Windparks bzw. Betreiber von Windenergieanlagen müssen die Vorschriften des Stromsteuergesetzes erfüllen. Dazu gehört insbesondere die fristgerechte Abgabe einer korrekten Stromsteueranmeldung. Diese muss jährlich bis zum 31.05. an die zuständigen Hauptzollämter erfolgen, die zunehmend genauer hinschauen.
Doch nicht immer läuft bei der Stromsteuermeldung alles glatt. Wie sollten daher Betreiber und Betriebsführer von Windkraftanlagen handeln, wenn die notwendigen Meldungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt wurden? Welcher Spielraum bleibt z.B. für eine Nachmeldung? Worauf sollte geachtet werden?
In diesem Artikel erhalten Sie 5 hilfreiche Tipps, wie Sie nach dem Fristende am 31.05. vorgehen können.
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Tipp 1 – Prüfen Sie, welche Meldungen zur Stromsteuer für Ihre Windkraftanlagen erforderlich sind
Bevor Sie nach einer verpassten Abgabefrist gegenüber dem Hauptzollamt tätig werden, sollten Sie zunächst die stromsteuerrechtliche Situation in Ihren Windparks bzw. den betroffenen Betreibergesellschaften klären. In aller Regel ist eine Stromsteuermeldung für jeden Park bzw. jede Betreiber- oder Poolgesellschaft erforderlich (auch Umspannwerkgesellschaften können verpflichtet sein). In Einzelfällen können jedoch Ausnahmen bestehen, die zum Beispiel für Einzelanlagen mit geringer Nennleistung gelten.
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch, wie in der Vergangenheit mit dem Thema Stromsteuer umgegangen wurde und ob z.B. bereits eine Anmeldung als „kleiner“ bzw. „großer Versorger“ erfolgt ist. Andernfalls muss dies nachgeholt werden (siehe Tipp 3). Sollten früher bereits gesonderte Vereinbarungen zur Stromsteuer mit dem Hauptzollamt getroffen worden sein, achten Sie darauf, dass diese Sondervereinbarungen schriftlich dokumentiert sind und nicht in der Zwischenzeit widerrufen wurden. Lassen Sie sich im Zweifel gegebenenfalls rechtlich beraten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie bislang noch gar keinen Kontakt mit dem Hauptzollamt hatten bzw. in der Vergangenheit keine Stromsteueranmeldungen erfolgt sind.
Tipp 2 – Holen Sie die Stromsteueranmeldung schnellstmöglich nach
Wurde die Stromsteueranmeldung nicht fristgerecht zum 31. Mai durchgeführt, sollten Sie diese so schnell wie möglich nachholen und auch die fälligen Steuern bezahlen. Die Frist zur Zahlung der Stromsteuer endet dabei regulär am 25.06. Das heißt, rund drei Wochen nach der Abgabefrist für die Stromsteueranmeldung. Wird die Anmeldung und Zahlung innerhalb dieser gut drei Wochen nachgeholt, sind normalerweise keine Konsequenzen zu befürchten. Danach werden jedoch – wie bei jeder Steuerschuld – Verzugszinsen und evtl. auch Säumnisgebühren fällig.
Der Spielraum zur Nachholung der Stromsteueranmeldung endet allerspätestens zum 31.12. eines Jahres.
Der Spielraum zur Nachholung der Stromsteueranmeldung endet allerspätestens zum 31.12. eines Jahres. Bis dahin sollte die Anmeldung unbedingt erfolgt sein. Denn nur bis zu diesem Datum können Sie auch die Erstattung der Stromsteuer beantragen (siehe Tipp 3). Das ist bei Windkraftanlagen besonders wichtig, da hier oft der Großteil der gezahlten Steuern zurückgeholt werden kann. Der Erstattungsantrag kann jedoch nur gestellt werden, wenn vorher die Stromsteueranmeldung erfolgt ist. Besonders blöd dabei: Das Hauptzollamt kann auch nach dem 31.12. die Stromsteuerzahlung weiterhin für die Vergangenheit – bis zu drei Jahre – nachfordern. Im ungünstigsten Fall haben Sie dann aber keine Möglichkeit mehr, diese erstatten zu lassen.
Tipp 3 – Beantragen Sie die Erstattung der Stromsteuer für Ihre Windenergieanlagen
Haben Sie die Stromsteueranmeldung nachgeholt, sollten Sie sich um weitere Anträge kümmern. Finanziell am bedeutsamsten ist hierbei der Antrag auf Rückerstattung derjenigen Stromsteuerbeträge, für die das Gesetz eine Entlastungsmöglichkeit vorsieht, z. B. der Selbstverbrauch der Windkraftanlagen (vgl. Kompakt erklärt: Stromsteuer im Windpark). Da die Stromsteuererstattung nur bis zum 31.12. eines Jahres (für das vorangegangene Kalenderjahr) beantragt werden kann, sollten Sie dabei entsprechend zügig vorgehen. Für die Rückerstattung müssen eine Reihe von Formularen ausgefüllt werden, u. a. das Formular 1470 inkl. der zugehörigen Betriebserklärungen für jede Windkraftanlage. Weiterführende Informationen zur Stromsteuererstattung finden Sie auch hier: „Stromsteuererstattung richtig beantragen – Tipps, Fristen und Formulare“.
Darüber hinaus sollten Sie dann auch erforderliche, weitere Anträge, z. B. die Einholung der passenden Versorgererlaubnis, nachholen.
Tipp 4 – Lassen Sie Ihre Windparks zukünftig von der Zahlung der Stromsteuer befreien
Das Stromsteuergesetz bietet Windparkbetreibern einen bequemen Weg, die Zahlung der Stromsteuer weitgehend zu vermeiden. So kann auf (einmaligen) Antrag der Selbstverbrauch der Windkraftanlagen, der häufig den Großteil der Steuerlast ausmacht, steuerfrei entnommen werden. Zwar müssen diese Mengen dann immer noch einmal jährlich im Rahmen der Stromsteuererklärung bis zum 31.05. angegeben werden, eine Zahlung der Stromsteuer ist für diese Mengen jedoch nicht mehr erforderlich. Dementsprechend müssen dafür dann auch keine aufwändigen Anträge auf Erstattung mehr gestellt werden, was eine Menge Arbeit spart. Je nach Größe der Windturbinen sind zur Antragsstellung die passenden Formulare zu verwenden, welche Sie hier finden können.
Tipp 5 – Nutzen Sie eine Software zur automatischen Erfüllung der Stromsteuerpflichten
Noch einfacher können es sich Betreiber und Betriebsführer von Windkraftanlagen mit der Softwarelösung opti.node machen. Die Software füllt alle erforderlichen Formulare, Anträge und Meldungen zur Stromsteuer automatisch aus und stellt sie rechtzeitig vor dem Fristablauf zur Verfügung. Jede in der Praxis vorkommende Konstellation von Betreibergesellschaften und Windkraftanlagen lässt sich abbilden. Gleichzeitig erfüllt die Software alle gesetzlich geforderten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.