PV-Direktlieferung
– Mieterstrom für Industrie & Gewerbe
Was ist Mieterstrom für Industrie und Gewerbe?
Bei Mieterstrom für Industrie und Gewerbe handelt es sich um einen Sonderfall bzw. eine Unterart der sogenannten Photovoltaik-Direktlieferung. Bei der Photovoltaik-Direktlieferung wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt an einen oder mehrere Abnehmer vor Ort verkauft, ohne das öffentliche Stromnetz zu benutzen.
Handelt es sich bei dem Abnehmer des Stroms um den (gewerblichen) Mieter des Bürogebäudes oder der Lagerhalle, auf deren Dach die Photovoltaikanlage installiert ist, wird dafür auch die Bezeichnung gewerblicher Mieterstrom verwendet.
Um Mieterstrom im Sinne des Mieterstromgesetzes handelt es sich dabei nicht. Das Mieterstromgesetz gilt nur für Wohngebäude und private Abnehmer. Außerdem wird privater Mieterstrom durch das EEG gefördert, wohingegen es sich bei der PV-Direktlieferung um ein Mieterstrommodell ohne EEG-Förderung handelt.
Worin unterscheiden sich Eigenverbrauch und Photovoltaik-Direktlieferung?
Zum besseren Verständnis der Unterschiede zwischen Photovoltaik-Eigenverbrauch und -Direktlieferung bzw. Mieterstrom ist es sinnvoll, zwischen drei Akteuren zu unterscheiden:
- dem Besitzer der Photovoltaikanlage
- dem Betreiber der Photovoltaikanlage
- dem Stromabnehmer/-verbraucher
Eigenverbrauch
Das maßgebliche Kriterium für den Eigenverbrauch ist die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher. Das bedeutet, dass der Verbraucher des Solarstroms auch der Betreiber – nicht der Besitzer – der Photovoltaikanlage sein muss. Dies wird juristisch eng ausgelegt. So zählt beispielsweise ein Tochterunternehmen, das auf demselben Betriebsgelände tätig ist, nicht als Betreiber der Anlage und kann daher keine Eigenversorgung anmelden.
PV-Direktlieferung
Bei der PV-Direktlieferung sind Anlagenbetreiber und Abnehmer nicht identisch. Der Solarstrom wird stattdessen i.d.R. von dem Betreiber an den Abnehmer verkauft. Dementsprechende Verträge über die PV-Direktlieferung werden zwischen dem Betreiber und dem Abnehmer geschlossen. Auch hier spielt es keine Rolle, ob der Betreiber auch der Besitzer der Anlage ist (dies wird in der Praxis jedoch meistens so sein) – wichtig ist nur, dass Betreiber und Abnehmer verschieden sind.
Die Eigenversorgung und die PV-Direktlieferung haben gemein, dass der Solarstrom nicht über das öffentliche Netz, sondern nur innerhalb der Kundenanlage übertragen wird. Das Energiewirtschaftsgesetz definiert, was unter einer Kundenanlage zu verstehen ist. Für die PV-Direktlieferung sind dabei folgende Punkte wichtig:
- Eine Kundenanlage gehört nicht zum öffentlichen Stromnetz, ist aber mit diesem oder einer Stromerzeugungsanlage verbunden.
- Eine Kundenanlage befindet sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet (z. B. Krankenhaus, Industriepark, Einkaufszentrum, Bürogebäude oder Wohnsiedlung).
- Letztverbraucher beziehen über eine Kundenanlage unentgeltlich und unabhängig von der Wahl des Energielieferanten Strom.
Für welche Unternehmen ist das Modell Mieterstrom sinnvoll?
Im Grunde genommen für jedes Unternehmen, sowohl in der Rolle des PV-Anlagen-Betreibers als auch als Abnehmer der Solarstrom-Direktlieferung. Je nach Konstellation ergeben sich daraus unterschiedliche Vorteile:
Unternehmen als Solarstromanbieter
Unternehmen als Solarstromempfänger
Ist mit der PV-Direktlieferung eine Vollversorgung gewährleistet?
