§ 6 EEG: node.energy fordert Klarheit bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen

geschrieben von
node.energy
und

Sie wollen Kommunen finanziell beteiligen – wir möchten Sie dabei unterstützen!

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Erste Veröffentlichung am
3.6.24
aktualisiert am
24.7.24
Das Key Visual non node.nergy ist eine Grafik, die Windkraft- und Solaranlagen umgeben von Bäumen und grünen Hügeln zeigt.
© node.energy
Inhalt

node.energy, ein führendes Software-Unternehmen im Bereich der kaufmännischen Betriebsführung, bekräftigt sein Engagement für die Anliegen von Betreibern von Windkraftanlagen und Solarparks.

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In einer Zeit umfangreicher energiepolitischer Veränderungen steht node.energy an der Seite seiner Kunden und plädiert für transparente und gerechte Regelungen im Rahmen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG), insbesondere bezüglich der finanziellen Beteiligung von Gemeinden und Kommunen (§ 6 EEG).

In einer kürzlich initiierten Kommunikation mit der Clearingstelle EEG | KWKG  hat node.energy eine Reihe wesentlicher Fragen und Hinweise zu Unklarheiten vorgebracht, die nach wie vor nicht geklärt sind und dringend diskutiert werden müssen. Diese Fragen betreffen insbesondere die finanziellen Beteiligungen der Kommunen und die praktische Handhabung von Rückerstattungsansprüchen für geleistete Zahlungen.

"Unsere Kunden, die über 13.000  Windenergie- und PV-Anlagen in Deutschland betreiben, stehen vor einigen Herausforderungen durch die aktuellen Regelungen", erklärt Matthias Karger, Gründer und Geschäftsführer von node.energy. "Unser Anliegen ist es, in enger Zusammenarbeit mit der Clearingstelle EEG | KWKG, Rechtsklarheit zu schaffen und eine einheitliche Anwendungsvorgabe für die gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen."

Die eingereichten Fragen sollen bei einem bevorstehenden Runden Tisch im Juni der Clearingstelle EEG | KWKG, der sich mit Anwendungsfragen des § 6 EEG befasst, geklärt werden. Zu den diskutierten Punkten zählen:

  1. Bei fiktiven Strommengen sind uns inzwischen drei Auslegungsvarianten zur Erstattung für geleistete Zahlungen bekannt:
    1. Fiktive Strommengen sind niemals erstattungsfähig
    2. Fiktive Strommengen sind erstattungsfähig, sofern für diese eine Entschädigungszahlung durch den Netzbetreiber geleistet wurde
    3. Fiktive Strommengen sind immer erstattungsfähig
      Wir möchten wissen: Welche Auslegung ist korrekt?
  2. Zu Inhalt und Form des Rückerstattungsantrags beim Netzbetreiber gibt es verschiedene Unklarheiten:
    1. Für welchen Zeitraum/ welches Auszahlungsdatum können Rückerstattungsansprüche beim Netzbetreiber zum 28.02. jährlich geltend gemacht werden?
    2. Wie verhält es sich bei Anpassungen des anzulegenden Wertes nach 5, 10 oder 15 Jahren, die dazu führen können, dass für bestimmte Monate die Marktprämie ab- oder zuerkannt wird?
    3. Welche Inhalte braucht ein Rückerstattungsantrag verpflichtend?
    4. Haben Netzbetreiber das Recht eine bestimmte Art der Nachweisführung oder Antragserstellung zu verlangen oder abzulehnen?
    5. Ergibt sich aus dem Gesetz eine Frist, zu wann die Netzbetreiber einen Rückerstattungsantrag beschieden bzw. ausgezahlt haben müssen?  
  3. Ist die Anpassung in § 6 Abs. 5 EEG 2023 auch als Klarstellung des § 6 Abs. 5 EEG 2021 zu verstehen und damit auch auf Rückerstattungsanträge, die sich auf das Jahr 2022 beziehen, anzuwenden?

