6 Tipps für den erfolgreichen Verkauf von Solarstrom an Ihre gewerblichen Mieter

geschrieben von
Paulina Würth
und

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Erste Veröffentlichung am
21.7.22
aktualisiert am
18.7.24
Ein Dach voller Solarmodule an einem sonnigen Tag, mit grünen Hügeln im Hintergrund.
© schropferoval – pixabay
Inhalt

Sie sind (zukünftiger) Betreiber einer PV-Anlage und haben sich für Gewerblichen Mieterstrom als Geschäftsmodell entschieden? Sie kennen bereits die wirtschaftlichen Vorteile und wissen, wie sich Gewerblicher Mieterstrom von anderen Betreibermodellen unterscheidet? Dann sind Sie hier richtig! Mit diesem Artikel möchten wir Sie auf die erfolgreiche Umsetzung Ihres Mieterstrom-Projekts vorbereiten.

Kurz und knapp: Was ist Mieterstrom?

Zusammengefasst ist Mieterstrom ein Stromlieferabkommen zwischen dem Betreiber einer Solaranlage und einem Abnehmer, der sich in derselben Kundenanlage wie die Solaranlage befindet. Abnehmer können dabei eine oder mehrere natürliche Personen oder Unternehmen sein. Das Ganze muss mit einem Stromliefervertrag festgehalten werden und Sie als der Betreiber müssen Ihren Abnehmern jährliche oder monatliche Abrechnungen bereitstellen.

Angenommen Sie sind Immobilieneigentümer, dann können Sie den Solarstrom z. B. an Ihre Mieter verkaufen. Dabei profitieren sowohl Sie als auch Ihre Mieter sehr deutlich von dieser Investition. Denn zum einen können Sie im Vergleich zur Volleinspeisung bis zu 70 % mehr Einnahmen generieren, zum anderen können Ihre Mieter die Stromkosten um bis zu 50 % vermindern.

Das Messkonzept für Mieterstrom

Unsere Erfahrung zeigt, dass selbst erfahrene PV- und Mieterstromunternehmen sich häufig bei dem Thema der Messkonzepte sehr schwertun.

Kurz gesagt: Ein Messkonzept ist eine Darstellung Ihrer energiewirtschaftlichen Kundenanlage, die samt der installierten Messtechnik eine saubere Erfassung aller Strommengen erlaubt.

Dieses müssen Sie vor der Inbetriebnahme ihrer PV-Anlage ihrem Netzbetreiber vorlegen, damit sichergestellt ist, dass auf alle geflossenen Energiemengen die richtigen Vergütungen bzw. Abgaben und Umlagen gezahlt werden können. Wenn Ihr Messkonzept fehlerhaft ist, darf Ihr Netzbetreiber den Netzanschluss Ihrer Anlage sogar verweigern.

Am besten sprechen sie ihren PV-Planer oder Projektierer bzw. Ihren Messstellenbetreiber frühzeitig auf dieses Thema an. Für viele Fälle gibt es Standard-Messkonzepte, die den Prozess deutlich beschleunigen können.

Stromzähler

Bei den Stromzählern haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Modellen - von elektromechanischen Zählern bis zu „smarten“ Messgeräten. Letztere sind etwas teurer als die einfacheren Modelle. Zähler, die Sie bei Ihren Abnehmern einbauen, müssen dabei immer geeicht sein. Auch können Sie sich für fernauslesbare Zähler entscheiden, die Sie nicht manuell ablesen müssen.

Technische Anschlussbedingungen

Einen weiteren Unterpunkt des Messkonzeptes bilden die technischen Anschlussbedingungen (TABs) für die Stromzähler. TABs sind quasi die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verteilnetzbetreiber, die Vorgaben für die elektrischen Anlagen der Endkunden enthalten.

Dazu zählen etwa, wie viel Platz der Stromzähler benötigt und dass er geschützt sein muss vor Wind, Wetter, Dreck und Feuchtigkeit. Daher sollten Sie die TABs auch bei der Erstellung Ihres Messkonzeptes mitbedenken, damit Sie auch überall dort, wo Sie Mengen messen möchten oder müssen, einen Stromzähler einbauen können.

Die TABs, die für Sie gelten, werden von Ihrem Anschlussnetzbetreiber (ANB) festgelegt. Die meisten ANBs nutzen als Basis einen Musterwortlaut des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Neben den technischen Herausforderungen gibt es auch auf der kaufmännischen Seite einige wichtige Punkte.

Mieterstrom und die Gewerbesteuer

Die Befürchtung von Immobilienunternehmen, bei Umsetzung eines Mieterstrom-Projekts ihr Gewerbesteuerprivileg zu verlieren, führt häufig zu Bauchschmerzen. In der Praxis sind diese Bedenken glücklicherweise meistens nicht gerechtfertigt.

Denn der Verkauf von Strom aus einer PV-Anlage gehört zwar auf jeden Fall zu den gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie automatisch Ihr Gewerbesteuerprivileg verlieren. Ihr Gewerbesteuerprivileg ist nicht gefährdet, solange Sie

  • an Ihre Mieter verkaufen
  • und die Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms nicht höher als 10 % Ihrer Mieteinnahmen sind.

Typischerweise liegen die Einnahmen aus dem Mieterstrom jedoch deutlich unterhalb von 10 % der Mieteinnahmen.

Bevor Sie Ihren Strom liefern können, müssen Sie natürlich einen Vertrag aufsetzen.

Stromlieferverträge und Abrechnungen bei Mieterstrom

Grundsätzlich sollten Sie mit jedem Ihrer Hauptmieter, der Mieterstrom beziehen möchte, einen eigenen Stromliefervertrag aufsetzen. Diese Verträge müssen entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Verträge aufgestellt werden sowie die energierechtlichen Anforderungen erfüllen.