Nein. An wolkigen Tagen und nachts müssen Abnehmer von Solarstrom (ohne ausreichende Speicherkapazitäten) weiterhin Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen.
Im Gegensatz zu PV-Erzeugern, die ihren Strom an Privatpersonen verkaufen, sind Unternehmen, die gewerblichen Mieterstrom im Rahmen der PV-Direktlieferung anbieten, dabei nicht verpflichtet, weitere Verträge für ihre Abnehmer abzuschließen, um die Vollversorgung sicherzustellen.
Daher müssen gewerbliche Mieterstromabnehmer neben dem Vertrag über die Direktlieferung auch weiterhin einen Vertrag mit einem regulären Energieversorger abschließen bzw. bestehende Verträge fortführen.
Bei mehreren Solarstromabnehmern ist es in der Praxis jedoch häufig so, dass der PV-Anlagenbetreiber die Verantwortung für die Vollversorgung übernimmt. Der Betreiber schließt dann für seine Abnehmer Verträge mit konventionellen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVUs) ab, die somit die Restversorgung übernehmen.
Wie wirtschaftlich ist die PV-Direktlieferung?
Die PV-Direktlieferung ist heutzutage in jedem Fall wirtschaftlich, sowohl für den Solarstromanbieter als auch den Abnehmer. Dies liegt an folgenden Faktoren:
- Die Kosten einer PV-Anlage, also Installation, Betrieb und Wartung, betragen nur ca. 6 bis 8 Cent pro Kilowattstunde (vgl. Studie Stromgestehungskosten erneuerbare Energien des Fraunhofer Institutes).
- Da der Strom innerhalb einer Kundenanlage genutzt wird, entfallen Netzentgelte und andere Abgaben.
- Für Solarstrom aus PV-Anlagen mit einer Leistung kleiner als 2 MWp kann zudem eine Befreiung von der Stromsteuer beantragt werden.
- Stand März 2022 kostet eine kWh Strom für Industrieabnehmer rund 26 ct. Die mögliche Einsparung bzw. Gewinnspanne für den Verkauf von Strom mittels der PV-Direktlieferung liegt damit bei bis zu 10 ct/kWh (vgl. Bild unten).

Zählt der Gewinn aus dem Verkauf von Mieterstrom zu den gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen?
Ja. Die Einnahmen aus der Direktlieferung zählen zu den Gewinnen am Ende des Jahres und werden dementsprechend versteuert.
Für Immobilienunternehmen gibt es dabei laut Gewerbesteuergesetz eine Sonderregelung. Denn Gewinne aus der Vermietung von Gebäuden oder Lagerhallen werden niedriger besteuert. Wird nun ein Teil der Einnahmen nicht aus der Vermietung der Immobilie generiert, sondern aus dem Verkauf von Solarstrom, kann die Verminderung der Gewerbesteuer aufgehoben werden. Eine Kürzung der Gewerbesteuer kann aber weiterhin vorgenommen werden, wenn folgende Fälle zutreffen:
- Die Einnahmen aus dem Mieterstrom sind nicht höher als 10 % der Mieteinnahmen.
- Der Letztverbraucher des Stroms ist auch Mieter des Objektes, oder die Lieferung erfolgt nicht an Letztverbraucher.
Werden beide Punkte erfüllt, behalten Vermieter ihr Gewerbesteuerprivileg für die Mieteinnahmen aus diesem Objekt. Der Gewinn durch den Mieterstrom wird aber weiterhin mit der vollen Gewerbesteuer belangt.
Handelt es sich bei dem Vermieter und Anlagenbetreiber um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, gilt die Gewerbesteuerpflicht erst ab 24.500 Euro Gewinn pro Jahr, unabhängig davon, ob ein Teil der Einnahmen aus dem Verkauf von Mieterstrom stammt.
Welche Pflichten und Fristen fallen mit der PV-Direktlieferung an?
