Erlösabschöpfung: Alles, was Betreiber von Solar- und Windkraftanlagen wissen müssen

geschrieben von
Paulina Würth
und
Matthias Karger

Erlösabschöpfung in Wind- und Solarparks automatisch berechnen und melden

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Erste Veröffentlichung am
15.12.22
aktualisiert am
27.3.24
Solaranlagen und Windkraftanlagen vor der untergehenden Sonne
© node.energy / seagul – pixabay
Inhalt

Am 16. Dezember 2022 wurde das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) vom Bundesrat beschlossen. Das vorrangige Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Belastung durch die gestiegenen Stromkosten für Verbraucher zu reduzieren. Refinanziert wird es mit einer Abschöpfung der Überschusserlöse der Stromerzeuger.

Doch mit der Erlösabschöpfung wurde ein Bürokratiemonster geschaffen, das ohne Hilfestellung auf die Anlagenbetreiber losgelassen wurde. Denn wie viel Überschusserlös abgeführt werden muss, muss für jede einzelne Stromerzeugungsanlage von den Betreibern selbst berechnet werden.

Das Strompreisbremsegesetz: Was steckt drin?

Laut dem neuen Gesetz werden die Stromkosten für private Abnehmer und kleine Unternehmen auf 40 ct/kWh gedeckelt, für mittlere und große Unternehmen auf 13 ct/kWh. Refinanziert wird die Strompreisbremse über die Abschöpfung der sogenannten "Übergewinne" von Stromerzeugern. Die Erlösabschöpfung gleicht die Differenz zwischen hohen Stromeinkaufspreisen und gedeckelten Verkaufspreisen bei den Energieversorgern aus (jedoch nicht zu 100 %, der Rest wird aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert). Die Stromerzeuger berechnen die Erlösabschöpfung quartalsweise selbst und überweisen den Betrag an ihren jeweiligen Anschlussnetzbetreiber, die damit die niedrigeren Erlöse der Energieversorger ausgleichen.

Bei welchen Energieerzeugern werden Erlöse abgeschöpft?

Von der Erlösabschöpfung betroffen sind Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aus:

  • Kernenergie
  • Braunkohle
  • Öl
  • Abfall
  • Wind
  • Sonne
  • Bioenergie
  • Wasserkraft

Doch nicht alle Betreiber von Windkraft- oder Solaranlagen müssen Überschusserlöse abführen. Denn bei den Erneuerbaren Energien sind nur die Anlagen betroffen, die:

  • eine Leistung von mehr als 1 MW haben und
  • deren Strom über das öffentliche Netz übertragen wird

Das bedeutet, dass Betreiber, deren Anlagen in der Volleinspeisung sind, am stärksten von der Abschöpfung betroffen sind. Für Strom, der innerhalb einer Kundenanlage verkauft oder der vom Betreiber der Anlage selbst verbraucht wird, müssen keine Überschusserlöse abgeführt werden. Auch Strom, der vor der Weiterleitung ins Netz zwischengespeichert wurde, muss nicht bei der Berechnung der Übergewinne berücksichtigt werden.

Wann tritt die Erlösabschöpfung in Kraft?

Sowohl die Strompreisbremse als auch die Erlösabschöpfung treten rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Für die Erlösabschöpfung gilt eine Laufzeit bis zum 30.06.2023, die Strompreisbremse für die Verbraucher läuft mindestens bis zum 31.12.2023.

Wie funktioniert die Erlösabschöpfung bei EE-Anlagen?

Anlagenbetreiber werden im StromPBG in die Pflicht genommen, ihre Überschüsse selbst zu berechnen und abzuführen. Wann aber ist ein Erlös ein Überschusserlös? Hier wird es kompliziert, denn der Betrag der Überschusserlöse ändert sich jeden Monat.