Auch für die Abrechnungen legt das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bestimmte Voraussetzungen fest, etwa über Zahlungsmodalitäten und die Kostendarstellung.

Musterabrechnung für Mieterstrom

Eine Frage, die dabei oft aufkommt, ist die nach dem Unterschied zwischen Vollversorgung und Teilversorgung.

Teilversorgung

Bei der Teilversorgung liefern Sie nur den Strom aus der PV-Anlage, Ihr Abnehmer behält weiterhin einen eigenen Strombezugsvertrag mit einem konventionellen Stromversorger. Dieses Modell ist besonders relevant, wenn es sich bei dem Mieter um ein größeres Unternehmen handelt, das einen Stromvertrag mit Sonderkonditionen besitzt und diese weiterhin für den Bezug des Reststroms nutzen möchte.

Auf der Abrechnung, die Sie jährlich Ihrem Abnehmer schicken, müssen Sie dann auch nur die Kostenzusammensetzung für den gelieferten Solarstrom aufzeigen.

Durch das Solarpaket 1 wurde eine Form der Teilversorgung gesetzlich im EnWG verankert. Die "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" enthält zusätzliche Erleichterungen für die Abrechnung von Mieterstrom und soll es Ihnen als Anlagenbetreiber einfacher machen, ein Messkonzept für dieses Modell mit Ihrem Messstellenbetreiber abzustimmen.

Das Bild zeigt, dass bei der Vollversorgung der Abnehmer den gesamten Strom über den Betreiber der PV-Anlage erhält.

Vollversorgung

Vollversorgung bedeutet, dass Sie Ihre Verbraucher vollumfassend mit Strom beliefern. Entweder aus der PV-Anlage oder aus dem öffentlichen Netz. Sie schließen dafür für Ihren Abnehmer einen zusätzlichen Stromliefervertrag bei einem konventionellen Stromanbieter ab.

Außerdem rechnen Sie den gesamten Strombezug mit Ihrem Abnehmer ab, sowohl den Solarstrom als auch den Strom aus dem Netz. Auf der Abrechnung müssen Sie dann, neben den Kosten für den Solarstrom, auch die verschiedenen Umlagen und Entgelte, die im Preis für Netzstrom enthalten sind, auflisten.
Die Vollversorgung ist für private Mieterstrom-Projekte verpflichtend.

Seit dem 15. Mai 2024 können Sie auch bei einer Mieterstromlieferung an gewerbliche Mieter den Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen, sofern Sie die dafür nowendigen Voraussetzungen erfüllen.

Sowohl bei der Teil- als auch der Vollversorgung wird der Solarstrom bevorzugt bezogen. Überschüssige Mengen, die vom Mieter nicht verbrauch wurden, werden ins Netz eingespeist und entsprechend der Größe der Anlage und ihrem Inbetriebnahmedatum vergütet.

Mieterstrom und energiewirtschaftliche Betreiberpflichten

Wer Strom an Dritte liefert, muss bestimmte Pflichten aus dem EnWG und Stromsteuergesetz erfüllen. Diese können sehr umfangreich sein und bestehen gegenüber verschiedenen Akteuren. So müssen Sie – je nach Sachverhalt – plötzlich mit Netzbetreibern, Hauptzollämtern oder der Bundesnetzagentur kommunizieren. In der Regel erfordert die Erfüllung dieser Pflichten die Einrichtung neuer Prozesse und Zuständigkeiten im Betrieb und der kaufmännischen Verwaltung.

Vor Inbetriebnahme des Mieterstrom-Projekts müssen Sie als Betreiber einmalig

  • Ihre Anlage im Marktstammdatenregister registrieren
  • das Messkonzept erstellen und bei Ihrem Anschlussnetzbetreiber einreichen
  • eine Erlaubnis zur stromsteuerbefreiten Entnahme einholen

und wiederkehrend

  • die fällige Stromsteuer anmelden, auch wenn diese „Null“ beträgt (sog. Nullmeldung)
  • die §19-StromNEV-Umlage berechnen, wenn Sie für Ihre Abnehmer die Vollversorgung übernehmen
  • den gelieferten Strom gemäß EnWG abrechnen und dafür alle Abgaben, Entgelte, und Umlagen, die eventuell angefallen sind, aufschlüsseln
  • den Strommix darstellen – haben Sie kein Zertifikat für Ihren Strom erworben, müssen Sie Ihren Solarstrom auf der Abrechnung als durchschnittlichen deutschen Strommix darstellen.

Spätestens hier fängt die Sache dann für viele Betreiber an, keinen Spaß mehr zu machen. Denn wenn Meldungen nicht fristgerecht eingereicht werden oder diese zu „ungenau“ sind, kann das zu Strafzahlungen führen. Gleichzeitig können hohe Kosten für das Hinzuziehen externer Berater entstehen und/oder Mitarbeiter mit den anfallenden Aufgaben neben dem Kerngeschäft überlastet werden.

Um das zu verhindern, haben wir bei node.energy die Softwarelösung opti.node entwickelt. Diese erlaubt allen gewerblichen Mieterstromanbietern eine effiziente, digitale und mühelose Verwaltung all ihrer Liegenschaften, aller behördlichen Meldepflichten und erstellt Ihnen zudem auch noch EnWG-konforme Stromlieferabrechnungen.

Sind Sie noch in der Planungsphase, können wir Ihnen ebenfalls weiterhelfen. Dann ermitteln wir zusammen mit Ihnen, welche Anlagengröße zu Ihrer Situation vor Ort und Ihren Anforderungen passt. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.

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Häufig gestellte Fragen

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