Laut dem EEG reicht bereits die Lieferung nur einer Kilowattstunde Strom aus, um den Status eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu erhalten. Für PV-Direktlieferer bedeutet das, dass sie die Pflichten und Fristen erfüllen müssen, die im EEG und EnWG festgelegt sind. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung rechtskonformer Stromrechnungen an die Stromabnehmer. Diese müssen neben der verbrauchten Strommenge auch weitere Angaben wie etwa Steuerbegünstigungen ausweisen.
Zu den einmaligen Pflichten gehören u.a.:
- Registrierung im Marktstammdatenregister
- Einholen der Versorgererlaubnis
- Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme bzw. Lieferung beim Hauptzollamt (HZA) einreichen
- Abschluss Stromlieferverträge
- Erstellung, Einreichung und Umsetzung des Messkonzeptes
Zu den fortlaufenden Pflichten gehören:
- Rechtskonforme Rechnungen erstellen und an Stromabnehmer schicken
- Stromsteueranmeldung einreichen
- Abrechnung der §19-StromNEV-Umlage
Häufig gestellte Fragen
Welche Vorgaben müssen bei der Vertragsgestaltung beachtet werden?
Im Gegensatz zu Anlagenbetreibern, die an private Mieter verkaufen, sind Mieterstrommodelle in Industrie und Gewerbe nicht an die Vorgaben des Mieterstromgesetzes gebunden. Unternehmen, die den Strom aus ihrer PV-Anlage an andere Unternehmen verkaufen, sind in der Vertragsgestaltung somit frei, soweit sie die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen einhalten.
Welche technischen Geräte müssen Unternehmen für die PV-Direktlieferung installieren?
Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen geeichte Stromzähler eingebaut werden, die die ein- und ausgehenden Strommengen exakt messen (in der Regel viertelstundengenau).
Hierbei empfiehlt es sich, Stromzähler zu installieren, die fernauslesbar sind. Gerade bei größeren Bürokomplexen oder einem Betriebsgelände muss so nicht jeder Stromzähler manuell ausgelesen werden.
An folgenden Stellen sollten Stromzähler verbaut sein:
- Bei jedem Abnehmer, mit dem ein eigener Vertrag abgeschlossen wurde
- An der PV-Anlage, um zu erfassen, wie viel Strom erzeugt wird
- Am Knotenpunkt zum öffentlichen Netz (Netzanschlusspunkt), um zu erfassen, wie viel Strom von hier bezogen wird und wie viel überschüssiger Strom aus der Solaranlage ins Netz eingespeist wird
Welche Abgaben zahlen Erzeuger von gewerblichen Mieterstrom?
Für die Anbieter von gewerblichem Mieterstrom setzen sich die Kosten zurzeit (Stand: März 2022) zusammen aus:
- den Stromgestehungskosten
- ggf. der Stromsteuer von 2,05 Cent/kWh (nur für Anlagen größer als 2 MWp)
Für Anbieter, die ihren Strom auch außerhalb der Kundenanlage zur Verfügung stellen, fallen weitere Kosten an, wie etwa Netzentgelte, Abgaben und Steuern.
Können Unternehmen Eigenversorgung und PV-Direktlieferung kombinieren?
Ja. Unternehmen, die mehr Solarstrom erzeugen als sie selbst verbrauchen, können den Überschuss an andere Unternehmen innerhalb der gemeinsamen Kundenanlage verkaufen. Dafür ist keine physikalische Veränderung an der PV-Anlage selbst erforderlich. Unternehmen müssen jedoch ggf. entsprechende Zähler nachrüsten, um die Strommengen für Eigenverbrauch und Direktlieferung genau zu beziffern.
Auch die Einspeisung ins Netz kann mit der Eigenversorgung und der Direktlieferung kombiniert werden. Strom, der weder durch Eigenversorgung noch von Dritten verbraucht wird, fließt ohnehin in das öffentliche Netz und wird entsprechend der aktuellen Vergütungssätze (oder via Direktvermarktung) vergütet.