Stromlieferverträge (PPAs) für Mieterstrom richtig aufsetzen

geschrieben von
Paulina Würth
und

Photovoltaik Stromlieferungen einfach automatisch abrechnen

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Erste Veröffentlichung am
5.7.22
aktualisiert am
30.1.24
Stromlieferverträge für gewerblichen Mieterstrom rechtskonform aufsetzen. In diesem Artikel erhalten Sie wertvolle Hinweise.
© node.energy / torstensimon – pixabay
Inhalt

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Solaranlage. Sie unterstützen damit den Wechsel hin zu einer grünen, nachhaltigen und unabhängigen Energieversorgung. Wenn Sie sich für Stromlieferverträge interessieren, dann haben Sie sich wahrscheinlich bereits für das Modell Mieterstrom entschieden.

Im ersten Teil unserer Serie „Gewerblicher Mieterstrom – Praxiswissen zu Lieferverträgen und Abrechnungen“ schauen wir uns an, über welche Punkte Sie sich vor dem Aufsetzen des Vertrags im Klaren sein sollten und stellen Ihnen vier wichtige Themen vor, die Sie in Ihrem Vertrag behandeln sollten.

Der Stromliefervertrag für Mieterstrom – Grundlagen

Bei einem Stromliefervertrag, auch bekannt als Power Purchase Agreement (PPA), wird zwischen zwei Parteien eine Abmachung über die Lieferung bzw. den Bezug von Strom getroffen. Dank des Liberalisierungsgrundsatzes der EU, der freie Stromlieferantenwahl ermöglicht, können auch Sie als Privatperson oder Nicht-Elektrizitätsunternehmen den eigenen Solarstrom (oder Windstrom) an Abnehmer verkaufen.

In diesem Artikel behandeln wir vor allem Vertragsmodalitäten des Modells „ungeförderter Mieterstrom“ mit Teilversorgung, wie sie oft im gewerblichen Kontext vorkommt. Dabei ist es wichtig, sowohl den Begriff Mieterstrom als auch Teilversorgung zu verstehen.

Begriffserklärung: Geförderter vs. ungeförderter Mieterstrom

Mieterstrom ist der gängigste Begriff für eine Situation, in der eine Privatperson oder ein Unternehmen (Solar-)Strom an einen Abnehmer, in diesem Fall den Mieter der Immobilie, in deren Umgebung sich die Solaranlage befindet, verkauft.

Sind die Abnehmer zu 40 % oder mehr Privathaushalte, bietet der Staat eine zusätzliche Förderung für den gelieferten grünen Strom an. Dies wird dann als geförderter Mieterstrom bezeichnet. Diese Förderung muss aber nicht in Anspruch genommen werden, denn gleichzeitig werden Solaranlagenbetreiber damit zu bestimmten Vertragsmodalitäten verpflichtet. Dazu zählt unter anderem, dass Sie eine Vollversorgung für Ihre Abnehmer gewährleisten müssen, sowie dass der Strompreis 90 % des Grundversorgungstarifes nicht übersteigen darf.

Handelt es sich bei den Abnehmern hauptsächlich um Kunden aus Gewerbe und Industrie, spricht man von ungefördertem Mieterstrom. Hierbei gibt es keinen Zuschuss vom Staat, andererseits sind Betreiber auch frei in der Vertragsgestaltung, abgesehen von den (energie-)wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Begriffserklärung: Vollversorgung vs. Teilversorgung

Anbieter von gefördertem Mieterstrom sind dazu verpflichtet, für ihre Abnehmer eine Vollversorgung zu gewährleisten. Wenn Sie als Solaranlagenbetreiber das Modell PV-Direktlieferung gewählt haben, können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Teil- oder Vollversorgung anbieten.

Bei der Vollversorgung werden die Netzbezüge gebündelt, bei der Teilversorgung deckt jeder Abnehmer seinen Reststrombedarf selbst.