Im Folgenden beschreiben wir die Abschöpfungsmechanismen nach § 16 StromPBG für Wind- und Solaranlagen in häufig umgesetzten Vermarktungsverträgen. Unser erstes Beispiel bezieht sich auf die am weitesten verbreitete Vergütungsart: der Verkauf von Wind- und Solarstrom innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums in der Direktvermarktung mit (variabler) Vergütung auf Basis des Monatsmarktwerts oder von Spotmarktpreisen. Diese Vergütungsart war besonders  in den letzten Jahren im Rahmen des Marktprämienmodells üblich und wurde seit dem Jahr 2022 aufgrund der stark gestiegenen Börsenpreise auch gelegentlich in der sonstigen Direktvermarktung umgesetzt.

Abschöpfungsmechanismus 1: Geförderte Wind- und Solaranlagen mit variabler Vergütung (Spotpreis oder Monatsmarktwert) nach § 16 StromPBG

Ein Überschusserlös liegt bei diesem Modell vor, wenn der Monatsmarktwert für Wind- oder Solarenergie über der anlagenspezifischen Erlösobergrenze liegt. Die Erlösobergrenze berechnet sich dabei aus dem anlagenspezifischen anzulegenden Wert und Sicherheitsaufschlägen.

Erlösobergrenze =
Anlagenspezifischer anzulegender Wert
+ 3 ct/kWh („Basis-Sicherheitszuschlag“)
+ 6 % des jeweiligen Monatsmarktwerts („marktwertabhängiger Sicherheitszuschlag“)

Von der Differenz zwischen Monatsmarktwert und anlagenspezifischer Erlösobergrenze müssen Anlagenbetreiber 90 % als Überschusserlös für jede im jeweiligen Monat eingespeiste Megawattstunde abführen.

Der Basis-Sicherheitszuschlag und der marktwertabhängige Sicherheitszuschlag sollen dazu dienen, die anfallenden Vermarktungskosten abzudecken. Da die Überschusserlöse an den jeweiligen Monatsmarktwerten hängen, ändern sie sich monatlich und müssen dementsprechend für jeden Monat neu berechnet werden.

Abschöpfungsmechanismus 2: Ungeförderte Wind- und Solaranlagen mit variabler Vergütung (Spotpreis oder Monatsmarktwert) nach § 16 StromPBG

Hat sich ein EE-Anlagenbetreiber dafür entschlossen, keine EEG-Förderung für seine Anlage zu beantragen  , kann bei der Berechnung der Erlösabschöpfung nicht der anzulegende Wert verwendet werden. Stattdessen werden Erlöse abgeschöpft, wenn der Monatsmarktwert über 10 ct/kWh plus einem Basissicherheitszuschlag von 3 ct/kWh liegt. Auch der marktwertabhängige Sicherheitszuschlag darf angerechnet werden.

Daraus ergibt sich für ungeförderte Anlagen die folgende Rechnung:

Erlösobergrenze =
10 ct/kWh
+ 3 ct/kWh („Basis-Sicherheitszuschlag“)
+ 6 % des jeweiligen Monatsmarktwerts („marktwertabhängiger Sicherheitszuschlag“)

Überschreitet der Monatsmarktwert in einem Monat die Erlösobergrenze, müssen Anlagenbetreiber 90 % der Differenz an die Übertragungsnetzbetreiber zahlen.

Abschöpfungsmechanismus 3: Ausgeförderte Wind- und Solaranlagen mit variabler Vergütung (Spotpreis oder Monatsmarktwert) nach § 16 StromPBG

Bei ausgeförderten Anlagen wird für die Berechnung der Überschusserlöse nicht der anzulegende Wert herangezogen. Stattdessen liegt ein Überschusserlös vor, wenn der Monatsmarktwert für Wind- oder Solarenergie über 10 ct/kWh liegt. Dies gilt für alle ausgeförderten Anlagen. Ein Basis-Sicherheitsaufschlag kann bei alten Anlagen nicht angeführt werden, der marktwertabhängig Sicherheitsaufschlag liegt, wie bei Anlagen im Förderzeitraum, bei 6 % des Monatsmarktwertes.