"Es ist essenziell, dass alle Beteiligten, einschließlich der Verteilnetzbetreiber und Kommunen, über einheitliche und klare Vorgaben verfügen", fügt Karger hinzu, „erst dann kann die finanzielle Beteiligung von Kommunen den Wandel zu mehr Energie aus Erneuerbaren wie geplant unterstützen.“

node.energy bleibt engagiert, theoretische Unklarheiten zu beseitigen und praktische Lösungen voranzutreiben, damit die Interessen der Anlagenbetreiber bestmöglich vertreten und verwirklicht werden. Der Dialog und die Kooperation mit entsprechenden Einrichtungen und Institutionen wie der Clearingstelle EEG | KWKG oder auch der Bundesnetzagentur sind dafür zentrale Elemente.

Die Ergebnisse des Runden Tisches werden frühestens Anfang Juli veröffentlicht.

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Während es in der Auslegungshilfe Klarstellungen zum Rückerstattungsprozess gibt, wurde leider das für uns wichtigste Thema, die Rückerstattung bei fiktiven Strommengen, nicht konkretisiert.

Dies sind die Antworten im Überblick:

  1. Bei fiktiven Strommengen sind uns inzwischen drei Auslegungsvarianten zur Erstattung für geleistete Zahlungen bekannt: […] Wir möchten wissen: Welche Auslegung ist korrekt?
    Antwort: Hier verweisen die Teilnehmer des Runden Tisches zurück an die Regierung. „Um einer gesetzgeberischen Klärung nicht vorzugreifen, wie sie in dem Entschließungsantrag des Ausschusses für Klimaschutz und Energie als Beschlussempfehlung vorschlagen und mit Beschluss des Bundestages in der Sitzung am 26. April 2024 angenommen wurde, lässt der Runde Tisch diese Frage ausdrücklich offen und begrüßt eine gesetzgeberische Klarstellung.“, heißt es dazu in der Anwendungshilfe. Wir erwarten leider nicht, dass diese Frage vor dem Rückerstattungszeitraum für 2024 geklärt wird.
  2. Zu Inhalt und Form des Rückerstattungsantrags beim Netzbetreiber gibt es verschiedene Unklarheiten:
    1. Für welchen Zeitraum/ welches Auszahlungsdatum können Rückerstattungsansprüche beim Netzbetreiber zum 28.02. jährlich geltend gemacht werden?
      Antwort: Hierzu steht in der Anwendungshilfe: „Erstattungsfähig sind nur solche Beträge, die die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber an Gemeinden und Landkreise im vorangegangenen Kalenderjahr geleistet haben. Unerheblich ist folglich, wann die Strommengen, für die die Zahlung erfolgte, eingespeist wurden oder hätten eingespeist werden können.“ Das ist eine gute Nachricht für alle Anlagenbetreiber, die die Beteiligung mehrerer Jahre auf einmal auszahlen. Hat ein Betreiber zum Beispiel, die Zahlung für 2023 und 2024 am Ende dieses Jahres getätigt, kann er eine Rückerstattung für beide Zahlungen beantragen, da auch die Zahlung für das Jahr 2023 in diesem Jahr geleistet wurde.
    2. Wie verhält es sich bei Anpassungen des anzulegenden Wertes nach 5, 10 oder 15 Jahren, die dazu führen können, dass für bestimmte Monate die Marktprämie ab- oder zuerkannt wird?
      Antwort: Hierzu gibt es keine direkte Antwort. Bei Fragen der Verjährung verweist die Anwendungshilfe auf die zivilrechtlichen Vorschriften im BGB. Damit ist eine nachträgliche Änderung nach spätestens 3 Jahren nicht mehr möglich.
    3. Welche Inhalte braucht ein Rückerstattungsantrag verpflichtend? /
    4. Haben Netzbetreiber das Recht eine bestimmte Art der Nachweisführung oder Antragserstellung zu verlangen oder abzulehnen?
      Antwort: Zu diesen beiden Fragen gibt die Clearingstelle eine Empfehlung ab, die Betreiber freuen dürfte: „Formvorschriften für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Netzbetreiber ergeben sich nicht aus dem EEG und sind daher nicht verpflichtend einzuhalten. Der Anspruch auf Erstattung setzt jedoch voraus, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die anspruchsbegründenden Tatsachen (v. a. Höhe der zu erstattenden Zahlungen, Strommengen, Bestätigung der Leistung gegenüber der Gemeinde bzw. dem Landkreis) gegenüber dem Netzbetreiber mitteilen. Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber können Formvorschriften individuell vertraglich vereinbaren unter Beachtung des § 7 Abs. 2 EEG 2023.“
      Anlagenbetreiber müssen zwar die notwendigen Nachweise liefern, in welcher Form ist allerdings nicht vorgeschrieben. Sonderwünsche der Netzbetreiber nach zusätzlichen Dokumenten bedürfen der vertraglichen Vereinbarung mit den Anlagenbetreibern.
    5. Ergibt sich aus dem Gesetz eine Frist, zu wann die Netzbetreiber einen Rückerstattungsantrag beschieden bzw. ausgezahlt haben müssen?
      Antwort: Hierzu gibt es keine Informationen in der Anwendungshilfe.
  3. Ist die Anpassung in § 6 Abs. 5 EEG 2023 auch als Klarstellung des § 6 Abs. 5 EEG 2021 zu verstehen und damit auch auf Rückerstattungsanträge, die sich auf das Jahr 2022 beziehen, anzuwenden?
    Antwort: Hier bestätigt das Schreiben der Clearingstelle unsere Auslegung. Im Detail schreibt sie: „Weiter legt der Runde Tisch § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 so aus, dass § 6 EEG 2023 seit dem 1. Januar 2023 für Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 entweder
    • in Betrieb genommen worden sind oder
    • deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins ermittelt worden ist oder
    • als Pilotwindenergieanlage im Sinne des § 3 Nr. 37 Buchstabe b) EEG 2023 durch das BMWK festgelegt worden sind

      anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass der niedrigere Schwellenwert von 750 kW (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 20219) anstelle des in § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 normierten Schwellenwerts von 1 MW gilt.“ Somit fallen auch Anlagen, die nur über eine installierte Leistung von 750 kW verfügen, aber noch in die Regeln des § 6 EEG 2021 fallen, auch bei der Auslegung des § 6 EEG 2023 mitbedacht werden.

Die Auslegungshilfe des Runden Tisches ist nicht rechtlich bindend, in der Regel folgen aber alle Akteure in der Energiewirtschaft den Empfehlungen der Clearingstelle. Das veröffentlichte Dokument wird für die nächste Zeit die einzige genauere Definition für die Beteiligung für Kommunen sein.

Was genau bedeutet dies nun für unsere Kunden? „Wir freuen uns über die Klarstellung, dass Netzbetreiber keine zusätzlichen Anforderungen an den Rückerstattungsprozess stellen können, der es für Anlagenbetreiber noch umständlicher machen würde. Allerdings ist die Frage nach der Beteiligung bei fiktiven Strommengen immer noch nicht geklärt. Da diese Unsicherheit zahlreiche Abschlüsse von Beteiligungsverträge belastet, werden wir uns weiter dafür einsetzen, damit hier so bald wie möglich Klarheit geschaffen wird“, sagt Lucia Rupp.

Sie möchten mehr über unser Engagement für eine transparente und faire Energiewirtschaft erfahren? Dann lesen Sie unseren Beitrag zur Weiterleitung von Messdaten und der Rolle der Energie-Service Anbieter.

Kommunen effizient an Wind- und Solarparks beteiligen

Abrechnungen und Rückerstattungen für die finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG automatisiert und rechtssicher abwickeln.

Häufig gestellte Fragen

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Matthias Karger
CEO node.energy
Experte
Lucia Rupp
Product Manager
Expertin