Teilversorgung: Sie leisten nur den Strom, den Ihre Solaranlagen erzeugen. Ihr Abnehmer schließt einen weiteren Stromliefervertrag mit einem herkömmlichen Stromversorger ab, über den er den restlichen Strom bezieht.

Vollversorgung: Sie werden zum einzigen Energieversorger für Ihre Kunden. Da Sie wahrscheinlich nicht den gesamten Energiebedarf Ihrer Abnehmer aus den Solaranlagen decken können, schließen Sie einen zusätzlichen Vertrag mit einem konventionellen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab. Die weitergeleiteten Strommengen rechnen Sie am Ende ebenso ab wie den Solarstrom aus Ihren Anlagen.

Sowohl bei der Voll- als auch der Teilversorgung, wird der Solarstrom bevorzugt bezogen.

Vier Punkte, die in jeden Stromliefervertrag für Mieterstrom gehören

Basisangaben

Ein schriftlicher Vertrag gibt Ihnen und Ihren Abnehmern Sicherheit und enthält im besten Fall bereits Regelungen für alle Eventualitäten. Beachten Sie bei der Erstellung, dass Sie an die Regeln des AGB-Rechts, Umsatzsteuerrechts und Vertragsrechts gebunden sind. Aber auch das Energiewirtschaftsgesetz legt bestimmte Rahmenbedingungen speziell für Stromlieferverträge fest. In § 41 EnWG ist unter anderem geregelt, dass der Vertrag einfach und verständlich geschrieben sein muss und Basisinformationen wie Name und Anschrift der Parteien, Informationen über die Laufzeit und Haftungs- und Entschädigungsregeln enthält.

Auch müssen Sie im Rahmen des Vertrages Ihre Abnehmer über ihre Rechte aufklären, unter anderem, dass sie unentgeltlich den Stromlieferanten wechseln können. Zuletzt sind Sie dazu verpflichtet, Kontaktdaten anzugeben, über die Ihre Verbraucher weitere Informationen erhalten, wie die zuständige Schlichtungsstelle und eine Anlaufstelle für Energieberatung.

Preis festlegen

In Ihrem Stromliefervertrag müssen Sie den Preis des von Ihnen gelieferten Solarstroms festlegen. Bieten Sie geförderten Mieterstrom an, darf der Preis 90 % des geltenden Grundversorgungstarifes nicht überschreiten. Bei der PV-Direktlieferung können Sie den Preis selbst festlegen. Denken Sie aber daran, dass Ihr Abnehmer frei in der Wahl seines Stromlieferanten ist. Bei einem zu hohen Strompreis ist es also möglich, dass Sie Ihre Abnehmer schnell wieder verlieren.

Hier sollten Sie auch festlegen, ob Sie weitere Kosten wie etwa für den Messstellenbetreiber (MSB) oder die Zertifizierung als Grünstrom selbst tragen oder an den Kunden weitergeben.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, einen Fixpreis festzulegen. Ansonsten müssen Sie den Solarstrompreis bei Änderungen von Umlagen, Abgaben und Steuern entsprechend den gängigen Gesetzen abändern.

Bieten Sie eine Vollversorgung an, können Sie auch einen Mischpreis aus Solarstrom und dem weitergeleiteten Netzstrom abrechnen. Aber: Auf den Abrechnungen müssen Sie die Kosten trotzdem für beide Strommengen separat aufschlüsseln.

Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

Haben Sie einen Preis für Ihren Strom festgelegt, sollten Sie entscheiden, wie und wann Sie diesen abrechnen und mit welchen Mitteln Ihre Abnehmer für ihren bezogenen Strom bezahlen. Dabei müssen Sie mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Ihr Abnehmer kann dann frei wählen, welche der Zahlungsmethoden er oder sie verwenden möchte. Auch sollen Sie sich darüber Gedanken machen, in welcher Form Sie die Rechnungen zustellen, als Brief oder per Mail. Den Modus der Abschlagszahlungen und den Abrechnungsturnus, etwa jährlich oder monatlich, sollten Sie hier ebenfalls festlegen.