Daraus ergibt sich für ausgeförderte Anlagen folgende Rechnung:

Erlösobergrenze =
10 ct/kWh
+ 6 % des jeweiligen Monatsmarktwerts („marktwertabhängiger Sicherheitszuschlag“)

Von allen Beträgen, die über der Erlösobergrenze liegen, müssen 90 % abgeführt werden.

Neben dem hier beschriebenen Abschöpfungsmechanismus gibt es weitere Berechnungsmethoden für andere Vermarktungsformen  wie Fixpreis-Verträge oder PPAs. Für diese sogenannten „anlagenbezogenen Vermarktungsverträge“ gibt es die Option, die Überschusserlöse nach § 18 StromPBG zu berechnen. Die Wahl für § 18 muss bis zur ersten Meldung Ende Juli getroffen werden und gilt für die Laufzeit des Stromliefervertrags. Laut der aktuellen Informationslage kann nachträglich nicht gewechselt werden.

Eine Berechnung nach § 18 StromPBG ist für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.11.2022 nur möglich, wenn für diese ein Vermarktungsvertrag vor dem 01.11.2022 abgeschlossen wurde. Für Anlagen, die ab 01.11.2022 in Betrieb gegangen sind, gilt die Einschränkung zum Abschlussdatum nicht.

Auch bei der Abschöpfung nach tatsächlichen Erlösen wird zwischen geförderten, ungeförderten und ausgeförderten Anlagen unterschieden.

Abschöpfungsmechanismus 4: Förderfähige Wind- und Solaranlagen in einem Power Purchase Agreement/Fixpreisvertrag nach § 18 StromPBG

Bei der Berechnung nach § 18 liegt ein Überschusserlös vor, wenn der tatsächliche Erlös, also der vereinbarte Strompreis über dem anzulegenden Wert plus einem Sicherheitsaufschlag von 1 ct/kWh liegt.

Erlösobergrenze (mindestens 8 ct/kWh )=
Anlagenspezifischer anzulegender Wert
+ 1 ct/kWh („Basis-Sicherheitszuschlag“)

Von der Differenz zwischen Erlösobergrenze und Fixpreis müssen, wie auch bei einer Berechnung nach § 16, 90 % an die Übertragungsnetzbetreiber gezahlt werden.

Abschöpfungsmechanismus 5: Ungeförderte Wind- und Solaranlagen in einem Power Purchase Agreement/Fixpreisvertrag nach § 18 StromPBG

Bei ungeförderten Anlagen in einem PPA liegt ein Überschusserlös vor, wenn der vereinbarte Strompreis pro kWh über 11 ct/kWh liegt. Die 11 ct/kWh setzen sich aus einem festen Wert (10 ct/kWh) und dem Basis-Sicherheitszuschlag in Höhe von 1 ct/kWh zusammen.

Erlösobergrenze =
10 ct/kWh
+ 1 ct/kWh („Basis-Sicherheitszuschlag“)

Die monatlichen Überschusserlöse müssen zu 90 % an die Übertragungsnetzbetreiber gezahlt werden.

Abschöpfungsmechanismus 6: Ausgeförderte Wind- und Solaranlagen in einem Power Purchase Agreement/Fixpreisvertrag nach § 18 StromPBG

Für Betreiber von ausgeförderten Anlagen, die den Strom aus ihren Anlagen über ein PPA verkaufen, liegt die Erlösobergrenze bei 10 ct/kWh. Es gibt keine weiteren Sicherheitszuschläge. Liegt der Fixpreis aus dem PPA über den 10 ct/kWh wird die Differenz zu 90 % abgeschöpft.

Abschöpfen nach § 16 oder § 18?

