Ermäßigte EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Drittmengenabgrenzung unerlässlich

geschrieben von

Philipp Petruschke

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch Drittmengenabgrenzung
© Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

aktualisiert am

25.7.2023

Inhalt

      Hinweis: Aufgrund der Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beträgt die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 0 ct/kWh und wird ab dem 01.01.2023 abgeschafft. Damit entfallen auch die mit der EEG-Umlage verbundenen Pflichten. Die Angaben zur EEG-Umlage in diesem Artikel beziehen sich auf die Regelungen aus dem EEG 2021 und können daher nicht mit der aktuellen Gesetzgebung übereinstimmen. Eine aktuelle Übersicht über bestehende Pflichten und Fristen in Verbindung mit der PV-Direktlieferung finden Sie in unserem Wiki.

      Unternehmen, die sich an ihrem Standort umweltfreundlich und kostengünstig selbst mit Strom versorgen, z.B. durch eine PV-Anlage oder ein Blockheizkraftwerk, profitieren von erheblichen Vergünstigungen. So entfällt z.B. häufig die Stromsteuer und auch die EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom ist auf einen ermäßigten Satz von 40 % reduziert. Im Jahr 2020 spart ein Unternehmen hierdurch rund 4,053 ct pro selbst verbrauchte Kilowattstunde. Die resultierenden Einsparungen können schnell mehrere zehntausende Euro ausmachen und tragen in aller Regel maßgeblich zur Wirtschaftlichkeit einer dezentralen Erzeugungsanlage bei. Doch Vorsicht: Die ermäßigte EEG-Umlage ist ein Privileg, das ausschließlich dem Unternehmen selbst zusteht! Fast immer befinden sich jedoch auch Dritte am Standort, die auch Strom verbrauchen. Zum Beispiel eine Kantine oder vermietete Büro- oder Lagerräume. Diese Dritten müssen die volle EEG-Umlage zahlen. Daher muss das Unternehmen exakt nachweisen, welche Strommengen selbst erzeugt und verbraucht wurden und diese von anderen Strommengen, die z.B. von Dritten verbraucht wurden, eindeutig abgrenzen (Drittmengenabgrenzung). Es gelten strenge Vorschriften, wie diese Mengen zu erfassen bzw. abzugrenzen sind. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Sanktionen wie ein Verlust des ermäßigten EEG-Umlagesatzes oder eine Erhöhung. Die 6 hilfreichsten Tipps zur Drittmengenabgrenzung haben wir für Sie auf unserem separaten Poster übersichtlich zusammengefasst. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Unternehmen.

      Voraussetzungen für die ermäßigte EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

      Die wesentliche Voraussetzung für eine ermäßigte EEG-Umlage ist, dass es sich um den Fall der Eigenversorgung handelt. Dieser liegt nur dann vor, wenn der erzeugte Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wird. Der Strom darf dabei nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden und es muss zwingend eine Personenidentität von Betreiber der Stromerzeugungsanlage und Verbraucher vorliegen (vgl. §3 Ziff. 19 EEG). Da hierzu immer wieder Sonderfälle und Fragen auftreten, stellt die Bundesnetzagentur einen detaillierten Leitfaden zur Eigenversorgung zur Verfügung, der die Vorgaben im Detail erläutert. Liegt Eigenversorgung vor, d.h. erfüllt ein Unternehmen diese Kriterien und wird somit zum „Eigenversorger“, reduziert sich die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch auf 40 % (vgl. §61b EEG). Ausnahmen können ältere Bestandsanlagen sein, für die z.T. gar keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zu zahlen ist. Bei der ermäßigten EEG-Umlage handelt es sich um ein sogenanntes „Umlageprivileg“ bzw. „privilegierte Strommengen“.

      Derjenige, der dieses Umlageprivileg in Anspruch nehmen will, trägt daher die Beweislast für den Umfang des Privilegs und somit auch für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höherem EEG-Umlagesatz. Ein einfaches Beispiel ist etwa der Reststrombedarf, den das Unternehmen zusätzlich aus dem Netz bezieht und für den die volle EEG-Umlage bezahlt werden muss.

      Was sind Drittmengen? Pflicht zur Abgrenzung von EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und Drittmengen

      Ein weiteres Beispiel für vom Eigenverbrauch abzugrenzende Mengen ist der Strom, der vor Ort von anderen, sogenannten „Dritten“, verbraucht wird, wenn diese Dritten dafür keinen eigenen Vertrag mit einem (externen) Stromversorger abgeschlossen haben. D.h. die Dritten entnehmen den Strom direkt aus dem Netz des Unternehmens, z.B. aus einer Steckdose. Für diese „Drittmengen“ muss die volle EEG-Umlage abgeführt werden. Daher hat der Eigenversorger diese Strommengen von seinem privilegierten Eigenverbrauch abzugrenzen.