Verteilung von Strommengen

Stellen Sie im Vertrag auf jeden Fall klar, wie sich der Anteil des Abnehmers aus den erzeugten Solarstrommengen errechnet. Das ist besonders wichtig, wenn Sie einen Teil des Stroms zur Eigenversorgung nutzen oder mehrere Abnehmer beliefern. Hierbei sollte auch geregelt werden, wie Sie mit eventuellen Übertragungsverlusten umgehen.

Achten Sie auch auf bilanzielle Entscheidungen, die Sie im Rahmen des bereits mit dem Netzbetreiber abgestimmten Messkonzepts getroffen haben, zum Beispiel, dass Sie den Eigenverbrauch oder einen bestimmten Abnehmer bei der Stromlieferung bevorzugen (Gewillkürte Vorrangregelung). Physikalisch haben Sie darauf natürlich keinen Einfluss; rein rechnerisch deckt der erzeugte Solarstrom aber erst den Verbrauch des bevorzugten Abnehmers, der Rest wird auf die anderen Abnehmer verteilt.

Solarpaket 1: Auswirkung auf Stromlieferverträge

Am 01. Januar 2024 tritt das Solarpaket 1 in Kraft. Damit wird unter anderem das Modell „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ im EnWG verankert, das praktisch mit dem Modell „ungeförderter Mieterstrom“ übereinstimmt. Beziehen sich Anlagenbetreiber auf die Gemeinschafltiche Gebäudeversorgung sollte dies die Abstimmung des Messkonzepts mit den Anschlussnetzbetreibern erleichtern. An diesem Modell hängen allerdings Anforderungen an den Stromliefervertrag, die aber in der Praxis leicht zu erfüllen sind.

Vertragliche Regeln für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  1. Der Stromliefervertrag für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung muss festhalten, welchen Anteil am Solarstrom der Letztverbraucher erhält. Dazu wird der Aufteilungsschlüssel angegeben.
  2. Der Letztverbraucher hat das Recht, zu jeder Zeit seinen vertraglich vereinbarten Anteil am erzeugten Solarstrom zu erhalten.
  3. Außerdem muss der Vertrag beinhalten, wie die Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Solaranlagen aufgeteilt werden.

node.energy Praxistipp: Messkonzept beilegen

Legen Sie das Messkonzept als Anlage Ihrem Vertrag bei. Dadurch können Ihre Abnehmer sehen, wo Strommengen gemessen und wie sie berechnet werden, aber auch welche bilanziellen Entscheidungen Sie als Betreiber getroffen haben. Apropos Stromzähler: Im Vertrag sollen Sie auch festlegen, dass Sie Zugang zu den Stromzählern erhalten, falls Sie diese manuell ablesen.

Für die Erstellung eines Stromliefervertrages ist es in jedem Fall ratsam, professionelle Hilfe anzufordern. Musterverträge sind zwar ein guter Startpunkt, decken meist aber nur eine begrenzte Zahl an Konstellationen ab. Oder nutzen Sie opti.node! Die Software unterstützt Sie nicht nur dabei, Ihren Betreiberpflichten nachzukommen, sie enthält auch Musterverträge für verschiedene Lieferkonstellationen.

Nach dem Vertrag kommt die Abrechnung: Im zweiten Teil dieser Serie fassen wir die wichtigsten Punkte zur Erstellung einer Rechnung zusammen, damit Sie für die Umsetzung bestens aufgestellt sind.

Stromsteuer und Parkabrechnung in Wind- und Solarparks

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Maximieren Sie die Wirtschaftlichkeit Ihrer PV-Anlage, indem Sie Ihren überschüssigen PV-Strom über das öffentliche Netz an weitere Standorte oder Dritte verteilen.

Schöpfen Sie Potenziale Ihrer PV-Anlage in Industrie und Gewerbe optimal aus: Von der Planung über die Realisierung bis zur Abrechnung.

Häufig gestellte Fragen

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