Die Abschöpfung nach § 16 StromPBG ist der Standardfall, sie gilt für alle Anlagenmodelle sowie für Monatsmarktwertverträge und PPA-Verträge. Die Berechnung nach § 18 StromPBG dagegen kann nur bei Anlagen angewendet werden die,

  • nach dem 01.11.2022 in Betrieb gingen

oder

  • vor dem 01.11.2022 in Betrieb gingen
  • und für die ein Stromliefervertrag vor dem 01.11.2022 abgeschlossen wurde.

Außerdem ist sie nur für PPAs mit Fixpreiskomponente sinnvoll. Für marktwertbasierte Vermarktungsverträge ist die Abschöpfung gemäß § 16 immer vorteilhafter.

Welches Abschöpfungsmodell für PPAs mit Fixpreiskomponente tatsächlich günstiger ist, kann bis zur ersten Meldefrist am 31.07. nur für die ersten beiden Abrechnungszeiträume (Dezember 2022 bis Juni 2023) festgestellt werden. Denn nur für diese beiden Zeiträume liegen bis dahin alle Daten vor. Anlagenbetreiber haben bis zum 31. Juli Zeit, die Wahl für eine Abschöpfung nach § 18 zu treffen. Entscheiden sie sich für die Abschöpfung nach § 16 StromPBG, muss dies nicht gemeldet werden.

Nach gängiger Meinung von Marktexperten (April 2023) gilt die einmalige Wahl der Abschöpfung gemäß § 18 dauerhaft für die Laufzeit des Vermarktungsvertrages. Das heißt, dass bei einer Verlängerung des Abschöpfungszeitraums über den Juni 2023 hinaus, eine Entscheidung unter Unsicherheit getroffen werden muss.

Für beide Abschöpfungsmodelle, aber vor allem für die Abschöpfung nach § 18 gilt, dass eine stundenscharfe Korrektur möglich ist und auch verwendet werden sollte.

Stundenscharfe Abschöpfung

Sowohl für die Berechnung nach § 16, als auch nach § 18  besteht die Möglichkeit, die Abschöpfung durch einen „stundenscharfen Abschöpfungsdeckel“ zu vermindern. Dabei wird der Spotpreis stündlich betrachtet. Liegt der Spotpreis in einer Stunde unter dem oben berechneten Überschusserlös, darf für diesen Zeitpunkt der Überschusserlös auf den Spotmarktpreis abzüglich 0,4 ct/kWh begrenzt werden. Hiermit soll verhindert werden, dass in Stunden mit relativ niedrigen (aber noch positiven) Börsenpreisen ein Anreiz besteht, die Anlagen abzuregeln.

Mit der stundenscharfen Berechnung sinken somit die abzuschöpfenden Beträge im Vergleich zur Basisrechnung. Wäre die Erlösabschöpfung in den letzten 12 Monaten bereits in Kraft gewesen, wäre für eine Windkraftanlage mit 3 MW Leistung die Abschöpfung um über 10.000 Euro geringer ausgefallen.

Besondere Herausforderungen bestehen für Anlagen, die von Redispatch-2.0-Maßnahmen betroffen sind. Da Anlagenbetreiber für abgeregelte Strommengen dieselbe Vergütung erhalten wie für tatsächlich eingespeiste Strommengen, unterliegen diese ebenfalls der Erlösabschöpfung. Ganz praktisch bedeutet dies, dass in den oben beschriebenen Berechnungen abgeregelte Strommengen so berücksichtigt werden müssen (bzw. im Falle des stundenscharfen Abschöpfungsdeckels: dürfen), als wären sie tatsächlich eingespeist worden.

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Wann müssen EE-Anlagenbetreiber ihre Überschusserlöse melden?

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen überweisen ihren Abschöpfungsbetrag an den für sie zuständigen Anschlussnetzbetreiber. Stichtag dafür ist der 15. Kalendertag des fünften Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Der erste Abrechnungszeitraum ist vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023; die erste Zahlung der Überschusserlöse muss also am 15. August 2023 erfolgen. Zuvor müssen EE-Anlagenbetreiber aber bereits ihre abschöpfungsrelevanten Daten melden, bis zum 31.07.2023. Die weiteren Abrechnungszeiträume sind jedes Quartal ab dem 1. April 2023.

