Mieterstrom – Pflichten und Fristen

geschrieben von
Paulina Würth
und

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Erste Veröffentlichung am
1.2.23
aktualisiert am
19.4.24
Solaranlagen im Sonnenschein.
lamsaang – Getty Images; node.energy
Inhalt

Unternehmen, die Gewerblichen Mieterstrom anbieten, müssen zahlreiche gesetzliche Pflichten und Fristen erfüllen. Einige Aufgaben müssen dabei bereits vor Beginn der Stromlieferung bzw. Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erledigt werden. Andere Pflichten hingegen werden regelmäßig fällig, solange Solarstrom an Dritte verkauft wird. In diesem Artikel sind die wichtigsten Pflichten und Fristen aufgeführt.

Welche Pflichten und Fristen fallen vor Beginn eines Mieterstromverhältnisses an?

Registrierung im Marktstammdatenregister

Aufgabe:

Registrierung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister über das Online-Portal der Bundesnetzagentur.

Hintergrund:

Unternehmen und Privatpersonen sind gemäß EEG dazu verpflichtet, ihre Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Erst dann erhalten sie die Vergütung für den (überschüssigen) ins Netz eingespeisten Strom aus der EEG-Umlage.

Empfänger:

Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Frist:

Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der PV-Anlage    

Einholen der Versorgererlaubnis

Aufgabe:

Einholen der Erlaubnis für „kleine“ bzw. eingeschränkte Versorger.

Hintergrund:

Unternehmen (oder auch Privatpersonen), die Strom an andere liefern (im Stromsteuerrecht „leisten“ genannt), gelten laut dem Stromsteuergesetz als Versorger und benötigen eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes. Dazu ist eine schriftliche Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

So genannte „eingeschränkte“ Versorger (auch „kleine Versorger“ genannt) liefern ausschließlich Strom aus eigenen Anlagen innerhalb der Kundenanlage und beziehen ansonsten bereits versteuerten Strom aus dem öffentlichen Netz.

„Uneingeschränkte“ Versorger hingegen liefern den Strom auch an Kunden außerhalb ihrer Kundenanlage. Für sie gelten weitere Anforderungen.

Für das Modell der PV-Direktlieferung wird in der Regel die Erlaubnis für „kleine“ Versorger benötigt, da die Anlagenbetreiber den Solarstrom an Abnehmer innerhalb der gleichen Kundenanlage verkaufen.

Empfänger:

Hauptzollamt

Frist:

Vor Beginn der Lieferung

Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme bzw. Lieferung

Aufgabe:

PV-Anlagenbetreiber können beantragen, dass sie keine Stromsteuer bezahlen für den Solarstrom, den sie an ihre Abnehmer verkaufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sondern um ein Wahlrecht. Betreiber, die diese Erlaubnis beantragen, sollten einen buchmäßigen Nachweis führen, aus dem sich die Strommenge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergibt. Die Erlaubnis sollte beantragt werden für Anlagen > 1 MW, kleinere Anlagen gelten als steuerbefreit.

Hintergrund:

Laut dem Stromsteuergesetz kann die Erlaubnis beantragt werden für Strom,

  • der aus PV-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt entnommen wird
  • und der an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang (innerhalb der Kundenanlage) zu der PV-Anlage entnehmen.

Betreiber, die keine Erlaubnis beantragen, müssen Stromsteuer für den an die Abnehmer gelieferten Strom zahlen. Es ist dann aber noch möglich, die Steuer auf Antrag zurückerstattet zu bekommen.

Empfänger:

Hauptzollamt

Frist:

Vor Aufnahme der Stromlieferung bzw. Inbetriebnahme der PV-Anlage

Abschluss von Stromlieferverträgen

Aufgabe:

Stromlieferverträge mit allen Stromabnehmern abschließen.

Hintergrund:

Sobald Unternehmen ihren PV-Strom an Dritte verkaufen, muss ein entsprechender Stromliefervertrag abgeschlossen werden. Dies gilt auch für eine Lieferung innerhalb einer Kundenanlage ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes.

Empfänger:

Belieferte Letztverbraucher

Frist:

Vor Beginn der Stromlieferung

Erstellung, Einreichung und Umsetzung des Messkonzeptes  

Aufgabe:

Vor Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage bzw. vor der Aufnahme der Stromlieferung an Dritte müssen Anlagenbetreiber ein Messkonzept aufstellen, dieses mit dem zuständigen Anschlussnetzbetreiber  (ANB) abstimmen und umsetzen.

Hintergrund:

Das Messkonzept wird benötigt, um den Verbrauch eines jeden belieferten Abnehmers zu messen und korrekt abzurechnen. Dabei sind geeichte Stromzähler zu verwenden, wie es das Eichgesetz (MessEG) für den Geschäftsverkehr vorschreibt.

Durch die Messung der gelieferten Strommengen kann die Stromsteuer und weitere Abgaben errechnet und angegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass auch Strommengen, die von der Stromsteuer befreit sind, in manchen Fällen als „Nullmeldung“ angegeben werden müssen. In diesem Fall ist keine Messung mit geeichten Stromzählern vorgeschrieben, die Höhe der Stromsteuer kann auch vom PV-Anlagenbetreiber geschätzt werden.

In der Praxis wird für die Umsetzung meist ein Messstellenbetreiber (MSB) beauftragt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB), der für den zuständigen Anschlussnetzbetreiber arbeitet
  • ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB), der vom Anlagenbetreiber beauftragt wird.  

