Drittmengenabgrenzung & Stromweiterleitung an Dritte

geschrieben von
Paulina Würth
und

Erste Veröffentlichung am
1.8.20
aktualisiert am
22.1.24
Drittmengenabgrenzung Vorschaubild
© valentynsemenov; node.energy
Inhalt

Unternehmen, die von einer reduzierten Stromsteuer auf Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage oder dem Netz profitieren, müssen den Verbrauch von Dritten am Standort abgrenzen. Hier finden Sie alle Informationen zur Drittmengenabgrenzung, die Sie für Ihr Unternehmen benötigen.

Was ist Drittmengenabgrenzung und Stromweiterleitung an Dritte?

Stromweiterleitung an Dritte tritt ein, wenn ein Letztverbraucher an einen anderen Letztverbraucher – den „Dritten“ – Strom abgibt bzw. leistet. Bei dem Dritten kann es sich um ein anderes Unternehmen, d.h. eine andere juristische Person, oder eine natürliche Person handeln.

Ein typischer Fall liegt vor, wenn ein Unternehmen der Hauptverbraucher ist, d.h. der „Marktpartner“ bzw. Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber, auf dem Werksgelände aber auch von anderen Unternehmen oder natürlichen Personen Strom verbraucht wird. Zum Beispiel in (unter-)vermieteten Büro- oder Lagerräumen, Kantinenbetrieben, Getränke- und Snackautomaten, durch Dienstleisterpersonal oder in geleasten Maschinen.  

Sofern nun der Hauptverbraucher energiewirtschaftliche Privilegierungen für Stromverbräuche in Anspruch nimmt – wie bspw. eine reduzierte Stromsteuer beim Netzbezug – dann gelten diese Privilegierungen eben nur für den Hauptverbraucher und nicht für die Dritten am Standort, die den Strom vom Hauptverbraucher weitergeleitet bekommen. Per Gesetz (StromStG) sind die Drittverbräuche abzugrenzen und den entsprechenden (juristischen oder natürlichen) Personen zuzuordnen. Dies nennt man Drittmengenabgrenzung.

Strom aus dem Netz: Wann ist die Drittmengenabgrenzung erforderlich?

Eine Drittmengenabgrenzung ist erforderlich, wenn ein Unternehmen ein mit dem Stromverbrauch verbundenes Privileg in Anspruch nimmt bzw. nehmen möchte. Denn ein solches Privileg gilt i. d. R. ausschließlich für das begünstigte Unternehmen selbst. Daher muss das Unternehmen exakt nachweisen, welche Strommengen unter dieses Privileg fallen und diese von anderen Strommengen, die z. B. von Dritten verbraucht wurden, eindeutig abgrenzen. Regelmäßig ist die Drittmengenabgrenzung bei der Inanspruchnahme folgender Privilegierungen gefordert:

  • Reduzierte Stromsteuer auf Strom aus dem öffentlichen Stromnetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (nach bspw. § 9b, 10 StromStG)
  • Reduzierte individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV

Strom aus eigenen Solaranlagen: Wann ist die Drittmengenabgrenzung erforderlich?

Ob Betreiber von Solaranlagen den Stromverbrauch von Dritten abgrenzen müssen, hängt von der Nennleistung der installierten Anlage ab:

Nennleistung bis 2 MW

Strom aus Solaranlagen mit einer Nennleistung bis einschließlich 2 MW sind von der Stromsteuer befreit. Das gilt sowohl für Eigenverbrauch als auch die Lieferung an Dritte, solange der Strom im räumlichen Zusammenhang (< 4,5 km) entnommen wird. Dabei gibt es allerdings zu beachten: Bei Anlagen ab 1 MW wird eine Erlaubnis für die stromsteuerbefreite Entnahme benötigt. Liegt die Erlaubnis vor bzw. handelt es sich um eine Anlage < 1 MW, ist (für die Stromsteuer) keine Drittmengenabgrenzung notwendig.

Nennleistung über 2 MW

Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 2 MW ist nur der Eigenverbrauch vor Ort von der Stromsteuer befreit (nach Einholen der Erlaubnis). Nutzen Dritte am Standort den erzeugten Strom, muss der Anlagenbetreiber diese Mengen messen, abgrenzen und als stromsteuerpflichtig dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) melden.

Typische Beispiele für Drittmengen

Über die meisten Branchen hinweg sind regelmäßig folgende „Dritte“ Stromverbraucher an den Standorten anzutreffen, deren Mengen im Rahmen der Drittmengenabgrenzung zu berücksichtigen sind:

  • Tochter- und Schwesterunternehmen bzw. -gesellschaften
  • vermietete Büro- oder Lagerräume
  • Dienstleister wie Kantinenbetriebe, Reinigungspersonal, Kinderbetreuung
  • Getränkeautomaten
  • Funkmasten
  • geleaste Maschinen
  • Hausmeisterwohnungen
  • IT-Dienstleister mit eigener Hardware
  • Ladesäulen für Elektroautos

Welche technischen Geräte müssen Unternehmen für die Drittmengenabgrenzung installieren?

Sofern mit dem zuständigen Hauptzollamt nicht eine Schätzung der Strommengen vereinbart wurde, müssen geeichte Stromzähler eingebaut werden, die die ein- und ausgehenden Strommengen exakt messen.

Hierbei empfiehlt es sich, Stromzähler zu installieren, die fernauslesbar sind. Gerade bei größeren Bürokomplexen oder einem Betriebsgelände muss so nicht jeder Stromzähler manuell ausgelesen werden.
An folgenden Stellen sollten Stromzähler verbaut sein:

  • bei jedem Dritten, der Strom bezieht
  • an der PV-Anlage, um zu erfassen, wie viel Strom erzeugt wird
  • am Knotenpunkt zum öffentlichen Netz (Netzanschlusspunkt), um zu erfassen, wie viel Strom von hier bezogen wird und wie viel überschüssiger Strom aus der Solaranlage ins Netz eingespeist wird

Pflichten, Fristen und Sanktionen

Die im Rahmen der Drittmengenabgrenzung ermittelten stromsteuerpflichtigen Mengen müssen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Hauptzollamt gemeldet werden.

Wird eine Reduzierung der § 19StromNEV-Umlage für einen selbst oder einen dritten Abnehmer innerhalb der Kundenanlage in Anspruch genommen, müssen die betreffenden Strommengen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden. Die Frist ist ebenfalls jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Werden die Meldungen nicht fristgerecht eingereicht, hat sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch das Hauptzollamt die Möglichkeit, Sanktionen oder auch Strafen zu verhängen. Auch rückwirkende Maßnahmen, inkl. Steuernachforderungen unter Anwendung von Verzugszinsen, sind möglich.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lässt sich am einfachsten prüfen, ob mein Unternehmen von der Pflicht zur Drittmengenabgrenzung betroffen ist?
Ergeben sich laufende Pflichten für ein Unternehmen, oder nur ein einmaliger Aufwand?
Was ist ein Messkonzept? Welche Anforderungen muss es erfüllen?
Welche Strommengen sind zu messen, welche können geschätzt werden? Welche Vorgaben gibt es dazu?
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