Des Weiteren müssen EE-Stromerzeuger bis spätestens vier Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusätzliche Formulare und Informationen an ihren Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) einreichen. Dazu zählen:

  • die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags
  • eine Dokumentation von Annahmen und Belegen, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist
  • Einspeisezeitreihen (bei stundenscharfer Korrektur)

Die Meldungen erfolgen über Web-Portale der Übertragungsnetzbetreiber, die voraussichtlich im Juni 2023 geöffnet werden.

Was passiert, wenn Anlagenbetreiber nicht oder zu spät zahlen?

Anlagenbetreibern, die den Meldepflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommen, erhalten von der Bundesnetzagentur eine feste Frist, bis zu der sie ihre Angaben und Abgaben machen müssen. Wird auch diese nicht eingehalten, kann die Bundesnetzagentur einen Zahlungsbetrag festsetzen. Dieser berücksichtigt allerdings nicht den Sicherheitszuschlag und schöpft die festgelegten Erlöse zu 100 % ab (statt 90 %). Wird auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, drohen empfindliche Strafen: bis zu 8% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, Geldbußen und Freiheitsstrafen sind möglich.

Wann endet die Erlösabschöpfung?

Am 09. Juni 2023 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt, dass die Abschöpfung von Überschusserlösen zum 30. Juni 2023 ausläuft. Als Grund dafür benennen sie die gesicherte Stromversorgung und aktuell sinkenden Strompreise.

Anlagebetreiber müssen demnach nur Meldungen für die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und 1. April 2023 bis 30. Juni 2023) einreichen.

Frist verpasst: Mahnung von der Bundesnetzagentur

Anlagenbetreiber, die noch keine abzuschöpfenden Erlöse für den ersten Abrechnungszeitraum gemeldet haben, erhalten seit dem 27.11.2023 Post von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Zwar wird dort bereits von einer Verfahrenseinleitung gesprochen, doch wer innerhalb der gesetzten neuen Frist, also bis zum 22.01.2024, seine Meldung vornimmt und die angefallenen Überschusserlöse überweist, dürfte noch ohne eine Strafzahlung davonkommen.

Dabei sollte auch gleich die Meldung für den zweiten Zeitraum abgegeben werden, denn einige der Übertragungsnetzbetreiber planen bereits, ihre Portale bis Ende Februar 2024 zu schließen.

Automatische Berechnung mittels Software

Mit der Erlösabschöpfung wurde ein neues Bürokratiemonster geschaffen, das Anlagenbetreiber von Wind- und Solarparks das Leben schwer, mindestens aber viel Arbeit machen wird. Darum hat node.energy als Marktführer für digitale Behördenmeldungen im Bereich erneuerbare Energien ein neues Feature für seine Software opti.node entwickelt. Damit können Betreiber für jede Anlage die Erlösabschöpfung berechnen und mithilfe des stundenscharfen Abrechnungsdeckels minimieren.

Außerdem erstellt opti.node Vergleichsberechnungen auf Basis von § 16 und § 18 StromPBG. Unsere Kunden können so die beiden Optionen vergleichen und die für sie beste Wahl treffen.

Wie auch bei anderen Meldepflichten erfolgt die Berechnung mit opti.node rechtskonform und effizient. Das spart Zeit, Geld und Ärger.

Zähmen Sie das Bürokratiemonster „Erlösabschöpfung“ mit unserer Hilfe und informieren Sie sich noch heute über opti.node!

Erlösabschöpfung in Wind- und Solarparks berechnen

Über 6 Millionen Euro eingespart

Dank der stundenscharfen Abrechnung und der Anwendung von § 18 konnte node.energy die Abgaben für seine Kunden um 6.336.503,73 € reduzieren. Das entspricht 28 % des gesamten gezahlten Abschöpfungsbetrages in beiden Abrechnungszeiträumen.

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