Empfänger:

Messstellenbetreiber und über diesen der zuständige Anschlussnetzbetreiber (je nach Spannungsebene der Übertragungs- oder Verteilnetzbetreiber)

Frist:

Keine gesetzliche Frist jedoch i. d. R. im Zuge der Antragsstellung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber mit einzureichen. Erfüllt das Messkonzept die rechtlichen Anforderungen nicht, hat der Netzbetreiber die Befugnis, den Anschluss an das öffentliche Netz zu verweigern.  

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Welche wiederkehrenden Pflichten und Fristen fallen bei Gewerblichem Mieterstrom an?

Rechtskonforme Rechnungsstellung an belieferte Stromabnehmer

Aufgabe:

über die Stromlieferung, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dabei sind u. a. die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.

Beispielrechnung „Mieterstrom“ aus opti.node ©node.energy
Beispielrechnung „Mieterstrom“ aus opti.node ©node.energy

Hintergrund:

Für die Erstellung von Stromrechnungen für gewerblichen Mieterstrom gelten neben dem EnWG und EEG auch die Vorgaben des UstG (Umsatzsteuergesetz) sowie die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Für Anlagenbetreiber, die im Rahmen der PV-Direktlieferung die Vollversorgung für ihre Abnehmer übernehmen (d. h. neben dem PV-Strom auch den Reststrom aus dem öffentlichen Netz liefern), kommt eine weitere Anforderung durch das EnWG hinzu: Sie müssen die Zusammenstellung des Strompreises für den Strom, den ihre Abnehmer aus dem öffentlichen Netz beziehen, auf der Abrechnung aufgeschlüsselt darstellen, inklusive der Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.

Beispielrechnung „Weiterleitung“ aus opti.node ©node.energy
Beispielrechnung „Weiterleitung“ aus opti.node ©node.energy

Empfänger:

Belieferte Letztverbraucher

Frist:

Je nach Turnus

Stromsteueranmeldung

Aufgabe:

Die Menge des verkauften Solarstroms und die dafür fällige Stromsteuer muss dem Hauptzollamt mitgeteilt werden. Dabei muss der Anlagenbetreiber die Strommengen nach zu versteuernden Mengen und ggf. nicht zu versteuernden (bzw. steuerbefreiten) Mengen aufschlüsseln und angeben.

Hintergrund:

Auf die Lieferung von Strom an Letztverbraucher wird nach dem Stromsteuergesetz grundsätzlich die Stromsteuer erhoben. Dabei ist das stromliefernde Unternehmen dazu verpflichtet, die anfallende Steuer vom Letztverbraucher zu erheben und an den Staat (in Form des zuständigen Hauptzollamts) abzuführen.

Diese Pflicht trifft deshalb auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen im Modell der PV-Direktlieferung. Dabei spielt die installierte Anlagengröße jedoch eine Rolle: Ist die installierte Leistung der PV-Anlage größer als 2 MWp, muss in jedem Fall die Stromsteuer erhoben werden und im Zuge der Stromsteuermeldung beim zuständigen Hauptzollamt angegeben bzw. bezahlt werden.

Ist die installierte Leistung der PV-Anlage kleiner als 2 MWp, kann auf Antrag eine Befreiung von der Stromsteuer bewirkt werden. Dann entfällt die Pflicht zur Erhebung bzw. Zahlung der Stromsteuer. In manchen Fällen verlangt das zuständige Hauptzollamt dann aber trotzdem noch eine jährliche Stromsteuermeldung vom PV-Betreiber. Der Anlagenbetreiber meldet dann dem Hauptzollamt, dass die Menge an zu versteuerndem Strom „0 kWh“ ist, eine sogenannte „Nullmeldung“.

Empfänger:

Hauptzollamt

Frist:

Jährlich bis zum 31.05. des Folgejahres (Regelfall) oder monatlich bis zum 15. des Folgemonats (Wahloption)

Abrechnung § 19-StromNEV-Umlage

Aufgabe:

Berechnung der § 19-StromNEV-Umlage, ausweisen einer verringerten Umlage auf den Stromrechnungen und bei der Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber.

Hintergrund:

Diese Pflicht gilt für PV-Anlagenbetreiber, die die Vollversorgung für ihre Stromabnehmer gewährleisten. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber Stromlieferverträge mit externen EltVUs abschließt, die die Abnehmer mit Reststrom versorgen, also zum Beispiel nachts oder an wolkigen Tagen.

Die §19-StromNEV-Umlage wird von allen Letztverbrauchern gezahlt, kann aber verringert werden, wenn ein Verbraucher mehr als 1 GWh-Strom pro Jahr verbraucht. Die geringere Umlage gilt aber nur für jede Kilowattstunde, die über die 1 GWh hinaus geht. Auf den Verbrauch der ersten Gigawattstunde wird noch die volle §19-StromNEV-Umlage gezahlt.

Für PV-Direktlieferanten, die die Vollversorgung für ihre Abnehmer garantieren, bedeutet das Folgendes: Verbrauchen einer oder mehrere Abnehmer mehr als 1 GWh Strom pro Jahr, zahlen diese eine verringerte Umlage für jede weitere bezogene kWh-Strom aus dem öffentlichen Netz.

Dies muss auf den Stromrechnungen, die die Abnehmer erhalten, und in der Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber berechnet und klar gekennzeichnet sein. Dabei ist es nicht erlaubt, den Verbrauch unterschiedlicher Abnehmer zusammenzufassen, auch wenn diese sich in derselben Kundenanlage befinden. Jeder Abnehmer wird individuell gemessen, ausgewiesen und berechnet.  

Empfänger:

Übertragungsnetzbetreiber

Frist:

31. März des Folgejahres

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