      Dass diese Konstellation keine Seltenheit ist, sondern im Gegenteil fast immer vorkommt, wird schnell klar, wenn man das oben genannte Kriterium der Personenidentität heranzieht: Demnach ist jeder andere Verbraucher als der Eigenversorger selbst (inkl. dessen Mitarbeiter und Maschinen, etc.) automatisch ein Dritter. Typische Dritte am Standort sind beispielsweise:

      • Mit dem Eigenversorger verbundene Unternehmen (Tochter- oder Schwesterunternehmen)
      • Eine Kantine, Bistro oder Kinderbetreuungseinrichtungen
      • Andere Unternehmen, z.B. in vermieteten Büro- und Lagerräumen
      • Sicherheitsfirmen, Pförtner oder Hausmeisterwohnungen
      • Geleaste Maschinen
      • Ladesäulen für Elektroautos

      Zwar gilt eine Bagatellgrenze für geringfügige Stromverbräuche von Dritten (vgl. §62a EEG - Daumenregel: ca. ein Haushaltsjahresverbrauch bzw. etwa 3.500 kWh), jedoch ist diese Bagatellgrenze nicht verbindlich und stets im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Je näher sich der Drittverbrauch im Bereich des Grenzwertes bewegt, desto mehr Vorsicht ist geboten und im Zweifelsfall ist zu empfehlen, die fragliche Menge korrekt zu erfassen und abzugrenzen. Die 6 hilfreichsten Tipps zur Drittmengenabgrenzung haben wir für Sie auf unserem kostenlosen Poster übersichtlich zusammengefasst.

      Die 6 hilfreichsten Tipps zur Drittmengenabgrenzung bei EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
      Kostenloses Poster: Die 6 hilfreichsten Tipps zur Drittmengenabgrenzung

      Vorgaben zur Messung von Eigenverbrauch und Drittmengenabgrenzung

      In der Vergangenheit wurde der Sachverhalt der Drittmengenabgrenzung häufig entweder ignoriert und/oder die Verbräuche von Dritten wurden nur grob bzw. unzureichend erfasst oder geschätzt. Daher hat der Gesetzgeber verschärfte Vorschriften erlassen, wie diese Strommengen korrekt zu messen oder – in Ausnahmefällen  – auch zu schätzen sind (vgl. §62b EEG). Diese Vorschriften gelten seit dem 01.01.2018 und sind ab dem 01.01.2021 zwingend umzusetzen. Bis dahin gilt noch eine Übergangsfrist, während dessen eine Schätzung der Strommengen weiterhin möglich ist.

      Als Grundprinzip für die Messung sieht das Gesetz vor, dass die Erfassung bzw. -Abgrenzung aller Strommengen, d.h. sowohl Erzeugung als auch sämtlicher Verbrauch, über mess- und eichrechtskonforme Zähler in 15-Minuten-Intervallen erfolgt. Dies muss durch ein entsprechendes Messkonzept beim Netzbetreiber nachgewiesen und genehmigt werden. Im Messkonzept ist auch darzustellen, wenn statt einer Messung eine Schätzung verwendet werden soll. Eine solche Schätzung ist dabei nur in Ausnahmefällen bzw. mit sehr guter Begründung möglich und muss sehr sorgfältig erfolgen. Der typische Ausnahmegrund für eine Schätzung statt einer Messung ist, dass der Einbau der entsprechenden Messtechnik zu teuer bzw. nicht verhältnismäßig ist. Aber Achtung: Wird dieser Grund angeführt und soll stattdessen eine Schätzung anerkannt werden, muss der Eigenversorger gleichzeitig nachweisen können, warum es für ihn nicht wirtschaftlich zumutbar wäre, für die betreffenden Mengen einfach die volle EEG-Umlage zu zahlen. Hier besteht Ermessensspielraum und eine solche Vorgehensweise sollte unbedingt vorab mit dem Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber verbindlich abgeklärt und dokumentiert werden. Weitere, detaillierte Hinweise zur Thematik finden sich im Leitfaden zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ der Bundesnetzagentur.

      Jährliche Meldepflichten und Sanktionsmöglichkeiten

      In jedem Fall müssen sämtliche Strommengen – unabhängig davon, ob per Messung oder Schätzung ermittelt - fristgerecht bis zum 28.02. bzw. 31.05. des Folgejahres an den örtlichen Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden. Dazu sind die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Formularvorlagen zu verwenden.

      Wird diesen Meldepflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen, gibt es starke Sanktionsmöglichkeiten. Mögliche Sanktionen für das Unternehmen können beispielsweise sein:

      • Wegfall der Privilegierung, d.h. Erhöhung der EEG-Umlage auf 100 % für das betreffende Kalenderjahr
      • Erhöhung der EEG-Umlage um 20 % für das betreffende Kalenderjahr
      • Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 5 %

      Um diese Meldepflichten stets frist- und formgerecht einzuhalten, empfiehlt sich daher der Einsatz des opti.node Managers. opti.node ermöglicht die einfache Verwaltung einer Vielzahl von Standorten sowie die Bereitstellung und automatische Befüllung der richtigen Formulare mit den richtigen Mengen. So lässt sich der Arbeits- und Verwaltungsaufwand massiv reduzieren. Zudem überwacht der opti.node fortlaufend sämtliche Änderungen der einschlägigen Gesetze und informiert den Nutzer automatisch über neu hinzukommende oder wegfallende Pflichten. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem unverbindlichen Beratungsgespräch – sprechen Sie uns einfach an.

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