStG) (Fossile) Stromerzeuger 1131
      31.12. Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen (§ 53a EnergieStG) KWK-Anlagen 1135
      31.12. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Prod. Gewerbe 1402
      31.12. Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) (§ 10 StromStG/ § 55 EnergieStG) Prod. Gewerbe 1450
      31.12. Stromsteuerentlastung für Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) Prod. Gewerbe 1452
      31.12. Stromsteuerentlastung  (§ 9b StromStG) Prod. Gewerbe Land- und Forstwirtschaft 1453
      31.12. Stromsteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung   (§ 9 StromStG) Stromerzeuger 1454
      1420a
      1420az
      31.12. Stromsteuerentlastung für Eigenverbrauch aus Erneuerbaren Energien (§ 9 StromStG) EE-Anlagenbetreiber 1470
      1422a
      1422az
      31.12. Stromsteuerentlastung für Eigenverbrauch aus KWK-Anlagen (§ 9 StromStG) KWK-Anlagenbetreiber 1471
      1422a
      1422az

      Tipp zur Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch

      Einen Sonderfall bei der Stromsteuer stellt die Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch aus Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen dar (z.B. PV-Anlagen oder Blockheizkraftwerke). Betreiber solcher Anlagen können sich von der Zahlung der Stromsteuer durch eine einmalige „Erlaubnis“ vollständig befreien lassen. Dementsprechend ist dann auch keine Stromsteuererstattung mehr nötig und das Ausfüllen der Entlastungsanträge (vgl. letzte beide Zeilen in obiger Tabelle) bleibt erspart. Alle Details zu dieser Regelung finden Sie in unserem vertiefenden Blogartikel So vermeiden Sie die Stromsteuer bei Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung.

      So vermeiden Sie die Stromsteuer bei Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung
      Blogartikel: So vermeiden Sie die Stromsteuer bei Eigenverbrauch aus dezentraler Energieversorgung

      Stromsteuererstattung durch Automatisierung radikal vereinfachen

      Eine einfache und schlanke Lösung, um den Arbeitsaufwand für die jährlich wiederkehrenden Anträge zur Stromsteuererstattung radikal zu reduzieren, bietet die Softwarelösung opti.node Manager. Der opti.node Manager ermöglicht es, die zu verwendenden amtlichen Formulare ganz leicht automatisch auszufüllen. Änderungen der zugrunde liegenden Gesetze oder Formulare werden von der Software berücksichtigt und automatisch umgesetzt.

      Dabei ist der opti.node Manager nicht nur auf die Erstattung der Stromsteuer und Energiesteuer beschränkt. Auch viele weitere energiewirtschaftliche Meldepflichten lassen sich mit dem opti.node Manager automatisieren. Beispielsweise die Meldepflichten gemäß dem KWKG, inklusive der Drittmengenabgrenzung. Lesen Sie hier mehr zum opti.node Manager oder überzeugen Sie sich selbst in einer unverbindlichen und kostenlosen Online-Demo mit unseren Experten.

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